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Wirksame Abrechnung der Werbungskosten für Urheber

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​Michał Półtorak, Wiktoria Szczygieł​

8. Januar 2025


Die Grundsätze der Anwendung der Werbungskosten für Urheber (Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent) sind im Einkommensteuergesetz geregelt [1]. Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent können nur von einem Teil der Steuerpflichtigen angewendet werden, die bestimmte Kriterien erfüllen. Infolge der Anwendung von Werbungskosten für Urheber können Arbeitnehmer mit einer höheren Nettovergütung rechnen.

Die Werbungskosten für Urheber können nur in Bezug auf Arbeitnehmer, d.h. Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind, angewendet werden.  Die erhöhten Werbungskosten gelten nicht für Unternehmer, also Personen, die nach B2B-Grundsätzen zusammenarbeiten.

Erfahren Sie, was Werbungskosten für Urheber sind, wer sie anwenden kann und wie sie abgerechnet werden.


INHALTSVERZEICHNIS​​​​


Was Werbungskosten für Urheber sind


Die Werbungskosten für Urheber betreffen Einkünfte aus der Nutzung von Urheberrechten durch Urheber und von verwandten Rechten durch Künstler oder aus der Verfügung über diese Rechte durch die vorgenannten Personen [1a]. 



Werbungskosten für Urheber



Zur Anwendung von Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent Berechtigte


Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent können von Steuerpflichtigen angewendet werden, die Einkünfte aus folgenden Rechtsgrundlagen erzielen:

  • schöpferischer Tätigkeit im Bereich Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Bauingenieurwesen, Städtebau, Literatur, Kunst, Industriedesign, Musik, Fotografie, auditiver und audiovisueller schöpferischer Tätigkeit, Computerprogramme, Computerspiele, Theater, Kostümbild, Bühnenbild, Regie, Choreografie, Streichinstrumentenbau, Volkskunst und Journalismus;
  • künstlerischer Tätigkeit in den Bereichen Schauspiel- und Bühnenkunst, Tanz- und Zirkuskunst sowie Kunst des Dirigierens, Gesangskunst und Instrumentalmusik;
  • auditiver und audiovisueller Produktion;
  • Publizistik;
  • Museumswesen in den Bereichen Ausstellung, Wissenschaft, Popularisierungs, Bildung und Verlagstätigkeit;
  • Denkmalschutz;
  • abhängigen Rechten (im Sinne des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) zur Bearbeitung eines fremden Werkes durch Übersetzung;
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, wissenschaftliche Tätigkeit, Lehr- und wissenschaftliche Tätigkeit, Forschungstätigkeit, Forschungs- und Lehrtätigkeit sowie Lehrtätigkeit an Hochschulen [1b].​

Die Werbungskosten für Urheber können auch bei Einkünften aus folgenden Rechtsgrundlagen angewendet werden:

  • Entgeltzahlungen an den Urheber für die Übertragung des Eigentumsrechts an Erfindungen, Topographien integrierter Schaltkreise, Gebrauchsmustern, gewerblichen Mustern, Marken und Geschmacksmustern [1c]; 
  • Lizenzgebühren für die Übertragung von Nutzungsrechten an Erfindungen, Topographien integrierter Schaltkreise, Gebrauchsmustern, gewerblichen Mustern, Marken oder Geschmacksmustern, die im ersten Jahr der Lizenzdauer von der ersten Einheit, mit der ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde, vereinnahmt wurden [1d].

Bedingungen für die Anwendung der Werbungskosten für Urheber​


Über viele Jahre hinweg erließen die Steuerbehörden extrem ungünstige verbindliche Auskünfte, die die Anwendung der Werbungskosten für Urheber grundsätzlich unmöglich machten. Die unterschiedlichen Standpunkte der Behörden und der Verwaltungsgerichte führten zu dem Erlass einer Allgemeinen Verbindlichen Auskunft [2]. Der Finanzminister wies in dieser Auskunft darauf hin, dass für die Anwendung von Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent bei einem Arbeitnehmer folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:


Entstehung eines Werks


Dies ist die Schlüsselbedingung, denn die bloße Leistung schöpferischer Arbeit durch einen Arbeitnehmer ist keine Grundlage für die Anwendung der Werbungskosten für Urheber. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses muss zu der Entstehung eines Werks im Sinne des Gesetzes über das Urheberrecht führen, d.h. zu einem Arbeitsergebnis des Arbeitnehmers, das Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung ist.


