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Feiertagsgeschenke für Geschäftspartner – steuerliche Folgen

PrintMailRate-it

​Aleksandra Majnusz

21. Dezember 2023


Es nähert sich die Weihnachtszeit, in der Unternehmer ihren Geschäftspartnern oft kleine Geschenke übergeben.

Es ist jedoch zu beachten, dass sowohl die Übergabe als auch der Erhalt dieser Geschenke steuerliche Folgen haben – bei der Ertragssteuer und der Umsatzsteuer. 
 

Umsatzsteuer 

 
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist die Übergabe von kleinen Geschenken an Geschäftspartner auf zwei Ebenen zu betrachten:
 
  • Recht auf Vorsteuerabzug,
  • Pflicht zur Besteuerung der unentgeltlichen Übergabe von Geschenken.
 
Die Steuerpflichtigen können die Umsatzsteuer dann um die Vorsteuer mindern, wenn die erworbenen Waren oder Dienstleistungen steuerpflichtigen Zwecken dienen, d.h. wenn sie mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Gewerbetätigkeit in Zusammenhang stehen. Die Weitergabe von kleinen Geschenken an Geschäftspartner dient meistens der Promotion des Unternehmens, somit ist die wichtigste Bedingung für die Anwendung des Rechts auf Abzug und damit für die Minderung der Umsatzsteuer um die Vorsteuer erfüllt. 
 
Gleichzeitig wird die unentgeltliche Übergabe eines Geschenks in umsatzsteuerlicher Hinsicht als Warenlieferung betrachtet und ist steuerpflichtig. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen:
 
  • der Gesamtwert der an ein und dieselbe Person übergebenen Geschenke in dem betreffenden Steuerjahr 100 PLN nicht übersteigt,
  • der Einzelwert eines Geschenks 20 PLN nicht übersteigt. 
 
Es ist jedoch zu beachten, dass eine unentgeltliche Warenlieferung nur dann steuerpflichtig ist, wenn dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug zustand. Mit anderen Worten: Besteht kein Zusammenhang zwischen den Einkäufen und den steuerpflichtigen Handlungen (besteht kein Recht auf Abzug), so entsteht auch nicht die Pflicht zur Berechnung der Steuer auf unentgeltliche Lieferungen. 
 
Die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen den Einkäufen und den steuerpflichtigen Tätigkeiten besteht, ist nicht immer leicht zu beantworten und kann eine genaue Analyse erfordern. 
 

Körperschaftsteuer und Einkommensteuer

 
Bei den Ertragssteuern gilt, dass Aufwendungen, die für den Erwerb von Geschenken für Geschäftspartner getragen werden, keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen. Die Steuerbehörden behandeln solche Aufwendungen in der Regel als Repräsentationsausgaben, die aus den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgeschlossen sind. 
 
Eine Ausnahme stellen Aufwendungen für Werbezwecke dar, d.h. kleine Werbegeschenke, die in großen Mengen jedem Geschäftspartner übergeben werden und auf denen das Logo des Unternehmers zu sehen ist. Werden den Geschäftspartnern z.B. Notizbücher, Kugelschreiber oder Trinkbecher mit dem Logo des Steuerpflichtigen übergeben, so kann man diese Aufwendungen zu den Aufwendungen für Werbezwecke rechnen und sie somit als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben einstufen. 
 
Wichtig ist, dass auch jede Annahme eines Geschenks steuerliche Folgen zeitigt. Ist der Empfänger ein Unternehmer, so muss er eine Einnahme aus einer unentgeltlichen Leistung ausweisen. 
 
Komplizierter ist die Ermittlung der Besteuerungsgrundsätze bei Geschenken für Personen, die keine Unternehmer sind (z.B. für die Mitarbeiter eines Geschäftspartners oder für Auftragnehmer, die nicht im Zentralen Gewerberegister [CEIDG] erfasst sind).
 

Eine scheinbar einfache Handlung – die Übergabe von kleinen Geschenken an Geschäftspartner – kann weitgehende steuerliche Folgen generieren. Wenn Sie nicht wissen, wie Sie die Aufwendungen für Feiertagsgeschenke an Ihre Geschäftspartner und Mitarbeiter qualifizieren sollen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Aleksandra Majnusz

Tax adviser (Polen)

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