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SENT – neue Pflichten für die Bekleidungsindustrie

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​Katarzyna Niedabylska

3. April 2025 

Das Finanzministerium hat einen Entwurf zur Änderung der SENT-Verordnung vorgelegt, mit der eine Reihe neuer Pflichten für in der Bekleidungsindustrie tätige Unternehmen eingeführt wird. 


Wesen von SENT


SENT ist ein elektronisches Transportüberwachungssystem, das von der Landesfinanzverwaltung für die Nachverfolgung der Beförderung von Waren im Straßen- und Eisenbahnverkehr und den Handel mit Waren verwendet wird. Aus diesem Grund sind Unternehmen, die:

  • von SENT umfasste Waren versenden, empfangen bzw. befördern
  • mit Heizstoffen handeln
  • Waren im internationalen Verkehr befördern,

verpflichtet, eine solche Beförderung im elektronischen SENT-Register zu melden und Informationen an SENT zu übermitteln und sie zu aktualisieren. 

Neue Pflichten für die Bekleidungsindustrie


Mit der neuen Verordnung wird die Anforderung zur Meldung der Beförderung in SENT auf Bekleidung und Schuhe erstreckt. Von der Pflicht zur Überwachung werden folgende Waren erfasst sein: 

  • aus den Kapiteln 61 und 62 der KN  – Bekleidung und Bekleidungszubehör,
  • aus dem Kapitel 64 der KN  – Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon,
  • aus der KN-Position 6309 00 00​ – Altwaren, 

die sowohl aus der EU als auch von außerhalb der EU nach Polen eingeführt werden. 


​Eine Beförderung der obigen Waren, die in Polen beginnt, wird grundsätzlich von der Überwachungspflicht befreit sein.
Ausnahmefälle:

  • aus einem Drittland eingeführte Waren, nachdem sie zuvor in Polen in den freien Verkehr in der EU überführt wurden und deren Lieferort außerhalb Polens liegt oder
  • Waren, denen keine Rechnung in Papierform beigefügt wurde. 



Zweck der ersten Ausnahme ist es, die in Polen in den Verkehr überführten Waren stärker zu überwachen. Bei der zweiten hingegen geht es darum, dass Unternehmen, die die oben genannten in Polen erworbenen Waren befördern, von der Pflicht zur Meldung der Beförderung in SENT befreit werden, wenn der beförderten Ware eine Papierrechnung beigelegt wird.

Darüber hinaus ist vorgesehen, von der Pflicht zur Meldung in SENT Waren auszunehmen, die von Postbetreibern in Postsendungen befördert werden, d.h. in registrierten Sendungen mit einem Gewicht von 20 000 g und Abmessungen, von denen keine 2000 mm überschreiten darf, bzw. bei denen die Summe der Länge und des Umfangs, der in einer anderen Richtung als die Länge gemessen wird, 3000 mm nicht überschreitet. In anderen Fällen wird jede Sendung in SENT zu melden sein.

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit die in der Verordnung genannten Waren befördern, beachten Sie bitte, dass eine unterlassene SENT-Meldung zu einer Verhängung von Geldstrafen wegen der Nichterfüllung der Pflichten i.H.v. 46 Prozent des Bruttowerts der nicht gemeldeten Ware, jedoch mindestens 20 Tsd. PLN, führen kann.

Bedeutung der obigen Änderungen für Unternehmen ​


Die Verordnung wird sich auf die Tätigkeit der Unternehmen in folgenden Bereichen auswirken:


  • Meldung der Beförderung von Waren aus den Kapiteln 61, 62 und 64 der KN sowie der KN-Position 6309 00 00​,
  • Ausfüllung und Aktualisierung der in einer Meldung enthaltenen Daten,
  • Pflicht zur Übermittlung der Geolokalisierungsdaten des Transportmittels auf der gesamten Beförderungsroute sowie zur Ein- und Ausschaltung des Trackers.


Alle Handlungen werden erst nach der entsprechenden Registrierung eines Unternehmens in SENT und Bevollmächtigung der Personen zur Abwicklung von Meldungen im Namen des Unternehmens möglich sein.


Vertrauen Sie den Experten


Wenn:

  • Sie nicht wissen, wie eine Meldung in SENT vorzunehmen ist,
  • Sie erfahren wollen, wie SENT funktioniert,
  • Sie überlegen, wie der Prozess der Bedienung des Systems in Ihrem Unternehmen korrekt vorzubereiten ist,


setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Unsere Spezialisten beantworten alle Fragen und klären Zweifel hinsichtlich der Klassifizierung erworbener Waren oder der Ausfüllung und Übermittlung von SENT-Meldungen über das PUESC-System. ​​

Kontakt

Contact Person Picture

Adrian Maczura

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

+48 606 640 095

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