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Das Ende der Frist für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation rückt näher

PrintMailRate-it

​Paulina Janka

25. August 2023


Das Ende der Frist für die Erfüllung der Pflichten im Bereich der Verrechnungspreise für 2022 rückt mit großen Schritten näher. Bislang hat das Finanzministerium nicht entschieden, die Fristen – so wie in den Vorjahren – zu verlängern. 

Es gelten also die Fristen, die sich unmittelbar aus den Ertragsteuergesetzen ergeben. In der Praxis bedeutet dies eine im Vergleich zu den Vorjahren um einen Monat kürzere Frist für die Abgabe der 
TPR-Information.

Verrechnungspreise – Frist


Bis Ende Oktober 2023 müssen Steuerpflichtige, deren Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und die im Jahr 2022 Geschäfte mit verbundenen Unternehmen durchgeführt haben, deren Wert die gesetzlichen Obergrenzen überschreitet, die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation für diese Geschäfte erstellen.

Gegenwärtig läuft die Frist für die Erfüllung der Berichterstattungspflichten, d.h. für die Abgabe der 
TPR-Information, mit dem Ende des elften Monats nach Ende des Steuerjahres ab. 

Bei Steuerpflichtigen, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, läuft die Frist für die Einreichung der TPR-Information für 2022 am 30. November 2023 ab. 

Berichterstattung über Verrechnungspreise – Änderungen


Nachstehend finden Sie die wichtigsten Änderungen bei der Berichterstattung über Verrechnungspreise für 2022.

1. Änderung des Empfängers der TPR-Information

Die TPR-Information für 2022 wird nicht beim Leiter der Landesfinanzverwaltung, sondern beim 
Leiter des zuständigen Finanzamtes eingereicht. 

2. Einbindung der Erklärung in den TPR-Vordruck

Bisher war die Erklärung ein getrenntes Dokument. Jetzt stellt die Erklärung einen integralen Bestandteil des TPR-Vordrucks dar, und dessen Einreichung bedeutet somit zugleich die Abgabe der Erklärung. 

3. Änderung der Art und Weise der Unterzeichnung der TPR-Information

Der Kreis der Personen, die die TPR-Information unterzeichnen können, wurde reduziert. 
Die Information über Verrechnungspreise für 2022 erfordert die Unterschrift des Geschäftsleiters oder eines benannten Organmitglieds bzw. eines Bevollmächtigten. Wird die Information von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, dann muss es sich um einen zugelassenen Bevollmächtigten handeln, d.h. einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. In der Praxis wird somit ein Geschäftsführer die TPR-Information einreichen müssen, Buchhalter werden nicht mehr berechtigt sein, die TPR-Information zu unterzeichnen und einzureichen.

4. Neues Muster des TPR-Vordrucks

Der TPR-Vordruck ist elektronisch einzureichen, was bedeutet, dass er in der Praxis nur von einer Person unterzeichnet und übersandt werden kann. Dies erfordert Vorbereitung im Vorfeld, da diese Person unter Verwendung des UPL-1-Vordrucks zur Unterschriftsleistung bevollmächtigt werden und über eine elektronische Signatur verfügen muss. 

Neuer TPR-Vordruck


Gemäß den Ankündigungen wird der neue TPR-Vordruck (die 5. Variante), der für die Zwecke der Berichterstattung über die 2022 durchgeführten Geschäfte zu verwenden ist, erst im dritten Quartal 2023 veröffentlicht werden. Bis zur Veröffentlichung der neuen Versionen der Vordrucke TPR-C und TPR-P ist das verbindliche Muster für die TPR-Information, die für 2022 abgegeben wird, die 4. Variante des für diese Information veröffentlichten Musters, die im Rahmen der Dokumentenstruktur keinen gesonderten Teil für die Erklärung über die Erstellung der landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation enthält. Bis zur Veröffentlichung des neuen Musters lässt das Finanzministerium die Einreichung auf dem Vordruck in der bisherigen 4. Variante zu. Um die Erklärung bei Verwendung des TPR-Vordrucks in der 4. Variante abzugeben, können die Steuerpflichtigen den entsprechenden Inhalt der Erklärung in Abschnitt F „Dodatkowe informacje“ [Zusätzliche Informationen] einfügen. Diese Lösung kann nur bis zur Veröffentlichung des neuen Musters des elektronischen Dokuments für die Informationen TPR-C und TPR-P (5. Variante) genutzt werden.

Wir stehen Ihnen bei der Ausfüllung des TPR-Vordrucks und für Beratung zu allen Aspekten der Verrechnungspreise gerne zur Verfügung.

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Paulina Janka

Tax adviser (Polen)

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