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Steuerliche Außenprüfungen von Verrechnungspreisen finden unabhängig von der Pandemie statt

PrintMailRate-it

​​Dominika Tyczka

4. September 2020

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Trotz der Pandemie bleiben die Steuerbehörden nicht untätig. Sie setzen steuerliche Außenprüfungen fort und leiten neue ein. Jedoch nicht alle Annahmen der Steuerbehörden, die sie bei einer Außenprüfung umsetzen, werden von den Verwaltungsgerichten anerkannt. Die Steuerpflichtigen sind nicht immer mit Feststellungen der Prüfer einverstanden.  Im Artikel berichten wir über unsere Erfahrungen bei Außenprüfungen zu Verrechnungspreisen. Die dargestellten Schlussfolgerungen sind natürlich nicht allgemeingültig. Zweck der Ausarbeitung ist es, auf Tendenzen hinzuweisen, die unsere Steuerberater beobachtet haben.

 

Unternehmen, die geprüft werden

 

Aus unserer Praxis ergibt sich, dass Außenprüfungen zu Verrechnungspreisen am häufigsten bei Gesellschaften durchgeführt werden, die in mehreren aufeinander folgenden Jahren Steuerverluste ausweisen. Es ist übliche Praxis der Leiter der Finanzämter, Steuerpflichtige dazu aufzufordern, Erläuterungen zu den wichtigsten Gründen für Verluste aus ihrer Gewerbetätigkeit abzugeben. Eine solche Aufforderung kann zu einer Außenprüfung führen. Genauso oft wird jedoch eine Außenprüfung gegenüber Unternehmen eingeleitet, ohne dass zuvor nach den Gründen des Steuerverlustes gefragt wurde.

 

Auch werden Handelsgesellschaften ebenso oft wie Unternehmen, die Verluste verzeichnen, geprüft. Es scheint, dass die Behörden die Angaben den Formularen CIT/TP (bzw. PIT/TP) entnehmen und Vertriebsunternehmen für die Außenprüfung auswählen.

 

Der Außenprüfung unterliegen auch Steuerpflichtige, die keiner der obigen Gruppen zugeordnet werden können.

 

Verlauf der Außenprüfung

 

Außenprüfungen laufen unterschiedlich ab. Es lässt sich beobachten, dass die Behörden sich auf die Außenprüfung der Tätigkeiten von Gesellschaften in den Jahren 2017 und später konzentrieren, d.h in Jahren, in denen bereits die neuen Vorschriften zur Dokumentation galten. Hierbei legen die Behörden ihr Augenmerk insbesondere auf die Benchmarkanalysen. Es lässt sich auch eine vereinfachte Handlungsweise der Behörden beobachten: Die Behörden überprüfen die Rentabilität des Unternehmens und vergleichen diese mit dem Medianwert, der für die vom Unternehmen bestimmte Vergleichsgruppe festgelegt wurde. Die Prüfer überprüfen auch häufig eingehend die Vergleichsgruppe, die der Steuerpflichtige in seiner Analyse zugrunde gelegt hat. Die Behörden überprüfen entweder die angenommenen Kriterien und modifizieren sie, um eine eigene Vergleichsgruppe festzulegen, oder sie akzeptieren die zugrunde gelegten Vergleichbarkeitskriterien, überprüfen aber eingehend die angenommene Gruppe, indem sie z.B. die Art des Produkts, das von Unternehmen, die als vergleichbar eingestuft wurden, angeboten wird, sowie dessen Ähnlichkeit zu den Produkten, die von dem Steuerpflichtigen angeboten werden, vergleichen.

 

Eine positive Praxis ist die Überprüfung der Rentabilität der Steuerpflichtigen über Zeiträume von mehr als einem Jahr. In den uns bekannten Fällen haben die Behörden Erläuterungen zu einer niedrigeren Rentabilität in dem betreffenden Jahr akzeptiert, wenn diese in den nächsten Jahren gestiegen ist. Ausschlaggebend waren jedoch die dargestellten Angaben. Günstige Entscheidungen betrafen konkrete Sachen. Schwankungen der Rentabilität von Unternehmen mit Routinefunktionen können zu Streit mit dem Fiskus führen.

