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Prüfung von Jahresabschlüssen – grundlegende Informationen

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Ziel und Zweck der Jahresabschlussprüfung


Der Hauptzweck der Jahresabschlussprüfung besteht darin, das Vertrauen der Nutzer in die im Jahresabschluss enthaltenen Daten zu stärken. Die glaubwürdige Darstellung von Informationen in den von den Unternehmen erstellten Jahresabschlüssen soll die Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs gewährleisten.

 
Die Glaubwürdigkeit der Daten aus dem Jahresabschluss wird in Form eines Bestätigungsvermerks eines unabhängigen Abschlussprüfers bestätigt. Nach Durchführung der Prüfungshandlungen erstellt der Abschlussprüfer einen Bericht, dessen Element der Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist.


Bei jeder Prüfung stellt der Abschlussprüfer fest, ob der Jahresabschluss und die ihm zugrunde liegenden Handelsbücher frei von wesentlichen Verzerrungen sind. In seinem Bestätigungsvermerk bekräftigt der Abschlussprüfer, dass der Jahresabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft sowie ihr Jahresergebnis zuverlässig und klar darstellt. Der Abschlussprüfer weist auf die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes (RLG-PL) und der Rechnungslegungspolitik hin. Darüber hinaus wird die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit den geltenden Rechtsvorschriften und dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung der Gesellschaft beurteilt.


Wer prüfungspflichtig ist


Gemäß den geltenden Vorschriften (Art. 64 Abs. 1 RLG-PL) sind Einzel- und Konzernabschlüsse der nachfolgenden Rechtsträger prüfungspflichtig:

  1. inländischer Banken, Niederlassungen von Kreditinstituten, Niederlassungen von ausländischen Banken, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Hauptniederlassungen und Niederlassungen von Versicherungsunternehmen, Hauptniederlassungen und Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen sowie Niederlassungen ausländischer Investitionsunternehmen und genossenschaftlicher Spar- und Kreditkassen;
  2. von Rechtsträgern, die ihre Geschäftstätigkeit auf der Grundlage der Vorschriften über den Handel mit Wertpapieren sowie der Vorschriften über Investmentfonds und die Verwaltung alternativer Investmentfonds ausüben, sowie alternativer Investitionsgesellschaften;
  3. von Rechtsträgern, die ihre Geschäftstätigkeit auf der Grundlage der Vorschriften über die Errichtung und Tätigkeit von Altersrentenfonds ausüben;
  4. inländischer Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute;
  5. von Aktiengesellschaften, mit Ausnahme von Gesellschaften, die sich am Bilanzstichtag noch in Gründung befinden;
  6. sonstiger Rechtsträger, die in dem Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr, für das der Jahresabschluss erstellt wurde, vorausging, mindestens zwei der nachstehend genannten Bedingungen erfüllten:
    a) die Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) betrug im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Personen;
    b) die Summe der Aktiva der Bilanz belief sich zum Ende des Geschäftsjahres auf den PLN- Gegenwert von mindestens  2,5 Mio. Euro;
    c) die Erträge des betreffenden Geschäftsjahres aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen sowie aus Finanzgeschäften beliefen sich auf den PLN-Gegenwert von mindestens 5 Mio. Euro.

Prüfungspflichtig sind ferner die Jahresabschlüsse von übernehmenden und neu gegründeten Gesellschaften für das Geschäftsjahr, in dem es zu der Verschmelzung kam, sowie Jahresabschlüsse, die gemäß den International Accounting Standards (IAS) erstellt wurden.

Prüfungspflichtig sind außerdem die Gesamtjahresabschlüsse von Investmentfonds mit ausgesonderten Unterfonds sowie die Einzelabschlüsse von Unterfonds.

 

Warum sich die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung lohnt


Neben Unternehmen, die nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes zur Prüfung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, können sich auch andere Unternehmen dafür entscheiden.


Die Prüfung ist nicht die Suche nach Personen, die etwaige Unregelmäßigkeiten und Fehler verschuldet haben. Sie bietet die Möglichkeit, nicht nur die Qualität des Jahresabschlusses, sondern auch die Funktionsweise der Gesellschaft zu verbessern. Neben der Überprüfung der aus dem Jahresabschluss resultierenden Daten lernt der Abschlussprüfer die Abläufe im Unternehmen kennen und beurteilt das implementierte interne Kontrollsystem. Vor der Abgabe eines Bestätigungsvermerks zum Jahresabschluss empfiehlt der Abschlussprüfer, die notwendigen Korrekturen im Jahresabschluss vorzunehmen. Darüber hinaus macht er auf mögliche Schwachstellen im internen Kontrollsystem aufmerksam und hilft, Lösungen für aufgedeckte Probleme zu finden.


Vorteile der Beauftragung mit der Jahresabschlussprüfung

  • Erstens kann die Korrektheit der im Abschluss enthalten Daten (sowohl aus externen als auch internen Quellen) bestätigt werden.
  • Zweitens sind die festgestellten Schwächen des internen Kontrollsystems und die Unzulänglichkeiten des Rechnungslegungssystems wertvolle Hinweise für die Geschäftsleitung. Die sich aus der professionellen Prüfung des Jahresabschlusses ergebenden Empfehlungen ermöglichen es, das Risiko zu begrenzen, dem ein Unternehmen ausgesetzt ist, wenn sein internes Kontrollsystem nicht effektiv ist.
  • Drittens ist ein positiver Bestätigungsvermerk eine wichtige Information u.a. für potenzielle Investoren, Banken oder Geschäftspartner der Gesellschaft und erhöht deren Vertrauen in das Dokument.

 

Sind Sie an diesem Thema interessiert, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Wirtschaftsprüfer und Berater in den Büros von Rödl & Partner in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau stehen Ihnen zur Verfügung und beantworten gerne Ihre Fragen zur Wirtschaftsprüfung.

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