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Wer ist Umsatzsteuerpflichtiger? Prüfung des Status des aktiven Umsatzsteuerpflichtigen

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​Maria Wośkowiak

27. August 2024



INHALTSVERZEICHNIS​​​




Definition der Umsatzsteuer


Die Umsatzsteuer​ (Value-Added Tax, also die Mehrwertsteuer) ist eine Form der Besteuerung des Verkehrs mit Waren und Dienstleistungen, die in vielen Ländern weltweit, darunter in Polen und anderen EU-Ländern, gilt. 

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, was bedeutet, dass sie den Endverbraucher belastet, aber auf verschiedenen Etappen der Produktion und des Vertriebs einer Ware oder Dienstleistung erhoben und abgezogen wird. In der Praxis wird der Steuerwert dem Nettowert des Handelsgeschäfts hinzugerechnet.​

Arten und Höhe der Umsatzsteuersätze


Bei der Abrechnung der Umsatzsteuer zahlen die Unternehmen die Steuer je nach dem Nettowert des Verkaufs und sind berechtigt, die Umsatzsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit abzuziehen. Die Besteuerungsgrundsätze und die Höhe der Umsatzsteuersätze sind im Umsatzsteuergesetz geregelt. Der Basisumsatzsteuersatz in Polen ist 23 Prozent, aber die Vorschriften lassen auch ermäßigte Umsatzsteuersätze zu. Ein Verkäufer ist somit berechtigt, folgende Sätze anzuwenden:

  1. Basissteuersatz – er beträgt 23 Prozent und wird m Handelsverkehr am häufigsten angewandt.
  2. Ermäßigte Steuersätze – einige Waren und Dienstleistungen, wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Bücher oder Hoteldienstleistungen, werden mit niedrigeren Sätzen besteuert. Die ermäßigten Steuersätze in Polen betragen 8 Prozent und 5 Prozent.
  3. Nullsteuersatz (0 Prozent) – er wird auf IgL und Warenexport angewandt und gilt z.B. für bestimmte medizinische und für Bildungsdienstleistungen.
  4. ​Umsatzsteuerbefreiung – sie findet auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Anwendung, für den eine sachliche Umsatzsteuerbefreiung gilt.​



Umsatzsteuersätze in Polen


Wer ist Umsatzsteuerpflichtiger?


Steuerpflichtige sind juristische Personen, Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit und natürliche Personen, die selbstständig eine Gewerbetätigkeit ausüben – unabhängig von Zweck oder Ergebnis einer solchen Tätigkeit. In der Praxis bedeutet dies, dass Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind, die eine Handels-, Produktions- oder Dienstleistungstätigkeit bzw. eine andere Form der Gewerbetätigkeit ausüben.

Umsatzsteuerpflichtige können in zwei Gruppen aufgeteilt werden:

  1. Aktive Umsatzsteuerpflichtige, also diejenigen, die die Steuer zahlen. Sie sind als Umsatzsteuerpflichtige registriert und sind verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben, ein Einkaufs- und Verkaufsregister zu führen, Rechnungen auszustellen und die Umsatzsteuer zu zahlen.
  2. ​​Befreite Umsatzsteuerpflichtige, also diejenigen, die eine persönliche Befreiung von der Umsatzsteuer (wegen des geringen Werts des Verkaufs, bis 200.000 PLN) oder eine sachliche Befreiung (sie tätigen ausschließlich steuerbefreiten Verkauf gemäß Art. 43 Abs. 1 UStG-PL) in Anspruch nehmen.

Persönliche Befreiung von der Umsatzsteuer


Die persönliche Befreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Einnahmen (Verkaufswert) im vorherigen Jahr die Obergrenze von 200.000 PLN nicht überschritten haben. 

Bei der Verkaufsobergrenze werden der Steuerbetrag und folgende Beträge nicht miteingerechnet:

  • aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Versandhandel aus dem Inland und aus Versandhandel im Inland;
  • aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, auf die eine sachliche Umsatzsteuerbefreiung Anwendung findet, mit Ausnahme u.a. von Geschäften im Zusammenhang mit einem Grundstück;
  • aus dem Verkauf von Waren, die den abschreibungsfähigen Anlagegütern und immateriellen Wirtschaftsgütern zugerechnet werden.

Die persönliche Umsatzsteuerbefreiung findet u.a. in folgenden Fällen keine Anwendung:

  • Verkauf von Waren, die in der Anlage Nr. 12 zum Umsatzsteuergesetz genannt wurden (z.B. Edelmetalle und Schmuckwaren), verbrauchsteuerpflichtige Waren mit Ausnahme von: Strom, Tabakwaren, anderen als neuen Personenkraftwagen, die gemäß den Vorschriften über die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer vom Steuerpflichtigen den abschreibungsfähigen Anlagegütern zugeordnet werden, Baugrundstücken, neuen Transportmitteln, Computern, elektronischen und optischen Erzeugnissen,
  • Erbringung von rechtlichen Dienstleistungen im Bereich Beratung (ausgenommen: Landwirtschaftsberatung), Dienstleistungen im Bereich Schmuckwaren, Eintreibung von Schulden,
  • wenn kein Geschäftssitz in Polen vorliegt.