Verfügung über das Werk


Im Falle eines Werks eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber das Werk annehmen, da dies die gesetzliche (oder vertragliche) Verfügung über das Urheberrecht zugunsten des Arbeitgebers bedeutet.


Absonderung der Vergütung


Die bloße Erklärung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, dass schöpferische Arbeit geleistet wurde, reicht nicht aus. Ebenso ist es unzureichend, im Arbeitsvertrag den prozentualen Anteil der für die schöpferische Arbeit vorgesehenen Zeit festzulegen. Im Rahmen der Vergütung des Arbeitnehmers müssen das Urheberhonorar und die anderen Vergütungsbestandteile abgesondert werden.

Werbungskosten für Urheber dürfen nur auf Vergütung angewendet werden, die ein Honorar darstellt, sie dürfen nicht auf alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis angewendet werden. 

Die Zahlung des Honorars oder eines Teils des Honorars kann vor der Erstellung des Werks erfolgen (Vorauszahlung). Es ist daher möglich, bei der Zahlung der Vergütung für einen Monat, in dem sich der Arbeitnehmer z.B. in Urlaub befand oder krank geschrieben war, Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent zu berücksichtigen. 

Dies bedeutet, dass es den Vertragsparteien freisteht, jeden beliebigen Grundsatz für die Festsetzung des Honorars zu wählen. Das vereinbarte Honorar muss jedoch der Realität entsprechen, d.h. der tatsächlichen Beteiligung des Arbeitnehmers an der Entstehung der Werke. Im Vertrag kann ausdrücklich die Höhe des Honorars angegeben oder der Grundsatz eines prozentualen Anteils des Honorars am Gesamtbetrag der Vergütung vorgesehen werden, wobei das Honorar an ein bestimmtes Werk (oder Werke einer bestimmten Art) gebunden sein muss.​


Verfügung über objektive Beweise für die Entstehung des Werks 


Ein weiteres wichtiges Element ist die ordnungsgemäße Erfassung der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer für die schöpferische Arbeit aufwendet. In der Allgemeinen Verbindlichen Auskunft wurde Art. 180 § 1 der [polnischen] Abgabenordnung genannt, wonach als Beweismittel alles zuzulassen ist, was zur Klärung der Sache beitragen kann und nicht rechtswidrig ist. Folglich ist, ähnlich wie beim Honorar, keine einheitliche Vorlage für die Erfassung der schöpferischen Arbeit der Arbeitnehmer vorgeschrieben.


Obergrenze bei den Werbungskosten für Urheber​


Die Obergrenze bei den Werbungskosten für Urheber ist der Höchstbetrag, den ein Steuerpflichtiger als Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent abziehen kann.

Im Steuerjahr darf der Gesamtwert  der Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent den Betrag, der die Obergrenze der ersten Steuerschwelle darstellt, d.h. 120.000 PLN, nicht überschreiten [1e].

Zu beachten ist die Methode zur Berechnung der Werbungskosten für Urheber. Wenn ein Arbeitnehmer eine der im Einkommensteuergesetz genannten schöpferischen Tätigkeiten ausübt, werden die Werbungskosten für Urheber auf der Grundlage der Einkünfte abzüglich der im betreffenden Monat abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Im Falle der Übertragung von Rechten an Erfindungen oder einer Lizenzgebühr für die Nutzung einer Erfindung ist die Grundlage für die Berechnung der Werbungskosten für Urheber hingegen die Höhe der erzielten Einkünfte.  

