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Ratgeber Teil 1 – Die Anstellung eines ukrainischen Staatsbürgers. Legalisierung des Aufenthalts

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Małgorzata Kolasa-Dorosz, Katarzyna Małaniuk

1. März 2022

 

Sie wollen einen ukrainischen Bürger anstellen? Der Aufenthalt und die Arbeit in Polen müssen legalisiert werden. Die Legalisierung der Arbeit obliegt dem Arbeitgeber. Die Legalisierung des Aufenthalts ist Sache des Ausländers.

 

Ein Arbeitgeber, der einen Stellenbewerber ausgewählt hat, kann für diesen Folgendes beantragen:

  1. Erteilung einer Erklärung über die Übertragung einer Arbeit (bis 24 Monate);
  2. Erteilung einer Arbeitsgenehmigung (bis 3 Jahre).

 

 

Legalisierung des Aufenthalts – Schritt für Schritt

Auf der Grundlage der Erklärung über die Übertragung einer Arbeit oder der erteilten Arbeitsgenehmigung muss der Ausländer seinen Aufenthalt in Polen legalisieren.

 

EIN LEGALER AUFENTHALT EINES UKRAINISCHEN BÜRGERS IN POLEN ZWECKS ARBEITSLEISTUNG KANN INSBESONDERE AUF FOLGENDEN GRUNDLAGEN BERUHEN:

 

 

Biometrischer Reisepass (im Rahmen des visafreien Verkehrs):

 

  •  ermöglicht die Einreise nach Polen für einen Kurzaufenthalt (d.h. max. 90 Tage in jedem rückwirkend berechneten Zeitraum von 180 Tagen);
  • berechtigt zur mehrfachen Überquerung der Grenze zu Polen ohne aktuelles Visum – er befreit jedoch nicht von der Pflicht zur Legalisierung der Beschäftigung, d.h. es muss die für die Arbeit erforderliche Erklärung oder Genehmigung vorliegen;
  • der Ausländer muss sein Reiseziel begründen und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts in Polen mitteilen (z.B. eine Erklärung über die Übertragung einer Arbeit zur Einsicht vorlegen).

 

 

 

Seit dem 25. Februar 2022 verlangt der polnische Grenzschutz von den Bürgern der Ukraine bei der Überschreitung der polnischen Grenze die Vorlage keiner anderen Dokumente als des biometrischen Reisepasses mehr und erlaubt die Überquerung der Grenze auch anhand anderer Identitätsnachweise.


 

Schengen-Visa der Kategorie „C”

 

  • ermöglicht die Einreise nach Polen für einen Kurzaufenthalt (d.h. max. 90 Tage in jedem rückwirkend berechneten Zeitraum von 180 Tagen);
  • wird Ausländern erteilt, die sich in Polen oder in Schengen-Staaten aufzuhalten beabsichtigen (während einer Einreise oder mehrfachen Einreise);
  • dieser Zeitraum wird ab dem Datum der ersten Einreise berechnet;
  • dieses Visum wird auch Ausländern erteilt, die vorhaben, den Schengen-Raum für Transit-Zwecke zu durchqueren (mit der Bahn, einem Auto oder einem anderen Transportmittel).


 

Landesvisum der Kategorie „D”

 

  • ermöglicht die Einreise und einen kontinuierlichen Aufenthalt bzw. mehrere aufeinander folgende Aufenthalte, die insgesamt länger als 90 Tage dauern;
  • ein Landesvisum der Kategorie „D” berechtigt auch zu Reisen auf den Gebieten anderer Staaten des Schengen-Raumes während bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – während der Gültigkeitsdauer des Visums;
  • die Gültigkeitsdauer eines Landesvisums der Kategorie „D” darf 1 Jahr nicht überschreiten (Achtung! Seine Gültigkeitsdauer wird nicht durch ein im Besitz des Ausländers befindliches Dokument zur Legalisierung der Arbeit, das für einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr ausgestellt wurde, verlängert);
  • wird für einen konkreten Aufenthaltszweck ausgestellt, für Personen, die Arbeit aufnehmen wollen, wird es das Visum Nr. 05A (Arbeit auf der Grundlage einer Erklärung über die Übertragung einer Arbeit), 05B (saisonale Beschäftigung) oder 06 (Arbeit auf der Grundlage einer Arbeitsgenehmigung) sein.

 

 

 

 

Beispiel:
Frau Maria Melnyk aus der Ukraine hält sich in Polen auf und arbeitet als Verkäuferin. Sie ist auf Grundlage einer Erklärung über die Übertragung einer Arbeit beschäftigt, die für den Zeitraum von
24 Monaten vom 1. März 2022 bis zum 1. März 2024 ausgestellt wurde. Ihr Visum läuft am 1. März 2023 ab. Obwohl Frau Melnyk weiterhin über ein gültiges Dokument zur Legalisierung ihrer Arbeit verfügt, ist sie verpflichtet, vor dem 1. März 2023 einen Antrag auf Verlängerung des Landesvisums oder einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsgenehmigung (sog. einheitliche Genehmigung) zu stellen, um eine Aufenthaltskarte zu erhalten.


Ein Antrag auf Erteilung eines Visums kann grundsätzlich ausschließlich bei einem polnischen Konsulat im Ausland gestellt werden.

 

 

 

 

Visa der Kategorie „C“ oder „D“ oder ein anderes Aufenthaltsdokument, das von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt wurde.

 


Befristete Aufenthaltserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU und die auf dieser Grundlage ausgestellte gültige Aufenthaltskarte:

 

  • einem Ausländer, dem eine befristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Daueraufenthaltserlaubnis erteilt wurde, wird eine Aufenthaltskarte erteilt;
  • dieses Dokument (samt gültigem Reisedokument, z.B. Reisepass) berechtigt zur mehrfachen Überquerung der polnischen Grenze ohne über ein Visum zu verfügen;
  • Achtung! Auf der Grundlage der Aufenthaltskarte alleine darf ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht angestellt werden – eine Aufenthaltskarte wird für die befristete Aufenthaltserlaubnis und die Arbeit bei einem konkreten Arbeitgeber ausgestellt – in der Erlaubnis wird also genannt, in welcher Position und über welchen Zeitraum der Ausländer Arbeit ausüben darf;
  • um einen Ausländer auf Grundlage einer Aufenthaltskarte anstellen zu können, muss der Ausländer eine Änderung der Erlaubnis beantragen (die Aufenthaltskarte bleibt dieselbe, die Angaben des Arbeitgebers werden geändert);
  • in dieser Zeit hat der Ausländer unverzüglich einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis bei dem nach dem Aufenthaltsort zuständigen Woiwodschaftsamt zu stellen (ggf. eine befristete Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsgenehmigung);
  • Die Stellung des Antrags auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis legalisiert den Aufenthalt des Ausländers bis zur Prüfung des Antrags durch das Woiwodschaftsamt.

 

 

 

 

Antrag auf internationalen Schutz (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

 

  • die Antragstellung legalisiert den Aufenthalt des ukrainischen Bürgers in Polen;
  • bis zur Beendigung des Verfahrens darf der Ausländer Polen nicht verlassen;
  • innerhalb der ersten 6 Monate ist die Arbeit in Polen nicht zulässig;
  • nach Erlangung internationalen Schutzes darf der Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten.

 

 

Zustimmung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes zur Einreise für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen (Art. 32 Abs. 1 des Ausländergesetzes).

 

 

Hier finden Sie unseren Ratgeber Teil 2 – Die Anstellung eines ukrainischen Staatsbürgers? Vereinfachtes Verfahren »

 

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Katarzyna Małaniuk

Attorney at law (Polen)

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