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Abrechnung mit dem PFR – Fallstricke

PrintMailRate-it

 

 

Jagna Kowalczyk-Fudali, Damian Dobosz

1. Juli 2021

 

Seit einigen Wochen dauert der heiße Zeitraum der Abrechnung der Subventionen, die Unternehmer im Rahmen des ersten Krisenschutzschildes aus dem PFR erhalten haben, an. Wir gehen davon aus, dass die Kulmination im Juli erfolgt, da eben in diesem Monat ein Jahr vergangen sein wird, seitdem viele Unternehmer die Subvention erhalten haben.


Was Unternehmer zu beachten haben


1. Führung des Bankkontos


Vor allem ist darauf zu achten, dass das Bankkonto, über welches die Subvention beantragt wurde und auf das das Geld aus dem Fonds überwiesen wurde, weiter geführt wird. Eben über dieses Bankkonto werden die Abrechnung und das ganze Abrechnungsverfahren durchgeführt.


2. Abrechnung


Eine weitere Frage, die zu beachten ist, ist die Abrechnung selbst. Der PFR wird eine Information über die Abrechnung über das Banksystem übermitteln. Eine stillschweigende Zustimmung des Begünstigten zu dieser Abrechnung reicht jedoch nicht aus. Es muss der Erlass eines Teils bzw. der ganzen Subvention beantragt werden. 

 

3. Nutzung des Online-Banking-Systems


Auch die Nutzung des Online-Banking-Systems durch Bevollmächtigte kann sich als Fallstrick erweisen. Die Banken machen die Korrespondenz mit dem PFR den Inhabern des Bankkontos zugänglich. Dies betrifft insbesondere Einzelunternehmen. Die Ehegattin, der Ehegatte oder die Buchhalterin, die über eine Bankvollmacht verfügen, werden beispielsweise keinen Zugang zu der Korrespondenz haben. Bei der Bank muss sich der Hauptnutzer, d.h. der Kontoinhaber, einloggen.


Folgen der Nichteinreichung des Antrags auf Erlass


Derzeit bestehen die Folgen einer nicht fristgerechten Einreichung des Antrags auf Erlass darin, dass die ganze Subvention zurückgezahlt werden muss. Der PFR hat bisher keine alternative Methode oder Vorgehensweise vorgesehen. Dies ist insofern beunruhigend, als manche Änderungen der PFR-Bedingungen erst vor einigen Wochen eingeführt und den Begünstigten nicht individuell mitgeteilt wurden. Erst am 13. April 2021 begann § 51 der Bedingungen zu gelten, der das Verfahren zur Beantragung von Erlass betrifft.


Es ist ratsam, diese wenigen Formalitäten zu beachten, um nicht in der unangenehmen Situation zu erwachen, in der der PFR die Rückzahlung des gesamten Subventionsbetrages verlangen wird. 

Kontakt

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Anastazja Niedzielska-Pitera

Attorney at law (Polen)

Senior Associate

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