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Korrektur von Verrechnungspreisen – neue Pflichten für Unternehmen?

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Dominika Tyczka-Szyda

8. Februar 2021

 

Wir erinnern daran, dass das Körperschaftsteuergesetz seit dem 1. Januar 2019 Regelungen enthält, die die detaillierten Bedingungen für die Zulässigkeit von Korrekturen der Verrechnungspreise festlegen.

 
Verrechnungspreiskorrekturen

 
Im Oktober 2020 veröffentlichte das Finanzministerium den Entwurf von Erläuterungen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Begriff „Verrechnungspreis" als „der Preis, die Vergütung, das Finanzergebnis, die Finanzkennzahl bzw. als ein anderweitig bestimmtes Finanzergebnis der zwischen verbundenen Unternehmen infolge der zwischen ihnen bestehenden Verbindungen festgelegten bzw. auferlegten Bedingungen" zu verstehen ist. Eine „Korrektur des Verrechnungspreises" ist dagegen als die Berichtigung (Anpassung, Korrektur) dieses Preises zu verstehen. Eine Verrechnungspreiskorrektur ist in dem Jahr zu erfassen, das diese Korrektur betrifft. Ihre Vornahme wird in der Jahressteuererklärung bestätigt.

 
Nicht jede Berichtigung eines Verrechnungspreises ist eine Verrechnungspreiskorrektur

 
Das Ministerium weist darauf hin, dass nicht jede Berichtigung des Verrechnungspreises eine Korrektur des Verrechnungspreises im Sinne der Vorschriften darstellt. Die entsprechende Einstufung einer Abrechnung als Verrechnungspreiskorrektur (oder nicht) hat großen Einfluss auf die korrekte Erfassung im relevanten Zeitraum, was sich auf die Ordnungsmäßigkeit des Steuerergebnisses des Unternehmens auswirkt. Gemäß dem Entwurf der Erläuterungen kann eine Korrektur der Verrechnungspreise auch in der Anpassung der geplanten Kosten an die tatsächlichen Kosten bei Abrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen bestehen.
 

Unsere Unterstützung

 
Aus dem beim Finanzministerium durch das Team für Verrechnungspreise bei Rödl & Partner eingeholten Informationen ergibt sich, dass die Arbeiten an der endgültigen Fassung der Erläuterungen noch andauern und das Datum ihrer Veröffentlichung noch unbekannt ist.
 
Wir empfehlen daher eine individuelle Analyse, ob die neuen Grundsätze für die Anwendung von Verrechnungspreiskorrekturen für Ihr Unternehmen gelten können. Ferner sollte die Beantragung einer diesbezüglichen verbindlichen Auskunft in Erwägung gezogen werden. Darüber hinaus lohnt es sich zu analysieren, ob eventuelle Gruppenabrechnungen, die in direktem Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, Verrechnungspreiskorrekturen darstellen.
 
Sind Sie an unserer Empfehlung interessiert, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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