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Berufsbild „Wirtschaftsprüfer“

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​Marcin Kapera

20. September 2024


Der Beruf des Wirtschaftsprüfers genießt öffentliches Vertrauen. Das hohe Prestige dieses Berufes hängt mit der großen Verantwortung zusammen und der Weg zum Wirtschaftsprüfer ist lang und schwer. Pflichten eines Wirtschaftsprüfers​.


INHALTSVERZEICHNIS​​​​


Voraussetzungen an die Person des Wirtschaftsprüfers​​


Lt. dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer [1a] können folgende Personen Wirtschaftsprüfer sein:

  • natürliche Personen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Gewerbe betreiben;
  • Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
  • Arbeitnehmer in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.



Wirtschaftsprüfer


Außerdem muss man im Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein, um als Wirtschaftsprüfer arbeiten zu können [1b]. Und um eingetragen werden zu können, muss man folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • im Besitz der vollen bürgerlichen Ehrenrechte sowie voll geschäftsfähig sein,
  • einen untadeligen Ruf haben,
  • man darf nicht durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat oder Finanzstraftat verurteilt worden sein,
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Polen oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Ausland, das in Polen als gleichwertig anerkannt wird, besitzen und die polnische Sprache mündlich und schriftlich beherrschen,
  • eine Genehmigung der Examenskommission erhalten, nachdem:
  1. entweder ein einjähriges Praktikum im Bereich Rechnungslegung in einem EU-Mitgliedstaat und ein mindestens zweijähriges Referendariat in einer in der EU registrierten Abschlussprüfungsgesellschaft unter der Aufsicht eines Wirtschaftsprüfers oder eines in der EU registrierten Abschlussprüfers absolviert wurde,
  2. oder ein dreijähriges Referendariat in einer in der EU registrierten Abschlussprüfungsgesellschaft unter der Aufsicht eines Wirtschaftsprüfers oder eines in der EU registrierten Abschlussprüfers absolviert wurde,
  • vor der Examenskommission die Examen für Kandidaten als Wirtschaftsprüfer und die Diplomprüfung ablegen, 
  • den Eid leisten.

Pflichten und Aufgabenbereich des Wirtschaftsprüfers


Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, gemäß dem abgelegten Eid zu handeln. Außerdem muss er seine beruflichen Fähigkeiten ständig weiterentwickeln und die Standards der Finanzrevision, der Berufsethik sowie die Beschlüsse der Polnischen Wirtschaftsprüferkammer befolgen.

Der Wirtschaftsprüfer führt vor allem als Abschlussprüfer Prüfungen von Jahresabschlüssen​ durch. Er prüft, ob diese keine wesentlichen Verzerrungen enthalten, und achtet auf die Übereinstimmung der Rechnungslegungspolitik mit den Rechnungslegungsvorschriften und den geltenden Rechtsvorschriften sowie den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung. Zum Schluss erteilt er einen Bestätigungsvermerk, in dem er feststellt, ob der Jahresabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft sowie ihr Jahresergebnis zuverlässig darstellt.

Neben Jahresabschlussprüfungen kann der Wirtschaftsprüfer ein Audit im Unternehmen durchführen, in welchem er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens analysiert und Risiken, die sich in Zukunft materialisieren können, aufzeigt.

Wegen seines umfassenden Wissens zu Rechnungslegung und Finanzen kann der Wirtschaftsprüfer auch Dienstleistungen in den Bereichen Steuerberatung und Buchhaltungsberatung erbringen.

Arten der Bestätigungsvermerke von Wirtschaftsprüfern


Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers enthält die Schlussfolgerungen aus der durchgeführten Prüfung des Jahresabschlusses. Der Wirtschaftsprüfer kann folgende Bestätigungsvermerke erteilen:

  • einen uneingeschränkte Bestätigungsvermerk – wenn der Jahresabschluss vorschriftsgemäß erstellt wurde und eventuelle Verletzungen und Verstöße für die Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses unwesentlich sind,
  • einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk – wenn Umstände vorliegen, die den Erhalt ausreichender Sicherheit hinsichtlich der Zuverlässigkeit einiger Bestandteile des Jahresabschlusses nicht ermöglichen, was sich aber nicht negativ auf die Zuverlässigkeit des gesamten Jahresabschlusses auswirkt,
  • einen Versagungsvermerk – wenn die Bedingungen für die Erteilung eines uneingeschränkten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht erfüllt sind, aber die Voraussetzungen für die Ablehnung der Erteilung eines Bestätigungsvermerks nicht vorliegen.