 

Wir beobachten auch klassische Außenprüfungen zur Körperschaftsteuer, bei denen die Frage der Verrechnungspreise gewissermaßen zweitrangig ist. Die Prüfer konzentrieren sich auf die Überprüfung der Belege für die Erbringung immaterieller Dienstleistungen durch verbundene Unternehmen. Populäre Themen sind selbstverständlich nach wie vor die Quellensteuer und die Beschränkung bei der Erfassung von Ausgaben für immaterielle Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen unter den Betriebsausgaben.

 

Vorbereitung

 

Die Verrechnungspreise stehen weiterhin im Mittelpunkt des Interesses der Steuerbehörden. Immer häufiger beobachten wir steuerliche Außenprüfungen, die bei der Körperschaftsteuer auf Fragen der Verrechnungspreise und eventuell zusätzlich auf populäre steuerliche Themen ausgerichtet sind.  Wir sind der Ansicht, dass sich die Steuerpflichtigen auf derartige Außenprüfungen vorbereiten können. Wichtige Aspekte, die zu bedenken sind:

 

  1. Die erste und die wichtigste Frage ist das Vorliegen der Dokumentation. Da sich in den letzten Jahren die diesbezüglichen Vorschriften mehrmals geändert haben, ist es empfehlenswert, die Ordnungsmäßigkeit d.h. die Vollständigkeit der eigenen Dokumentation und deren Gültigkeit, zu überprüfen. Es ist auch notwendig, über die Quellenbelege zu der in Bezug genommenen Dokumentation und über die Dokumente zu verfügen, die die vom Steuerpflichtigen angegebene Verrechnungspreispolitik bestätigen. 
  2. Es muss eine Analyse der vorliegenden Benchmarks durchgeführt werden. Gesellschaften, deren Ergebnis nicht fremdüblich ist, müssen eine Korrektur der steuerlichen Abrechnungen erwägen bzw. Belege sammeln, die sie berechtigen, diese Preise zu verwenden.  Das ausschlaggebende Element  der Benchmarkanalyse stellt die Auswahl der Vergleichsgruppe dar. Dieser Teil muss in Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmer und einem Berater bzw. Spezialisten für Verrechnungspreise erarbeitet werden. Das Unternehmen muss über Belege für die durchgeführte Analyse und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen verfügen, darunter insbesondere dazu, auf welcher Grundlage bestimmte Unternehmen in die Vergleichsgruppe aufgenommen bzw. nicht ausgewählt wurden. Diese Angaben sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufzubewahren. 
  3. Die Tatsache, dass sich der Verrechnungspreis in der Quartilspanne befindet, die im Laufe der Benchmarkanalyse ermittelt wurde, schließt einen Streit mit den Steuerbehörden nicht aus.  Die Steuerbehörde kann beispielsweise argumentieren, dass gerade der Medianwert der optimale Wert sei. Wird die Benchmarkanalyse ordnungsgemäß erstellt, so enthält sie eine Begründung für die Rentabilität des Steuerpflichtigen gegenüber dem marktüblichen Quartilsabstand.
  4. Da es bei der Quellensteuer und der Beschränkung bei der Erfassung von Ausgaben für immaterielle Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen unter den Betriebsausgaben Auslegungsdifferenzen gibt, ist zu erwägen, sich mit einer verbindlichen Auskunft bzw. einem APA abzusichern. Es ist weiterhin von entscheidender Bedeutung, erworbene immaterielle Dienstleistungen zu dokumentieren.

 

Gerne können Sie sich mit unseren Experten in Verbindung setzen, sowohl wenn Sie an einer Überprüfung Ihrer Dokumentationen und vorhandenen Analysen interessiert sind als auch wenn Sie eine Vertretung bei steuerlichen Außenprüfungen wünschen.  Wir beraten Sie auch gerne bei Fragen zur Quellensteuer, der Beschränkung bei der Erfassung von Ausgaben unter den Betriebsausgaben bzw. der Dokumentation von Dienstleistungen  – bei Verrechnungspreisen sind diese besonders zu beachten.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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