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Elektronischer Jahresabschluss – wie ist er einzureichen?

PrintMailRate-it

​Piotr Derylak

6. März 2023


Der Jahresabschluss ist ein Dokument, das grundlegende Informationen über die jährliche Tätigkeit des Unternehmens in finanzieller Hinsicht enthält. Die Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen gilt für alle buchführungspflichtigen Unternehmen – unabhängig von der Unternehmensform – sowie für Rechtsträger, die freiwillig die Möglichkeit der Buchführung gewählt haben.

Die Pflicht zur Buchführung betrifft vor allem Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie diejenigen Einzelunternehmen, deren Umsatzerlöse mindestens 2 Mio. Euro betragen.

Der elektronische Jahresabschluss ist ein in elektronischer Form erstellter Abschluss. Wie ist er richtig zu erstellen und einzureichen?

Einreichung der elektronischen Jahresabschlüsse bei dem Landesgerichtsregister (KRS) – seit wann ist sie obligatorisch?


Alle Jahresabschlüsse müssen seit dem 1. Oktober 2018 elektronisch erstellt und unterzeichnet werden. Seit 2020 ist die Struktur eines elektronischen Jahresabschlusses genau bestimmt – er muss in einer logischen Struktur erstellt werden.

Die vom Finanzministerium bestimmten Standards der Struktur eines elektronischen Jahresabschlusses können Sie auf dieser Internetseite abrufen: https://www.gov.pl/web/kas/struktury-e-sprawozdan.

Elektronischer Jahresabschluss – Schritt für Schritt


Welche Dokumente sind dem elektronischen Jahresabschluss beizulegen?


Der elektronische Jahresabschluss setzt sich zusammen aus:

  • der Bilanz, in der der Bestand an Aktiva und Passiva zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres sowie zum letzten Tag des vorausgehenden Geschäftsjahres ausgewiesen wird;
  • der Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Erträge und Aufwendungen, die Gewinne und Verluste sowie die Pflichtabzüge vom Ergebnis für das laufende und das vorausgehende Geschäftsjahr jeweils getrennt ausgewiesen werden;
  • dem Anhang, der u.a. die Beschreibung der Rechnungslegungsgrundsätze, einschließlich Bewertungsmethoden und deren Änderungen gegenüber dem Vorjahr enthält;
  • dem Eigenkapitalspiegel (sofern erforderlich);
  • der Kapitalflussrechnung (sofern erforderlich).

Darüber hinaus müssen dem elektronischen Jahresabschluss weitere Dokumente beigefügt werden, d.h.:

  • der Beschluss über die Feststellung dieser Dokumente;
  • der Lagebericht (sofern erforderlich);
  • der Beschluss über die Gewinnverwendung oder Verlustdeckung;
  • der Bestätigungsvermerk/Bericht des Abschlussprüfers (sofern der Jahresabschluss prüfungspflichtig war).

Elektronischer Jahresabschluss – wo ist er einzureichen?


Je nach der Art der ausgeübten Tätigkeit ist der elektronische Jahresabschluss bei folgenden Behörden einzureichen:

1. dem Leiter der Landesfinanzverwaltung (KAS):

  • Einkommensteuerpflichtige, die Bücher führen und die Jahresabschlüsse erstellen müssen;
  • Körperschaftsteuerpflichtige, die nicht im Unternehmensregister des Landesgerichtsregisters (KRS) eingetragen, jedoch zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind;

2. dem KRS – Unternehmen, die im Unternehmensregister des KRS eingetragen sind und keine Jahresabschlüsse nach IAS erstellen.

Die Unternehmen, die elektronische Jahresabschlüsse sowohl an das KRS als auch an die KAS übermitteln, können für die Übermittlung dieser Dokumente kostenlose Plattformen nutzen:

  • für die KAS – Anwendung oder Schnittstelle webAPI,
  • für das KRS – eKRS-System.