Sachliche Umsatzsteuerbefreiung


Die sachliche Umsatzsteuerbefreiung betrifft die Art der ausgeübten Tätigkeit und ist nur dann möglich, wenn die erbrachten Dienstleistungen umsatzsteuerbefreit sind. Die Befreiung steht unabhängig von der Umsatzhöhe bei der Erbringung von Dienstleistungen oder dem Verkauf von Waren, die in Art. 43 Abs. 1 UStG-PL genannt sind, zu, z.B.: 

  • Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Betreuung, die der Gesundheitsprophylaxe, -erhaltung, -rettung, -wiederherstellung sowie -verbesserung dienen – wenn Sie Arzt oder Zahnarzt, Krankenschwester, Hebamme oder Psychologe sind;
  • Privatunterricht im Bereich der Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung – wenn Sie Lehrer sind;
  • Fremdsprachenunterricht;
  • Finanzdienstleistungen, darunter: Verwaltung von Investmentfonds, Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich der Erteilung von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Sicherheiten für Geschäfte, Erteilung von Krediten und Darlehen, deren Gegenstand Finanzinstrumente sind.


Registrierung als Umsatzsteuerpflichtiger


Die Registrierung im Bereich der Umsatzsteuer betrifft juristische Personen, Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit und natürliche Personen, die selbstständig eine Gewerbetätigkeit als Hersteller, Händler, Dienstleister, einschließlich Personen, die Rohstoffe gewinnen, oder Landwirte ausüben.

Die Pflicht zur Registrierung als Umsatzsteuerpflichtiger entsteht, wenn:

  • der Verkaufswert im vorherigen Jahr 200.000 PLN überschritten hat;
  • es zum Verkauf von Waren bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen, die im Umsatzsteuergesetz genannt werden, kommt. 


Korrekte Abrechnung der Umsatzsteuer


Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich monatlich abgerechnet. Die vierteljährliche Abrechnung kann von kleinen Umsatzsteuerpflichtigen gewählt werden, bei denen der Verkaufswert im Vorjahr 2 Mio. EUR nicht überschritten hat.

Je nach dem gewählten Abrechnungszeitraum reichen die Umsatzsteuerpflichtigen die folgenden SAF-T ein:

  • JPK_V7 - wenn sie monatlich abrechnen,
  • ​JPK_V7K - wenn sie vierteljährlich abrechnen.

Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen und die Zahlung der Steuer: 

  • bei monatlicher Abrechnung – bis zum 25. Tag des Folgemonats, 
  • bei vierteljährlicher Abrechnung – jeweils bis zum 25. Tag des Monats, der auf ein Vierteljahr folgt.

Fällt der Tag, an dem die Umsatzsteuererklärung abzugeben ist, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich das Ende der Frist für die Abrechnung auf den nächsten Werktag.

Die Steuerpflichtigen werden für jeden Tag des Verzugs bei der Entrichtung der in der Steuererklärung ausgewiesenen Umsatzsteuer mit Zinsen belastet. Der Basissatz für Verzugszinsen beträgt derzeit 8 Prozent p.a. Wenn der Zinsbetrag 8,70 PLN (das Dreifache der von der polnischen Post für Einschreiben erhobenen Gebühr) nicht übersteigt, braucht der Unternehmer ihn nicht zu zahlen.

Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gilt nicht für Unternehmer:

  • die wegen des geringen Werts des Verkaufs von der Umsatzsteuer befreit sind bzw. die ausschließlich umsatzsteuerbefreiten Verkauf tätigen (mit Ausnahme von Situationen, in denen ihnen die Erstattung der Steuer zusteht, sie verpflichtet sind, die zuvor abgezogene Steuer zu korrigieren oder die Steuer im Rahmen der Vergünstigung für uneintreibbare Schulden zu korrigieren);
  • die, die ihre Gewerbetätigkeit ruhen lassen und während dieses Zeitraums keine steuerbaren Umsätze tätigen.

Ein Steuerpflichtiger, für den eine persönliche Umsatzsteuerbefreiung gilt, ist verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, wenn der Gesamtwert des innergemeinschaftlichen Erwerbs (IgE) im Inland im vorherigen Steuerjahr 50.000 Zloty überstiegen hat. Ein solcher Steuerpflichtiger gibt folgende Erklärungen ab:

  • VAT-8 - eine Erklärung für andere als aktive Umsatzsteuerpflichtige, die als EU-Umsatzsteuerpflichtige registriert sind und innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen, oder
  • VAT-9M - eine Erklärung für Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, die Erklärungen VAT-7, VAT-7K, VAT-7D oder VAT-8 einzureichen, und den Import von Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren und Dienstleistungen durchführen, für die sie steuerpflichtig sind.

