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Kinderfreibetrag und Jahressteuererklärung – Berechtigte

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Monika Spotowska

2. April 2025


Das Thema des Kinderfreibetrags kehrt in den ersten Monaten des neuen Jahres wieder. Einige Eltern können Bedenken haben, ob sie berechtigt sind, ihr Kind in der Steuererklärung zu berücksichtigen und wissen nicht, welche Vorteile dies für sie bringen kann. Erfahren Sie, wem der Kinderfreibetrag zusteht.



INHALTSVERZEICHNIS​​​​​​​​



Kinderfreibetrag – Berechtigte


Der Kinderfreibetrag, der auch  Familienvergünstigung genannt wird, steht den leiblichen Eltern, Vormündern sowie Personen zu, die die Funktion einer Pflegefamilie ausüben. Der Kinderfreibetrag gilt für minderjährige oder für volljährige Kinder, die die in den Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien erfüllen (siehe: Kinderfreibetrag – Alter des Kindes, bis zu dem er in Anspruch genommen werden kann​)​.

Abhängigkeit des Kinderfreibetrags vom Einkommen der Eltern


Eine Einkommensobergrenze gilt für Eltern mit einem Kind. Bei Verheirateten oder Alleinstehenden beträgt diese Obergrenze 112.000 PLN. Für unverheiratete Eltern beträgt die Obergrenze 56.000 PLN. Wenn das Kind behindert ist oder es mindestens zwei Kinder gibt, die Anspruch auf den Freibetrag haben, gelten keine Einkommensobergrenzen.

Der Kinderfreibetrag steht zu, wenn das Einkommen der Eltern nach der Steuerskala besteuert wird.​​

Höhe des Einkommens und Möglichkeit des Abzugs des Kinderfreibetrags


Viele Vormünder und leibliche Eltern befürchten, dass sie den Kinderfreibetrag nicht in Anspruch nehmen können, weil ihr Einkommen zu niedrig ist. Der Anspruch auf den Freibetrag hängt jedoch nicht von einem Mindesteinkommen ab. Ein zu geringes Einkommen kann jedoch dazu führen, dass der Freibetrag nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird.

Kinderfreibetrag – Alter des Kindes, bis zu dem er in Anspruch genommen werden kann


Der Kinderfreibetrag kann für jedes minderjährige Kind, d.h. ein Kind unter 18 Jahren, in Anspruch genommen werden. Wenn das Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat und sich noch in der Ausbildung befindet, können die Eltern nach wie vor Anspruch auf den Freibetrag haben. In diesem Fall ist zu beachten, dass die Obergrenzen auch das Einkommen des Kindes umfassen. Erzielt ein volljähriges Kind Einkünfte (z.B. aus einer Beschäftigung), dürfen seine Einkünfte in einem Steuerjahr das Zwölffache der Sozialrente nicht übersteigen (im Jahr 2024 beträgt diese Obergrenze 21.371,52 PLN).

Die Eltern eines volljährigen Kindes, das Pflegegeld (Zulage) oder eine Sozialrente bezieht, haben unabhängig vom Alter des Kindes Anspruch auf den Freibetrag. In diesem Fall sind auch die Einkommensobergrenzen für ein behindertes Kind aufgehoben.




Höhe des Kinderfreibetrags


Die Höhe des Kinderfreibetrags richtet sich nach der Anzahl der Kinder in der Familie, die die oben genannten Kriterien erfüllen. Wenn die Kinder die Voraussetzungen erfüllen, sieht der Freibetrag wie folgt aus:

  • für das erste und zweite Kind – jeweils maximal 1.112,04 PLN (92,67 PLN pro Monat);
  • für das dritte Kind – maximal 2.000,04 PLN (166,67 PLN pro Monat);
  • für das vierte und jedes weitere Kind maximal 2.700 PLN (225 PLN pro Monat)

Kinderfreibetrag – Nichtberechtigte


Der Kinderfreibetrag steht folgenden Personen nicht zu:

  • Eltern, denen die elterliche Sorge nicht zusteht;
  • wenn die Eltern die Einkommensobergrenze überschreiten, sofern sie ein Kind erziehen; 
  • wenn das volljährige Kind seine Ausbildung nicht fortsetzt;
  • wenn die Einkünfte eines volljährigen Kindes die bestimmte Obergrenze überschreitet;
  • wenn das Kind verheiratet ist.

Veranlagung der Ehegatten und Kinderfreibetrag


Es ist zu beachten, dass der Kinderfreibetrag beiden Elternteilen in einer festen Höhe zusteht, unabhängig davon, ob sie gemeinsam oder getrennt veranlagt sind. 

Ehegatten, die sich für eine getrennte Veranlagung entscheiden, haben das Recht, den Freibetrag in einem beliebigen Verhältnis aufzuteilen. Sie können auch beschließen, dass einer von ihnen den gesamten Betrag abzieht.

Befreiung für kinderreiche Familien („Vergünstigung 4+“)


Die Befreiung für kinderreiche Familien dient der Unterstützung von Familien, die mindestens vier Kinder erziehen. Diese Präferenz besteht in einer Befreiung der Einnahmen von leiblichen Eltern oder Vormündern oder von Personen, die die Funktion einer Pflegefamilie ausüben, die vier oder mehr Kinder erziehen, von der Einkommensteuer.

Bei einem Elternteil belaufen sich die von der Steuer befreiten Einnahmen auf 85.528 PLN pro Jahr. Für beide Elternteile beträgt der Höchstbetrag 171.056 PLN, sofern beide Elternteile Einkünfte erzielen. Die Befreiung gilt für Einnahmen aus Arbeitsverträgen, Auftragsverträgen, Gewerbetätigkeit (auch wenn sie mit dem Einheitssteuersatz oder der Pauschalsteuer auf die erfassten Einnahmen besteuert werden) und Mutterschaftsgeld. 

Die Kinder, die bei der Anwendung der Vergünstigung berücksichtigt werden, müssen die oben genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag erfüllen.

Dabei ist zu beachten, dass die „Vergünstigung 4+“ von dem Freibetrag unabhängig ist. Familien mit vielen Kindern können also beide Steuervergünstigungen gleichzeitig in Anspruch nehmen. 

Zusammenfassung


Der Kinderfreibetrag (Familienvergünstigung) ist ein Abzug eines bestimmten Betrags direkt von der Einkommensteuer. Der Freibetrag steht bereits für das erste Kind zu, wobei seine Höhe von der Anzahl der Kinder abhängt, die erzogen werden. Für Eltern, die ein einziges Kind erziehen, gilt grundsätzlich eine Einkommensobergrenze. Für volljährige Kinder, die ein eigenes Einkommen erzielen, gelten Einkommensobergrenzen.

Die „Vergünstigung 4+“ hingegen ist eine Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen von Eltern, die mindestens vier Kinder erziehen, für die ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht. Die Obergrenze für die von der Steuer befreiten Einnahmen eines Elternteils beträgt sogar 85.528 PLN pro Jahr. 

 Die „Vergünstigung 4+“ ist von dem Kinderfreibetrag unabhängig. Beide Vergünstigungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Für kinderreiche Familien kann dies eine erhebliche Verringerung der steuerlichen Abgaben bedeuten. 

Wenn Sie Zweifel bezüglich des Kinderfreibetrags in Ihrer Jahreserklärung haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung​.

Kontakt

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Monika Spotowska

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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