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Investitionsvereinbarung – neues Werkzeug zum Risikomanagement

PrintMailRate-it

Magdalena Szwarc ​

16. Februar 2022

 

Die Investitionsvereinbarung ist ein neues Werkzeug des Steuerrechts, das eine Folge der Änderungen auf der Grundlage der Polnischen Neuordnung ist. Die Regelungen dazu sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

 

Investitionsvereinbarung – Begriffsbestimmung


Eine Investitionsvereinbarung (sog. verbindliche Auskunft 590) ist ein Vertrag zwischen einem Investor und dem Finanzminister, in dem die steuerlichen Folgen einer Investition bestimmt werden und der den Investoren ein effektiveres Steuerrisikomanagement erlauben sollte.

 

Der Abschluss einer Investitionsvereinbarung soll für den Investor Sicherheit hinsichtlich der Auslegung der Steuervorschriften gewährleisten sowie eine einheitliche und kohärente Auslegung der Steuervorschriften u.a. in folgenden Bereichen garantieren:


  • Advance Pricing Agreement (APA);
  • Absicherungsgutachten;
  • verbindliche Auskunft;
  • verbindliche Verbrauchsteuerauskunft;
  • verbindliche Auskunft über den Steuersatz.

 

Eine Investitionsvereinbarung wird für einen in der Vereinbarung bestimmten Zeitraum geschlossen, der höchstens 5 Steuerjahre betragen kann. Sie ist sowohl für den Investor als auch für die Steuerbehörden des Investors verbindlich.

 

Antragstellung


​​​Den Antrag auf Abschluss einer Investitionsvereinbarung kann ein Investor stellen, der beabsichtigt, eine Investition im Wert von 100 Mio. PLN (ab 2025 – im Wert von 50 Mio. PLN) in Polen durchzuführen oder bereits mit einer solchen Investition begonnen hat. Der Antrag kann auch von einer Investorengruppe, insbesondere von einem i.Z.m. der Investition gegründeten Konsortium, von einer Gesellschaft, einer Niederlassung oder einer Repräsentanz gestellt werden.

 

Unter der Investition wird eine neue Investition gemäß dem Gesetz über die Förderung neuer Investitionen verstanden, deren Wert mindestens 100 Mio. PLN beträgt.

 

Die Vorgebühr für die Stellung des Antrags beträgt 50 TPLN und wird – auch beim gemeinsamen Antrag – von jedem Investor erhoben. Die Hauptgebühr wird beim Abschluss oder bei der Änderung der Vereinbarung erhoben, wobei deren Höhe im Inhalt der Vereinbarung bestimmt wird. Sie kann zwischen 100 TPLN und 500 TPLN liegen und wird bei einem gemeinsamen Antrag nicht von jedem Investor erhoben.

 

Haben Sie Fragen zu der Investitionsvereinbarung bzw. beabsichtigen Sie, den Antrag auf Abschluss einer Investitionsvereinbarung zu stellen, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

Kontakt

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Magdalena Szwarc

Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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