Der elektronische Jahresabschluss wird vom Steuerpflichtigen oder einem von ihm beauftragten Rechtsträger bei dem Leiter der KAS gemeldet und an ihn übermittelt. Bei dem KRS hingegen wird der elektronische Jahresabschluss im Namen des Unternehmens von folgenden Personen gemeldet und an das Register übermittelt:

  • Geschäftsleiter;
  • Berufsmäßiger Vertreter: Rechtsanwalt oder ein ausländischer Jurist;
  • Prokurist, Insolvenzverwalter, Verwalter in Umstrukturierungsverfahren oder Liquidator. 


Gemäß dem Rechnungslegungsgesetz gelten als Geschäftsleiter folgende Personen:


  • im Einzelunternehmen – der Gewerbetreibende;
  • in den Kapitalgesellschaften – Geschäftsführer;
  • in den offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts – Gesellschafter, die für die Geschäftsführung zuständig sind;
  • in den Partnergesellschaften – Gesellschafter, die für die Geschäftsführung zuständig sind, oder die Geschäftsführer;
  • in den offenen Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien – Komplementäre, die für die Geschäftsführung zuständig sind.

Wird das Unternehmen von mehreren Geschäftsführern geleitet, so wird der elektronische Jahresabschluss von mindestens einer natürlichen Person (z.B. von einem Geschäftsführer) gemeldet, deren PESEL-Nummer in dem KRS offengelegt wird und die als allein oder gemeinsam mit anderen Personen zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person eingetragen ist.

Wie ist der elektronische Jahresabschluss an das KRS zu übermitteln?


Zur Einreichung des elektronischen Jahresabschlusses bei dem eKRS ist zunächst ein Konto auf diesem Portal anzulegen. Anzugeben ist die E-Mail-Adresse oder das Passwort. Das Konto muss mit einer qualifizierten Signatur oder einer mit dem vertrauenswürdigen Profil bestätigten Signatur autorisiert werden.

Nach dem Einloggen in das Konto im eKRS-System kann der elektronische Jahresabschluss bei dem Repositorium für Finanzunterlagen eingereicht werden.

Wie ist der elektronische Jahresabschluss mittels eines vertrauenswürdigen Profils zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten Signatur zu versehen?


Der elektronische Jahresabschluss muss von folgenden Personen unterzeichnet werden:

  • Person oder Unternehmen, die die Bücher im Namen der Gesellschaft führt;
  • Geschäftsleiter des Unternehmens, d.h. Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Bei mehreren Geschäftsführern kann der elektronische Jahresabschluss von einem Geschäftsführer unterzeichnet werden, sofern die übrigen Geschäftsführer erklären, dass der Jahresabschluss den Anforderungen des Rechnungslegungsgesetzes entspricht.

Der elektronische Jahresabschluss muss auf eine der folgenden Arten unterzeichnet werden:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, ausgestellt innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union, wenn sie mit dem XAdES-Algorithmus kompatibel ist,
  • mit einer persönlichen elektronischen Signatur,
  • mithilfe des vertrauenswürdigen ePUAP-Profils.

Zusammenfassung


Bei den elektronischen Jahresabschlüssen geht es nicht nur um Bürokratie und Beschränkungen, sondern um konkrete Digitalisierungsmaßnahmen im Bereich der Buchhaltung und der Steuern. Jetzt können Sie, ohne das Büro zu verlassen, die Jahresabschlüsse elektronisch erstellen und unterzeichnen und sie in der entsprechenden elektronischen Form an das KRS oder die KAS übermitteln. Diese Änderungen bieten auch finanzielle und zeitliche Vorteile für Organisationen, die sie effektiv anwenden. 


Sollten Sie Fragen zur Einreichung der elektronischen Jahresabschlüsse haben, bitten wir um Kontaktaufnahme.

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Piotr Derylak

Auditor (Polen), Licensed appraiser

Associate Partner

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