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Verrechnungspreise bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung

PrintMailRate-it

 

Joanna Jurasz, Michał Gosek

12. März 2018

 

Der Begriff „Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung“ wurde 2013 in die Vorschriften über die Verrechnungspreise aufgenommen. Diese Änderung betraf polnische Steuerpflichtige, die im Rahmen von Konzernen tätig waren; die neuen Vorschriften fanden auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren Anwendung. Darüber hinaus wurden die Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung in einem Katalog zusammengefasst; es wurden auch die Grundsätze zur Kalkulation der Preise bei Geschäften, deren Gegenstand solche Dienstleistungen sind, bestimmt. Die neuen Vorschriften regeln außerdem das besondere Verfahren zur Durchführung von Kontrollen solcher Geschäfte.


Die Regelungen sind in der Änderungsverordnung des Finanzministers vom 17. Juni 2013 über die Art und Weise der Feststellung des Einkommens juristischer Personen im Wege der Bewertung sowie über die Art und Weise der Eliminierung der Doppelbesteuerung juristischer Personen im Falle einer Berichtigung der Gewinne verbundener Unternehmen (nachfolgend: „Verordnung“) enthalten.


Verordnung im Lichte der OECD-Leitlinien


Ziel der Änderungen war es, die inländischen Vorschriften an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen anzupassen sowie die Vereinbarungen des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung zu implementieren. Gleichzeitig ist dies eine Ankündigung mehrerer Änderungen, die der Gesetzgeber plant.


Eine Änderung, die die größte Gruppe der im Rahmen von Konzernen tätigen polnischen Steuerpflichtigen betrifft, ist die Definition der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, die in die Vorschriften samt einem detaillierten Katalog dieser Dienstleistungen und einem Sonderverfahren zur Kontrolle solcher Geschäfte aufgenommen wurde. Die polnischen Steuervorschriften, die die Verrechnungspreise regeln, beinhalteten bisher keine detaillierten Regelungen für die Grundsätze zur Kalkulation der Preise bei Geschäften, deren Gegenstand Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung sind.


Arten der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung


Gemäß der Verordnung gelten als Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung „Routinetätigkeiten, welche die Haupttätigkeit des Dienstleistungsempfängers unterstützen, allgemein verfügbar sind bzw. ohne Weiteres erworben werden können und weder für den Dienstleister noch für den Dienstleistungsempfänger eine hohe Wertschöpfung generieren“. Dies sind u.a.:

  • EDV-Leistungen,
  • Verwaltungsleistungen in Polen,
  • Unterstützung bei Personal- und Lohnbuchhaltung in Polen,
  • Buchführung in Polen,
  • Personalmanagement (ein offener Katalog von Dienstleistungen ist der Anlage Nr. 1 zur Verordnung zu entnehmen).


Im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen wurde in der Verordnung der Begriff „Aufwendungen des Aktionärs“ eingeführt, d.h. der vom Eigentümer getragenen Kosten, die nicht als mit der Dienstleistungserbringung verbunden eingestuft werden dürfen, da sie nur dem Anteilseigner zunutze kommen. Ein Musterkatalog der Aufwendungen des Aktionärs wurde der Verordnung als Anlage Nr. 2 beigefügt.

Die neuen Vorschriften über die Verrechnungspreise ermöglichen es, die seit dem 18. Juli 2013 eingeführten vereinfachten Kontrollverfahren anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine Beschreibung der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung für Geschäfte mit dem verbundenen Unternehmen erstellt wird. Bei der Erstellung einer solchen Beschreibung sind die in § 22a Abs. 3 der Verordnung genannten Elemente zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die bisherigen, komplizierten Regelungen im Bereich der Verrechnungspreise stellt das eine enorme Erleichterung für die Steuerpflichtigen dar.


Sind die neuen Vorschriften günstig für Steuerpflichtige?


Dem Anschein nach zieht die Änderung der Vorschriften über die Verrechnungspreise neue Verwaltungspflichten für Steuerpflichtige nach sich, aber sie kann in der Praxis auch messbare Vorteile bringen. Legt nämlich der Steuerpflichtige während einer Außenprüfung die Beschreibung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vor, so überprüfen die Prüfer zuerst die Rationalität der Geschäfte, deren Gegenstand diese Dienstleistungen sind, und nehmen ihre Beurteilung im Hinblick auf diese Beschreibung vor. Da in den Vorschriften die von Steuerbehörden zu analysierenden Elemente klar und genau genannt sind, lässt sich hierdurch das Risiko einschränken, dass die Bedingungen der Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen beanstandet werden. Gleichzeitig wird es möglich sein, eine Argumentation für den Abschluss eines solchen Geschäfts zu den von den Parteien vereinbarten Bedingungen darzustellen.


Einige Zweifel bei den Steuerpflichtigen können dadurch erweckt werden, dass in den neuen Vorschriften kein gesonderter Katalog der Kalkulationsmethoden für Verrechnungspreise bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung bestimmt wurde. Die Methode der Festlegung der Preise bei diesen Geschäften geht indirekt aus § 22a Abs. 6 der Verordnung hervor. Gemäß diesem Paragraphen ist die angewandte Aufteilung der Kosten, welche die verbundenen Unternehmen in Zusammenhang mit den Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung tragen, unter Berücksichtigung der Bedingungen zu analysieren, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass auf die Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung die in Art. 11 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Methoden Anwendung finden.


Ein gesonderter Ansatz bei den Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vermindert die Dokumentationspflichten, daher ist er als vorteilhaft und als ein Schritt auf dem Weg zur Anpassung der polnischen Vorschriften an die europäischen Standards zu beurteilen. Voraussichtlich sind jedoch Zweifel und Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der neuen Vorschriften zu erwarten, die in den verbindlichen Auskünften und in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geklärt werden müssen.


Die Berater von Rödl & Partner sind gerne bereit, Ihre Verrechnungspreisdokumentationen eingehend zu analysieren, um zu beurteilen, ob die dokumentierten Geschäfte als Kauf/Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung eingestuft werden können. In diesem Fall unterstützen wir Sie im Rahmen der Steuerberatung in Polen auch bei der Anpassung der Dokumentationen an die neuen Vorschriften. Gleichzeitig möchten wir betonen, dass es ein Recht und keine Pflicht eines Steuerpflichtigen ist, über eine Beschreibung der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung zu verfügen. In der Praxis kann dies jedoch steuerliche Außenprüfungen wesentlich vereinfachen und ihre Dauer verkürzen.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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