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Ratgeber Teil 2 – Die Anstellung ukrainischer Staatsbürger. Vereinfachtes Verfahren

PrintMailRate-it

 

 

Małgorzata Kolasa-Dorosz, Katarzyna Małaniuk

1. März 2022

 

Sie wollen einen ukrainischen Bürger anstellen? Die einfachste und praktischste Lösung wird in der Anwendung des vereinfachten Verfahrens bestehen. Auf der Grundlage der vom Kreisarbeitsamt registrierten Erklärung über die Übertragung einer Arbeit an einen Ausländer haben Sie die Möglichkeit, eine Beschäftigung für 24 Monate anzubieten, ohne eine Arbeitsgenehmigung einholen zu müssen. 
 

Wissenswertes – schritt für schritt

Die Erklärung über die Übertragung einer Arbeit an einen Ausländer ist erfassungspflichtig.
Ein Rechtsträger, der einem Ausländer eine Arbeit übertragen will, hat vor Abgabe der Erklärung eine Gebühr von 30 PLN zu leisten.

 

 

 Bedingungen für die Abgabe der Erklärung:

  • der Ausländer, dem eine Arbeit übertragen wird, ist Bürger der: Republik Armenien, Republik Weißrussland, Republik Georgien, Republik Moldau, Russischen Föderation oder Ukraine;
  • die Arbeit des Ausländers ist nicht mit saisonaler Tätigkeit verbunden;
  • die in der abgegebenen Erklärung genannte Dauer der Arbeitsausübung ist nicht länger als
    24 Monate und die Arbeit wird spätestens 6 Monate nach dem Tag der Abgabe der Erklärung aufgenommen;
  • die Arbeit des Ausländers ist nicht mit Folgendem verbunden: Wahrnehmung einer Funktion in der Geschäftsführung einer juristischen Person (Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Geschäftsführer), Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Komplementär oder Tätigkeit als Prokurist eines im Landesgerichtsregister erfassten Rechtsträgers;
  • die Höhe der Vergütung des Ausländers wird nicht niedriger als die Vergütung von Arbeitnehmern sein, die Arbeit vergleichbarer Art bzw. in einer vergleichbaren Position ausüben. 

 

 

 

Anlagen zum Antrag auf Eintragung der Erklärung:

  • Kopie des Registerauszugs, wenn das Register, in das der die Arbeit Übertragende aufgenommen wurde, nicht öffentlich zugänglich ist, Scan des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisedokuments (wenn der die Arbeit Übertragende eine natürliche Person ist);
  • Scan/Kopie aller ausgefüllten Seiten eines gültigen Reisedokuments des Ausländers, auf den sich der Antrag bezieht. Hält sich der Ausländer nicht auf dem Gebiet der Republik Polen auf – Kopie der Seiten des Reisedokumentes mit den personenbezogenen Daten des Ausländers;
  • Scan/Kopie des Zahlungsnachweises für die Abgabe der Erklärung;
  • Führungszeugnis des Arbeitgebers i.Z.m. Umständen, von denen in Art. 88z Abs. 5 Pkt. 1-6 des Gesetzes über die Förderung der Beschäftigung und die Institutionen des Arbeitsmarkts die Rede ist; 
  • Vollmacht – wenn in der Angelegenheit ein Bevollmächtigter tätig ist.

 

Ein Ausländer kann Arbeit aufnehmen, wenn er über Folgendes verfügt:

  1. Aufenthaltstitel, der ihn zur Aufnahme von Arbeit berechtigt
    - Visumfreier Verkehr
    - Visum
    - Daueraufenthaltserlaubnis
    - Befristete Aufenthaltserlaubnis
  2. Eine bei dem nach dem Sitz des Arbeitgebers zuständigen Kreisarbeitsamt registrierte Erklärung
    - Original der Erklärung – Ausländer
    - Kopie – Arbeitgeber
  3. Einen schriftlichen Vertrag mit dem Arbeitgeber.

 

 

 

 

Pflichten des Arbeitgebers vor der Anstellung eines Ausländers:

  1. Überprüfung, ob der Aufenthalt des Ausländers legal ist;
  2. Kopie des Aufenthaltsdokumentes;
  3. Überprüfung der Möglichkeit, den Ausländer auf Grundlage eines zum Aufenthalt berechtigenden Dokuments anzustellen;
  4. Registrierung der Erklärung beim Kreisarbeitsamt/Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung;
  5. Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags mit dem Ausländer zu den Bedingungen, die in der Arbeitsgenehmigung festgelegt wurden, in einer für den Ausländer verständlichen Sprache;
  6. Vergütung, die nicht niedriger ist, als die Vergütung von Arbeitnehmern, die Arbeit vergleichbarer Art bzw. in einer vergleichbaren Position ausüben;
  7. Sonstige Pflichten wie im Falle polnischer Arbeitnehmer, u.a.
    - Sozial- und Krankenversicherung
    - Ertragsteuervorauszahlungen usw.

 

 

Pflichten des Arbeitgebers während der Dauer der Beschäftigung:

  1. Benachrichtigung des Woiwoden, der die Arbeitsgenehmigungen für Ausländer ausstellt, innerhalb von 7 Tagen über folgende Umstände:
    - der Ausländer hat die Arbeit nicht aufgenommen (3 Monate ab dem Datum des Beginns der Gültigkeit der Arbeitsgenehmigung),
    - der Ausländer hat die Arbeit unterbrochen (für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten),
    - der Ausländer hat die Arbeit früher als 3 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit der Arbeitsgenehmigung beendet,
  2. Mitteilung der aktuellen Angaben an den Woiwoden, wenn Folgendes passiert ist:
    - Wechsel der Person, die den Arbeitgeber vertritt,
    - Übernahme oder Übergang des Unternehmens vollumfänglich oder teilweise auf einen anderen Arbeitgeber,
    - Änderung des Sitzes oder der Firma/Form des Arbeitgebers.

 

 

Kontakt

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Katarzyna Małaniuk

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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