Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Integrierte Berichterstattung – die neuen Regelungen bergen Risiken und eröffnen Chancen

PrintMailRate-it
Die am 15.11.2014 veröffentlichte Richtlinie 2014/95/EU hat Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU eingeführt, die die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Kapitalgruppen betreffen. Die Mitgliedstaaten haben für die Implementierung der neuen Vorschriften in ihre inländische Rechtsordnung bis zum 06.12.2016 Zeit; somit werden diese ab dem 01.01.2017 angewandt werden. 
 
Die Richtlinie ist Frucht eines seit 30 Jahren bestehenden weltweiten Trends, immer mehr Informationen über die Tätigkeit von Unternehmen zu veröffentlichen; dazu gehören u.a. Informationen über die Umweltverträglichkeit, über die interne Korruptionsbekämpfungspolitik, über den Kampf gegen Diskriminierung usw. (es handelt sich also um Informationen über die sog. CSR, also Corporate Social Responsibility – auf Deutsch: soziale Verantwortung der Unternehmen).


Wovon handelt die neue Richtlinie 2014/95/EU?


Das Ziel der Richtlinie besteht darin, die Integrierte Berichterstattung auszuweiten, d.h. Unternehmen nicht nur finanzielle Informationen veröffentlichen zu lassen. Diese Richtlinie erweitert außerdem den Umfang der nichtfinanziellen Informationen, die veröffentlicht werden sollen, und fördert ihre Veröffentlichung zusammen mit den finanziellen Informationen als Anhang zum Jahresabschluss.

Die Richtlinie bewirkt Folgendes:


1. Der Umfang der nichtfinanziellen Informationen wird erweitert.

  • Es wird das Erfordernis eingeführt, im Lagebericht ein Minimum an wesentlichen Informationen offenzulegen, die mindestens Folgendes betreffen: Umweltfragen, gesellschaftliche und rechtliche Fragen, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung; die Mitgliedstaaten können diese Informationen in einem gesonderten Bericht veröffentlichen.
  • Diese Offenlegungen sollen u.a. Folgendes beschreiben: Die Unternehmenspolitik, deren Ergebnisse, die damit verbundenen Risiken sowie das Risikomanagementsystem in nichtfinanziellen Fragen.
  • Es besteht die Möglichkeit, die Berichterstattung nach von der Gesellschaft selbst gewählten Grundsätzen (von eigenen Grundsätzen bis hin zu internationalen) vorzunehmen.
  • Diese Änderung betrifft große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die:
    o im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und
    o eine Bilanzsumme von über EUR 20 Mio. oder Nettoumsätze von über EUR 40 Mio. aufweisen.


2. Einführung neuer zu veröffentlichender Informationen über die Diversitätspolitik:

  • Es wird die Pflicht eingeführt, in die Erklärung zur Unternehmensführung Informationen über die Diversitätspolitik des Unternehmens, die Zusammensetzung ihrer Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane (dabei geht es z.B. um Alter, Geschlecht, landsmannschaftliche Herkunft, Ausbildung und Berufserfahrung), die Ziele dieser Politik sowie die Ergebnisse aufzunehmen, welche sie in dem betreffenden Berichtszeitraum gezeitigt hat.
  • Diese Änderung betrifft große börsennotierte Gesellschaften, die 2 der folgenden 3 Kriterien erfüllen:
    o sie beschäftigen über 250 Mitarbeiter;
    o ihre Bilanzsumme beträgt über EUR 20 Mio.;
    o ihre Nettoumsätze betragen über EUR 40 Mio.
Der übergeordnete Grundsatz für die Veröffentlichung dieser Angaben lautet: „Anwenden oder erläutern“ - falls wir bei einer der betroffenen Fragen keine Maßnahmen ergreifen oder keine Politik betreiben, so müssen wir dies erläutern und die Gründe dafür angeben.

Wie ich bereits eingangs erwähnt habe, sind diese neuen Regelungen Ausfluss eines weltweiten Trends, der darin besteht, dass die Unternehmen nicht nur über ihre finanziellen Ergebnisse informieren, sondern auch über andere Aspekte ihrer Tätigkeit. Dies hat zur Folge, dass die Unternehmen in ihren Jahresabschlüssen aus neuen Blickwinkeln auf ihre Tätigkeit schauen – also nicht nur aus dem Blickwinkel des Investors, sondern auch aus demjenigen des Mitarbeiters oder des lokalen gesellschaftlichen Umfeldes. Des Weiteren ist die Kette von Lieferanten und Subunternehmern offenzulegen. Bisher veröffentlichen nur sehr wenige polnische Unternehmen nichtfinanzielle Berichte. Schätzungsweise ist dies bei über 80% der 118 größten börsennotierten Unternehmen gegenwärtig nicht der Fall. Die weltweite Erfahrung zeigt, dass die Erstellung des ersten Berichts dieser Art ungefähr ein halbes Jahr in Anspruch nimmt, dass daran rd. 50 Personen beteiligt sind und dass in dem ersten Bericht rd. 100 Kennziffern zu berücksichtigen sind. Es ist empfehlenswert, sich ab sofort darauf vorzubereiten.

Natürlich betrifft diese neue Regelung große Unternehmen; nichtsdestoweniger ist dies ein weltweiter Trend, der sich auch auf kleinere Unternehmen auswirkt, die nicht unter die Richtlinie fallen. Berichte über die nachhaltige Entwicklung werden auch von den Selbstverwaltungsorganen veröffentlicht, wofür in Polen Warschau ein Beispiel ist.

Schon allein der Versuch, einen solchen Bericht zu erstellen, versetzt die Gesellschaft in die Lage, ihren Einfluss auf ihre Umgebung im weitesten Sinne zu analysieren. Eine solche Analyse muss außerdem zu Schlussfolgerungen sowie dazu führen, dass die internen Verwaltungssysteme gestärkt werden. Ein weiterer Vorteil, welchen die Veröffentlichung eines nichtfinanziellen Berichtes mit sich bringt, ist die größere Transparenz des Unternehmens. Auch dadurch, dass man sich Schlüsselfragen über die Ziele der Unternehmenstätigkeit stellt, kann sich die Qualität der unternehmerischen Entscheidungen verbessern.

Lt. der Richtlinie wird die Aufgabe der Wirtschaftsprüfer lediglich darin bestehen, zu überprüfen, ob eine Erklärung über nichtfinanzielle Informationen oder ein separater Bericht mit solchen Informationen vorgelegt wurde (gemäß dem Grundsatz „Anwenden oder erläutern“). Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob es notwendig ist, die Angaben in den Erklärungen oder in den gesonderten Berichten von unabhängigen Rechtsträgern überprüfen zu lassen, die Testierungsdienstleistungen erbringen.
Sind Sie an diesem Thema interessiert, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Wirtschaftsprüfer und Berater in Büros von Rödl & Partner in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau stehen Ihnen zur Verfügung und beantworten gerne Ihre Fragen zur Wirtschaftsprüfung in Polen.

Kontakt

Contact Person Picture

Magdalena Ludwiczak

Auditor (Polen)

Partner

Anfrage senden

Profil



Deutschland Weltweit Search Menu