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Informationspflichten von Immobiliengesellschaften und deren Gesellschaftern – allgemeine Auskunft des Finanzministers

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​Monika Bartosiewicz

8. März 2023


Am 28. Februar 2023 erteilte der Finanzminister eine allgemeine Auskunft zu den Informationspflichten von Immobiliengesellschaften und Steuerpflichtigen, die an diesen Gesellschaften beteiligt sind. Durch die erteilte Auskunft wird der Kreis der meldepflichtigen Rechtsträger auf Rechtsträger ausgeweitet, die keine Steuerpflichtigen sind.

Immobiliengesellschaft – Definition und Pflichten 


Immobiliengesellschaften sind, vereinfacht ausgedrückt, andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen:

  • mindestens 50 Prozent der Aktiva (mittelbar und unmittelbar) Immobilien sind, deren Gesamtwert 10 Mio. PLN übersteigt – im Fall von Unternehmen, die die Tätigkeit aufnehmen,
  • die Einnahmen aus Immobilien mindestens 60 Prozent des Jahresumsatzes darstellten und die die zwei o.g. Bedingungen erfüllten – im Fall von Unternehmen, die ihre Tätigkeit fortführen. 

Immobiliengesellschaften und Steuerpflichtige, die mittelbar oder unmittelbar mindestens 5 Prozent der Stimmen oder Anteile an der Gesellschaft halten, sind verpflichtet, den Leiter der Landesfinanzverwaltung innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Steuerjahres über die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft zu informieren. 

Auskunft des Finanzministers 


Bisher galten als zur Übermittlung von Informationen über die Beteiligung an Immobiliengesellschaften Verpflichtete Steuerpflichtige, die Körperschaft- oder Einkommensteuerpflichtige sind.

Aus der vom Finanzminister erteilten Auskunft geht hervor, dass allein die Tatsache des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes von Rechten (Anteilen, Aktien, Beteiligungsrechten oder anderen Rechten) i.H.v. 5 Prozent an einer Immobiliengesellschaft zur Entstehung der Meldepflicht führt. 

Im Ergebnis wird allein die potenzielle Möglichkeit der Veräußerung von gehaltenen Anteilen zu Meldepflichten führen. 
 

Folgen der Auskunft 


Für die Gesellschafter von Immobiliengesellschaften bedeutet dies Folgendes: 

  • Ist Gesellschafter ein ausländischer Rechtsträger, so muss er – auch wenn er kein polnischer Steuerpflichtiger ist – die Information dem Leiter der Landesfinanzverwaltung übermitteln. 
  • Bevor der Rechtsträger die o.g. Informationen übermittelt, muss er eine polnische Steueridentifikationsnummer (NIP) oder eine PESEL-Nummer einholen.

Die Frist für die Übermittlung der Information über die Beteiligungsstruktur von Immobiliengesellschaften, bei denen das Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, läuft am 31. März 2023 ab. 

Aufgrund der Notwendigkeit, die Beteiligungsstruktur zu analysieren und die entsprechenden Dokumente zu sammeln, kann der Meldevorgang länger dauern. Wir empfehlen daher, noch heute mit den Arbeiten zu beginnen, damit die Pflichten rechtzeitig erfüllt werden können. 
 

Sollten Sie Fragen zu Einzelheiten der neuen Pflichten haben, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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