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Vergünstigung für Expansion

PrintMailRate-it

​Agata Asenhajmer

10. November 2023


Seit 2022 gibt es in Polen die sog. Vergünstigung für Expansion, von der Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtige profitieren können, die Maßnahmen zur Steigerung der Umsatzerlöse ergreifen. 
 
Diese Vergünstigung besteht darin, dass von der Steuerbemessungsgrundlage diejenigen Betriebsausgaben abgezogen werden können, die zur Steigerung der Erträge aus dem Verkauf von Erzeugnissen – also von materiellen, vom Steuerpflichtigen hergestellten Gegenständen – getragen wurden. 
 
Dank dieser Vergünstigung können 100 Prozent der förderfähigen Kosten, die zwecks Steigerung des Verkaufs von Erzeugnissen getragen wurden, bis zur Höhe des Einkommens abgezogen werden, das aus Einnahmen errechnet wurde, die keine Einkünfte aus Kapitalerträgen darstellen. Es dürfen jedoch höchstens 1 Mio. PLN in Abzug gebracht werden. Steuerpflichtige haben somit die Möglichkeit, einen Teil der Kosten zweimal abzurechnen, indem sie sie zuerst als abzugsfähige Betriebsausgaben erfassen und anschließend die Steuerbemessungsgrundlage mindern. 
 
Folgende Ausgaben sind im Rahmen der Vergünstigung für Expansion abzugsfähig: 
 
  • Teilnahme an Messen (Organisation des Ausstellungsortes, Kauf von Flugtickets, Unterbringung und Verpflegung);
  • Promotions- und Informationsmaßnahmen (u.a. Kauf von Werbeflächen, Erstellung einer Internetseite, Presseveröffentlichungen, Broschüren, Informationskataloge und Flugblätter über Erzeugnisse);
  • Anpassung von Produktverpackungen an die Anforderungen der Geschäftspartner;
  • Erstellung einer Dokumentation, die den Verkauf der Produkte ermöglicht, insbesondere für die Zertifizierung der Waren und die Anmeldung von Marken;
  • Erstellung einer Dokumentation, die für die Teilnahme an einer Ausschreibung erforderlich ist sowie zwecks Unterbreitung von Angeboten.
 
Unternehmen, die Einnahmen aus einer Tätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone oder auf der Grundlage eines Förderbescheides erzielen, können die Vergünstigung für Expansion bezüglich derjenigen Betriebsausgaben in Anspruch nehmen, die nicht in die Kalkulation des steuerbefreiten Einkommens einbezogen wurden. 
 
Außerdem muss zur Inanspruchnahme der zweifachen Kostenabrechnung eine zusätzliche Bedingung erfüllt werden: Die Erträge aus dem Verkauf von Erzeugnissen müssen gesteigert werden oder es müssen Erträge aus dem Verkauf von Erzeugnissen, die bisher nicht angeboten wurden, erzielt werden.  
 

Entwurf der Erläuterungen des Finanzministeriums

 
Im September 2023 veröffentlichte das Finanzministerium (FM) den Entwurf der Erläuterungen zur Vergünstigung für Expansion, in dem u.a. auf die Definition des Begriffs „Expansion" sowie auf die Bedingungen für die Anwendung der Vergünstigung für Expansion Bezug genommen wird. Der Entwurf enthält eine teilweise ungünstige Auslegung der Vorschriften und steht in Opposition zu den einschlägigen verbindlichen Auskünften, in denen der Fiskus einem Abzug der Ausgaben für die Vergütung von Arbeitnehmern im Rahmen der Vergünstigung für Expansion zustimmte. In der Erläuterungen des FM wurde jedoch darauf hingewiesen, dass von der Abrechnung im Rahmen der Vergünstigung für Expansion diejenigen Vergütungen für Arbeitnehmer ausgeschlossen seien, die für bestimmte, im Katalog der förderfähigen Kosten aufgeführte Maßnahmen getragen wurden. 
 
Sollten Sie in Ihrem Hause Potential sehen, das mit der Vergünstigung für Expansion verbunden ist, und möchten Sie die im polnischen Steuerrecht vorgesehenen Lösungen nutzen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Experten erbringen umfassende Dienstleistungen im Bereich der Vergünstigung für Expansion und der damit verbundenen förderfähigen Kosten und unterstützen Sie gerne dabei.

Kontakt

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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