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Neuer TPR-Vordruck – Schlussfolgerungen für Steuerpflichtige mit Rumpfsteuerjahr

PrintMailRate-it

​Joanna Tomczak

7. März 2024


Am 31. Januar 2024 ist für Steuerpflichtige, bei denen das Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, die Frist für die Erfüllung der Berichtspflichten im Bereich der Verrechnungspreise, d.h. die Erstellung und Einreichung der Information über Verrechnungspreise (TPR) für das Jahr 2022, abgelaufen. 

2022 war das erste Jahr, für das die neuen Vorschriften zur Unterzeichnung und Einreichung des TPR-Vordrucks und die neue Version des Vordrucks samt dem neuen Werkzeug für die Versendung galten. Diese Änderungen waren eine große technische Herausforderung für die Steuerpflichtigen, weil das neue Muster und das Werkzeug für die Versendung erst im November bekannt gemacht worden waren. Außerdem hat das Finanzministerium erst im Dezember ein weiteres TPR-Informationsschreiben veröffentlicht, das praktische Erläuterungen zum Ausfüllen, zur Unterzeichnung und zum Versand des TPR-Vordrucks enthielt, auf die die Steuerpflichtigen lange gewartet hatten.

Steuerpflichtige mit Rumpfsteuerjahr, für die die Pflicht zur Einreichung des TPR-Vordrucks noch nicht abgelaufen ist, sind daher in einer besseren Position und können bei der Versendung und der Unterzeichnung des TPR-Vordrucks Schlussfolgerungen aus der bisherigen Praxis ziehen. 

Der TPR-Vordruck ist innerhalb von 11 Monaten nach dem Ende des Steuerjahres einzureichen. Insoweit hat das Finanzministerium keine weiteren Fristverlängerungen vorgesehen. Die Frist war ursprünglich bis zum 31. Januar 2024 verlängert worden, aber nur, wenn die Frist für die Einreichung des TPR-Vordrucks zwischen dem 30. November 2023 und dem 31. Dezember 2023 ablief.

Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, sind die Vorbereitung auf das Ausfüllen und die Versendung des TPR-Vordrucks wichtig, da überprüft werden muss, ob die erforderlichen Werkzeuge und Vollmachten vorhanden sind. Daher weisen wir auf die wichtigsten Fragen hin, die zu überprüfen sind bzw. darauf, was zu tun ist, um Probleme bei der Einreichung des für juristische Personen geltenden TPR-C-Vordrucks zu vermeiden.




Wesentliche Aspekte bei der Versendung des TPR-Vordrucks


Bis Ende 2021 wurde der TPR-Vordruck über das Plugin „e-Deklaracje“ als interaktive PDF-Datei versandt. Für das Jahr 2022 wurde anstelle der interaktiven PDF-Datei eine Web-Version des Vordrucks eingeführt, die auf der Webseite „e-Deklaracje“ zugänglich ist. Dieser Vordruck ist in der entsprechenden Registerkarte der Website des Finanzministeriums – podatki.gov.pl – auszufüllen. Nach dem Ausfüllen ist der Vordruck eine xml-Datei und nicht wie bisher eine PDF-Datei. Außer der Web-Version des Vordrucks hat das Finanzministerium auch Schemas (Codes) veröffentlicht, die im Rahmen der eigenen Buchhaltungssysteme installiert werden können.

1. Unterzeichnung und Versendung des TPR-Vordrucks


Wichtig bei der Unterzeichnung und der Versendung des TPR-Vordrucks ist, dass die Unterzeichnung und die Versendung der xml-Datei von derselben berechtigten Person vorgenommen werden müssen. Die Liste der zur Unterzeichnung und zur Versendung des TPR-Vordrucks berechtigten Personen wurde seit 2022 geändert und umfasst folgende Personen:

  • eine von einem ausländischen Unternehmer zu seiner Vertretung in der Niederlassung ermächtigte Person,
  • einen benannten Geschäftsführer, 
  • einen Bevollmächtigten mit dem Berufstitel eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers.

Es ist zu beachten, dass die Person, die den TPR-Vordruck unterzeichnet und versendet, über eine Vollmacht zur Unterzeichnung des mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel einzureichenden Vordrucks, die sog. UPL-1-Vollmacht, verfügen muss. Diese Pflicht gilt auch für einen benannten Geschäftsführer. Damit die UPL-1-Vollmacht wirksam ist, muss der zur Versendung des TPR-Vordrucks benannte Bevollmächtigte über eine PESEL-Nummer verfügen. Dies bedarf im Falle eines ausländischen Geschäftsführers einer besonderen Überprüfung.

Die UPL-1-Vollmacht ist mit entsprechendem Vorlauf an das für den Wohnsitz oder den Geschäftssitz zuständige Finanzamt zu versenden, da das Amt Zeit braucht, um die Vollmacht einzugeben. Es ist auch empfehlenswert, sich bei dem Finanzamt zu vergewissern, dass die UPL-1-Vollmacht eingegeben wurde, um das Risiko zu vermeiden, dass die Vollmacht zum Zeitpunkt des Versands nicht gilt.


2. Einstellungen der qualifizierten elektronischen Signatur


Falls die Information über Verrechnungspreise eine juristische Person betrifft, muss der TPR-C-Vordruck mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden. Die neue Version des TPR-C-Vordrucks erfordert spezielle Einstellungen der qualifizierten elektronischen Signatur, d.h. die Unterschriftsvariante XAdES-BES – Enveloped/Enveloping. Anderenfalls durchläuft der Vordruck nicht die Versendungsphase. Daher ist es wichtig, bei der Unterzeichnung und der Versendung des TPR-Vordrucks die entsprechenden Einstellungen zu wählen.

Wichtig ist auch, dass das Zertifikat der qualifizierten elektronischen Signatur die Identifikationsnummer – PESEL-Nummer oder Steuernummer — der unterzeichnenden Person enthalten muss. Die bei der qualifizierten elektronischen Signatur verwendete Identifikationsnummer muss die gleiche sein wie die in der gültigen UPL-1-Vollmacht angegebene. Dies ist im Fall ausländischer Geschäftsführer von besonderer Bedeutung. Es ist somit empfehlenswert, die Einstellungen der qualifizierten elektronischen Signatur rechtzeitig mit dem Lieferanten der Signatur zu überprüfen.

Zusammenfassung


Die Nichteinreichung oder nicht fristgerechte Einreichung des TPR-Vordrucks hat für die für die Einhaltung der Pflicht verantwortlichen Personen, insbesondere die Geschäftsführer, Sanktionen nach dem Finanzstrafgesetzbuch zur Folge. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig auf die korrekte Erfüllung dieser Berichtspflicht vorzubereiten.

Wenn Sie Fragen zur Einreichung des TPR-Vordrucks haben oder Unterstützung bei dessen Ausfüllung und der Versendung benötigen, setzen Sie sich bitte mit unseren Experten in Verbindung.

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Joanna Tomczak

Tax adviser (Polen)

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