Bestätigungsvermerke


Der Wirtschaftsprüfer kann die Erteilung eines Bestätigungsvermerks auch ablehnen, wenn er nicht genügend Nachweise für die Verfassung eines aussagekräftigen Bestätigungsvermerks in Bezug auf den gesamten Jahresabschluss erhalten hat.​

Wann ein Unternehmen prüfungspflichtig ist


Das Rechnungslegungsgesetz [2] legt fest, dass folgende Rechtsträger prüfungspflichtig sind:

  1. inländische Banken, Niederlassungen von Kreditinstituten, Niederlassungen von ausländischen Banken, genossenschaftliche Spar- und Kreditkassen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Hauptniederlassungen und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, Hauptniederlassungen und Zweigniederlassungen von Rückversicherungsunternehmen sowie Niederlassungen ausländischer Investitionsunternehmen, 
  2. Rechtsträger, die ihre Geschäftstätigkeit auf der Grundlage der Vorschriften über den Handel mit Wertpapieren sowie der Vorschriften über Investmentfonds und die Verwaltung alternativer Investmentfonds sowie der Vorschriften über alternative Investmentgesellschaften ausüben,
  3. Rechtsträger, die ihre Geschäftstätigkeit auf der Grundlage der Vorschriften über die Errichtung und Tätigkeit von Altersrentenfonds ausüben,
  4. inländische Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute,
  5. Aktiengesellschaften, mit Ausnahme von Gesellschaften, die sich am Bilanzstichtag noch in Gründung befinden,
  6. sonstige Rechtsträger, die in dem vorausgehenden Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, mindestens zwei der nachstehend genannten Bedingungen erfüllten:
  • die jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl betrug auf Vollzeitstellen hochgerechnet mindestens 50 Personen,
  • die Bilanzsumme belief sich zum Ende des Geschäftsjahres auf den PLN-Gegenwert von mindestens 2,5 Mio. EUR,
  • die Nettoumsatzerlöse und die Nettofinanzerträge für das Geschäftsjahr beliefen sich auf den PLN-Gegenwert von mindestens 5 Mio. EUR.

Außerdem sind prüfungspflichtig:

  • die Jahresabschlüsse von übernehmenden und neu gegründeten Gesellschaften, die für das Jahr erstellt wurden, in dem die Verschmelzung stattfand,
  • gemäß den IAS erstellte Jahresabschlüsse, 
  • Gesamtjahresabschlüsse von Investmentfonds mit getrennten Unterfonds,
  • Einzeljahresabschlüsse von Unterfonds.

Prüfungspflichtig sind auch Unternehmen, die Handelsbücher führen und für Steuerzwecke die Bilanzmethode für die Kursdifferenzen gewählt haben. 

Wahl des Wirtschaftsprüfers


Die Entscheidung über die Wahl des  Wirtschaftsprüfers trifft das Organ, das den Jahresabschluss des Unternehmens feststellt – sofern nicht die Satzung, ein Vertrag oder andere für das Unternehmen bindende Bestimmungen etwas anderes festlegen. Sie kann nicht vom Geschäftsleiter des Unternehmens, dessen Jahresabschluss geprüft werden soll, getroffen werden. Der Geschäftsleiter ist jedoch derjenige, der den Vertrag mit dem Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsunternehmen) unterzeichnet.

Die Vorschriften legen keine genaue Frist fest, innerhalb welcher der  Wirtschaftsprüfer zu wählen ist. Jedoch sind die Fristen i.Z.m. den Jahresabschlüssen zu beachten. Die Prüfung ist vor der Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen – hier gilt die Frist von 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag. Deshalb sollte der Wirtschaftsprüfer so gewählt werden, dass er die Prüfung ungezwungen im Zeitraum von Januar bis Juni durchführen kann – wenn das Bilanzjahr am 31. Dezember endet.​

Zusammenfassung

Die Rolle des Wirtschaftsprüfers ist von entscheidender Bedeutung, um die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Jahresabschlüsse von Unternehmen und demzufolge den Schutz des Wirtschaftsverkehrs sicherzustellen. 

Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, sein Wissen stetig zu erweitern und seine Kompetenzen weiterzuentwickeln sowie die hohen ethischen Standards, die Unabhängigkeit und das Berufsgeheimnis zu wahren. 

Mit seiner Arbeit trägt der Wirtschaftsprüfer aktiv zum Schutz der Investoren und anderen Adressaten der Finanzdaten sowie der von den Unternehmen in den Jahresabschlüssen dargestellten Informationen bei. 


Rechtsgrundlage:
[1] Gesetz vom 11. Mai 2017  über Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die öffentliche Aufsicht 
   [a] Art. 3 Abs. 2,
   [b] Art. 4.
[2] Rechnungslegungsgesetz vom 29. September 1994, Art. 64 Abs. 1

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Marcin Kapera

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