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AML – Bekämpfung der Geldwäsche

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​​​​​​​​Am 31. Oktober 2021 trat das novellierte Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Kraft. Auf seiner Grundlage wurde das Register der Tätigkeit für Gesellschaften oder Trusts (nachfolgend: "Register") eingerichtet.

 HABEN SIE FRAGEN ZUM ANGEBOT?

Regulierte Tätigkeit – Pflicht zur Eintragung in das Register

 

Die Tätigkeit für Gesellschaften oder Trusts wurde zu einer regulierten Tätigkeit im Sinne des Unternehmergesetzes und darf nur nach der Eintragung in das betreffende Register ausgeübt werden. 

 

Einem Unternehmen, das eine Tätigkeit für Gesellschaften und Trusts ohne Eintragung in das Register ausübt, wird eine Geldstrafe von bis zu 100.000 PLN auferlegt. 

 

Unternehmen, die der Meldepflicht unterliegen

 

Meldepflichtig sind Unternehmen, die folgende Dienstleistungen erbringen:

 

  1. Errichtung einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Organisationseinheit;
  2. Ausübung der Funktion des Geschäftsführers/Vorstandsmitglieds oder die Ermöglichung der Ausübung dieser oder einer ähnlichen Funktion bei einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Organisationseinheit durch eine andere Person;
  3. Bereitstellung von Sitz, Geschäftsanschrift oder Korrespondenzanschrift und von sonstigen ähnlichen Dienstleistungen für eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Organisationseinheit;
  4. Handeln als Treuhänder eines Trusts, der durch ein Rechtsgeschäft entstand, oder Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, in dieser Eigenschaft zu handeln;
  5. Handeln als Person, die Rechte aus Aktien oder Anteilen zu Gunsten eines anderen Unternehmens ausübt, bei dem es sich nicht um eine Gesellschaft handelt, die auf einem regulierten Markt notiert ist, der den Offenlegungspflichten gemäß EU-Recht oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, in dieser Eigenschaft zu handeln.

 

Anforderung der fehlenden Vorbestrafung

 

Das Gesetz präzisiert, dass eine Tätigkeit für Gesellschaften oder Trusts durch folgende Personen ausgeübt werden kann:

 

  1. eine natürliche Person, die nicht wegen vorsätzlicher Straftaten gegen staatliche Institutionen oder territoriale Selbstverwaltungseinheiten, gegen die Justiz, die Glaubwürdigkeit von Dokumenten, gegen das Vermögen, den Wirtschaftsverkehr, die Vermögensinteressen im zivilrechtlichen Verkehr, den Verkehr mit Geld und Wertpapieren, wegen einer Straftat gemäß Art. 165a Strafgesetzbuch, wegen einer Straftat zur Erzielung eines persönlichen oder Vermögensvorteils bzw. einer vorsätzlichen Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde;
  2. eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, in der die Gesellschafter, die mit der Geschäftsführung beauftragt wurden oder vertretungsberechtigt sind, bzw. die Mitglieder der Leitungsorgane nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach Pkt. 1 bzw. wegen einer vorsätzlichen Steuerstraftat verurteilt wurden.

 

 

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Die Anforderung der fehlenden Vorbestrafung findet auch auf Personen Anwendung, die die Ausübung einer Tätigkeit  für Gesellschaften oder Trusts leiten, sowie auf den Wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft, die eine solche Tätigkeit ausübt.

 

Anforderung der Verfügung über bestimmte Qualifikationen

 

Die o.g. natürlichen Personen sind auch verpflichtet, über das Wissen bzw. die Erfahrung zu verfügen, die mit der Tätigkeit für Gesellschaften oder Trusts verbunden sind. Diese Voraussetzung gilt in den folgenden Situation als erfüllt:

 

  1. Abschluss einer Schulung bzw. eines Kurses, die rechtliche bzw. praktische Fragen i.Z.m der Tätigkeit für Gesellschaften oder Trusts umfassen bzw.
  2. Ausübung von Handlungen, die mit der Tätigkeit für Gesellschaften oder Trusts verbunden sind, für die Dauer von mindestens einem Jahr.

 

Frist für  die Eintragung in das Register

 

Unternehmen, die derzeit eine Tätigkeit für Gesellschaften oder Trusts ausüben, müssen sich bis zum 30. April 2022 in das Register eintragen lassen.

 

Unternehmen, die beabsichtigen, eine solche Tätigkeit ab dem 31. Oktober 2021 oder später aufzunehmen, müssen sich vor der Aufnahme dieser neuen Tätigkeit in das betreffende Register eintragen lassen.
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