Ein steuerbefreiter Steuerpflichtiger muss sich nach Überschreiten der bei IgE geltenden Obergrenze von 50.000 PLN als EU-Umsatzsteuerpflichtiger registrieren lassen und die VAT-8 Erklärung sowie die zusammenfassende Meldung VAT-UE abgeben. Nach der Registrierung als EU-Umsatzsteuerpflichtiger wird er aber nicht zum aktiven Umsatzsteuerpflichtigen (er wird in die Datenbank der Unternehmer eingetragen, die innergemeinschaftliche Geschäfte tätigen).

Gemischter Verkauf


Beim gemischten Verkauf handelt es sich um Situationen, in denen ein Steuerpflichtiger umsatzsteuerpflichtigen Verkauf tätigt, aber auch Umsätze ausweist, die von der Umsatzsteuer befreit sind oder überhaupt nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Wenn ein Steuerpflichtiger sogenannten gemischten Verkauf durchführt, muss er die mit der Gewerbetätigkeit verbundenen Ausgaben aufteilen:

  • in Einkäufe, die nur mit befreitem Verkauf verbunden sind, bei welchen die Umsatzsteuer nicht abgerechnet werden kann,
  • in Einkäufe, die nur mit besteuertem Verkauf verbunden sind, bei welchen die Umsatzsteuer standardmäßig abgerechnet werden kann;
  • in Einkäufe, die beiden Arten von Verkauf dienen können - sie können nicht eindeutig der besteuerten oder steuerbefreiten Tätigkeit zugeordnet werden.

Wenn es nicht möglich ist, die Beträge für besteuerte und steuerfreie Verkäufe zu trennen, ist die Verhältniskennzahl in der Umsatzsteuer zu berechnen. Die Kennzahl wird berechnet, indem der Wert des besteuerten Verkaufs des Vorjahres durch den Gesamtwert des Verkaufs des Steuerpflichtigen geteilt wird. Die so berechnete Verhältniskennzahl ist dann auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit gemischtem Verkauf anzuwenden.

Weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen


Jeder Unternehmer ist verpflichtet, sich registrieren zu lassen und die Umsatzsteuer abzurechnen. Der Leiter der Landesfinanzverwaltung führt eine sogenannte Weiße Liste, d.h. eine Liste der als Umsatzsteuerpflichtige registrierten Unternehmen, der nicht registrierten Unternehmen und der Unternehmen, die aus dem Register gestrichen und wieder eingetragen wurden.




Die Weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen erlaubt es:

  • zu prüfen, ob Ihr Geschäftspartner aktiver Umsatzsteuerpflichtiger ist;
  • zu erfahren, warum Ihrem Geschäftspartner die Registrierung verweigert wurde, er aus dem Register gelöscht wurde bzw. erneut als Umsatzsteuerpflichtiger registriert wurde;
  • die Nummer des Bankkontos zu bestätigen, auf das Sie eine Überweisung an Ihren Geschäftspartner tätigen sollen.

Der Leiter der Landesfinanzverwaltung holt alle für die Weiße Liste notwendigen Informationen aus den zugänglichen öffentlichen Registern ein. Wenn diese Informationen jedoch nicht korrekt sind, kann der Steuerpflichtige bei dem Leiter der Landesfinanzverwaltung ihre Löschung oder Berichtigung beantragen.

Eine sehr wichtige Information für Unternehmen sind die in der Weißen Liste enthaltenen Nummern der Geschäftskonten der Unternehmer – der sog. Verrechnungskonten. Solche Nummern werden nur im Falle von Steuerpflichtigen veröffentlicht, die:

  • als aktive Umsatzsteuerpflichtige registriert sind,
  • erneut als aktive Umsatzsteuerpflichtige registriert wurden.


Weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen


Zusammenfassung


Für die Gewerbetätigkeit ist die Umsatzsteuer eine der wichtigsten Steuerarten. Die Vorschriften über die Umsatzsteuer gehören zu den kompliziertesten und am häufigsten novellierten Vorschriften im polnischen Recht. Die ordnungsgemäße Handhabung der Umsatzsteuer erfordert die laufende Verfolgung der Änderungen in den polnischen und den EU-Vorschriften, die Beobachtung der Rechtsprechung der polnischen Gerichte und des EuGH und der Tätigkeit der Steuerbehörden. ​

Vertrauen Sie den Experten


Bei Rödl & Partner unterstützen wir unsere Mandanten vollumfänglich im Bereich der Umsatzsteuer​. Unsere Steuerberatung umfasst sowohl die laufende Abrechnung der Umsatzsteuer als auch die Unterstützung bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften.​

Kontakt

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Aleksandra Majnusz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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