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Überprüfung von Geschäftspartnern bei Geschäften mit Bezug zu Steueroasen – wie Sie Probleme vermeiden

PrintMailRate-it

​​​​​Mateusz Żyła

28. Juni 2022


Obwohl die Vorschriften über Geschäfte mit mittelbarem Bezug zu Steueroasen vor mehr als anderthalb Jahren eingeführt wurden, ist Steuerpflichtigen weiterhin nicht klar, wie die neuen Regelungen anzuwenden sind. 

Das Finanzministerium hat bisher nicht festgelegt, wie das Verfahren zur Überprüfung von Geschäftspartnern genau aussehen soll, obwohl die diesbezüglichen Sanktionen für Steuerpflichtige schwerwiegend sind.  Es scheint daher riskant, weiterhin zu warten und Maßnahmen zu unterlassen. Wir empfehlen Ihnen, ein entsprechendes Verfahren schnellstmöglich im Unternehmen einzuführen.

Neue Regelungen


Steuerpflichtige werden in diesem Jahr zum ersten Mal verpflichtet sein, ihre Geschäftspartner zu überprüfen. Die Pflicht betrifft Geschäftspartner, an die im Steuerjahr mehr als 500.000 PLN ausgezahlt wurden. In solchen Fällen muss ermittelt werden, ob der betreffende Geschäftspartner an Unternehmen mit Bezug zu Steueroasen – d.h. mit Sitz in einem Land, das schädlichen Steuerwettbewerb betreibt (z.B. Hongkong, die Malediven) – mehr als 500.000 PLN ausgezahlt hat. Falls ja, muss der Steuerpflichtige den wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln, d.h. einen Rechtsträger, der:

  • Vorteile zu seinem Gunsten erhält;
  • nicht Vermittler ist, der Zahlungen an einen anderen Rechtsträger übermitteln muss; 
  • eine tatsächliche und nicht nur theoretische Gewerbetätigkeit ausübt.

Überprüfung von Geschäftspartnern 


Zunächst sind Unternehmen zu ermitteln, an die in dem betreffenden Jahr mehr als eine halbe Million PLN gezahlt wurde. Bei diesen ist eine Information einzuholen, ob sie an Unternehmen mit Bezug zu Steueroasen Zahlungen von mehr als 500.000 PLN getätigt haben. Diese Pflicht ist für Steuerpflichtige neu und kann beschwerlich sein, da sie arbeitsaufwendig ist und Wissen im Bereich Verrechnungspreise erfordert.

Im nächsten Schritt ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlungen zu ermitteln, was in einigen Fällen sehr schwierig sein kann. Weder der Gesetzgeber noch das Finanzministerium sind bei der Ermittlung der Pflichten behilflich, da die geltenden Vorschriften nicht klar sind. Das Finanzministerium hat auch keine endgültige Fassung der diesbezüglichen steuerlichen Erläuterungen erteilt. 

Bei der Analyse des Entwurfs der Erläuterungen erhebt sich folgende Frage: Reicht es für die Wahrung der Sorgfaltspflicht aus, wenn an die Geschäftspartner eine Erklärung mit der Bitte um Auskunft übersandt wird, ob die betragsbezogenen Schwellen überschritten wurden, sowie um Mitteilung des wirtschaftlichen Eigentümers der überwiesenen Zahlung. Nicht zu vergessen ist, dass der Steuerpflichtige bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers die Sorgfaltspflicht zu wahren hat. Um sich vor dem Vorwurf der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht zu schützen, muss der Steuerpflichtige die ihm zugänglichen Informationsquellen prüfen.  Wird die Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht ordnungsmäßig durchgeführt, so entsteht das Risiko, dass die Verrechnungspreisdokumentation nicht erstellt wird, was die Gesellschaft der steuerlichen Verantwortlichkeit und die Geschäftsführer der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit aussetzt.

Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht


Die Novelle des Körperschaftsteuergesetzes legt den Steuerpflichtigen unklare und zugleich mit einer großen Verantwortlichkeit verbundene Anforderungen auf, die noch in diesem Jahr zu erfüllen sind. Daher empfehlen wir Ihnen, über ein Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht zu verfügen und eine Überprüfung unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Finanzministeriums durchzuführen.




Ob Unternehmer auf die endgültigen Erläuterungen des Finanzministeriums warten sollen
Es ist keine gute Idee, weiterhin zu warten. Daher ist es empfehlenswert, noch vor dem Zeitraum, in dem Verrechnungspreisdokumentationen erstellt werden, entsprechende Maßnahmen zu planen. Werden die Erläuterungen erteilt und weichen sie von dem Entwurf wesentlich ab, so werden die Experten von Rödl & Partner das Verfahren blitzartig anpassen.

Die Frist zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation für 2021 läuft am 31. Dezember 2022 ab. Da es aber notwendig ist, das Verfahren vorher durchzuführen und die Erklärungen der Geschäftspartner einzuholen, ist die Zeit für die Überprüfung der Pflichten sehr knapp. Wir weisen Sie noch einmal darauf hin, dass die vorgeschriebene Überprüfung nicht nur verbundene Unternehmen sondern auch unabhängige Geschäftspartner betrifft. 

Sollten Sie Fragen haben, so setzen Sie sich mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.


Rechtsgrundlage:
1. Art. 11o Abs. 1a des polnischen Körperschaftsteuergesetzes

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Dominika Tyczka-Szyda

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