Überschreitet ein Steuerpflichtiger die Obergrenze bei den Werbungskosten für Urheber, kann er auf keiner Rechtsgrundlage mehr Werbungskosten anwenden (z.B. weder Werbungskosten als Arbeitnehmer noch pauschale Kosten i.H.v. 20 Prozent). Dies bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen nach der Überschreitung der Obergrenze bei den Werbungskosten für Urheber bei der Ermittlung der Steuervorauszahlung keine Werbungskosten zustehen.


Obergrenze bei den Werbungskosten für Urheber


Werbungskosten für Urheber und die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen​


Nimmt ein Steuerpflichtiger bestimmte Steuervergünstigungen in Anspruch (sachliche Befreiungen), wird die Anwendung von Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent durch die Höhe der Befreiung begrenzt. Es handelt sich hier um folgende Vergünstigungen:

  • ulga dla młodych – dla osób do ukończenia 26 roku życia,
  • ulga dla rodzin wielodzietnych – dla rodziców wychowujących co najmniej 4 dzieci,
  • ulga na powrót – dla osób zmieniających rezydencję podatkową na polską,
  • ulga dla pracujących emerytów – dla osób w wieku emerytalnym, które nabyły prawo do emerytury, ale jej nie pobierają i jednocześnie są zatrudnione [1f].

Die oben genannten Vergünstigungen sehen eine Steuerbefreiung bis zu dem Betrag von 85.528 PLN im Steuerjahr vor. Wichtig ist, dass die Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei der gleichzeitigen Anwendung der Werbungskosten für Urheber in einem Steuerjahr nur bis zu der jährlichen Obergrenze von 120.000 PLN möglich ist. Folglich bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige nach der vollständigen Ausschöpfung der  Vergünstigungen noch Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent bis zu dem Betrag von 34.472 PLN (120.000 PLN – 85.528 PLN) anwenden kann.

Zusammenfassung


Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Werbungskosten für Urheber eine Lösung darstellen, die es wert ist, in Erwägung gezogen zu werden, da ihre Anwendung zu einer Erhöhung der Nettovergütung von schöpferisch tätigen Arbeitnehmern führen kann. Das beschriebene Konzept stößt vor allem in der IT-Branche auf zunehmendes Interesse und kann in einigen Fällen eine Alternative zur B2B-Zusammenarbeit darstellen. 

Außerdem kann ein Unternehmen durch die Anwendung des Modells der Werbungskosten für Urheber seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt steigern, da es in der Lage ist, qualifizierte Mitarbeiter zu rekrutieren. 

Der Umsetzung des Konzepts der Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent im Unternehmen sollte u.a. eine detaillierte Analyse (Feststellung, ob die geleistete schöpferische Arbeit zur Entstehung eines Werks führt), die Vorbereitung der internen Systeme auf die entsprechende Erfassung der schöpferischen Arbeit und die Änderung der Arbeitsverträge (so, dass das sog. Urheberhonorar darin spezifiziert wird) vorausgehen.

Vertrauen Sie den Experten​

Wegen der Ungenauigkeit der Vorschriften bereitet die korrekte Einstufung von Ausgaben als Werbungskosten den Steuerpflichtigen viele Probleme. In diesem Fall ist es am besten, die Hilfe eines erfahrenen Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Bei Rödl & Partner gewährleisten wir umfassende Beratung im Bereich der Einkommensteuer. Wir sind auch über die Standpunkte der Steuerbehörden und die Urteile der Verwaltungsgerichte auf dem Laufenden. 


Rechtsgrundlage:
[1] Einkommensteuergesetz vom 26. Juli 1991 [EStG-PL]:
  [1a] Art. 22 Abs. 9 Pkt. 3
  [1b] Art. 22 Abs. 9b
  [1c] Art. 22 Abs. 9 Pkt. 1
  [1d] Art. 22 Abs. 9 Pkt. 2
  [1e] Art. 22 Abs. 9a
  [1g] Art. 22 Abs. 9aa
[2] Allgemeine Verbindliche Auskunft Nr. DD3.8201.1.2018 des Finanzministers vom 15. September 2020 über die Anwendung von Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent auf das Urheberhonorar.​

Kontakt

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Monika Spotowska

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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