Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Geplante Änderungen der Vorschriften über die Verrechnungspreise

PrintMailRate-it

 

 

Joanna Bielecka

13. November 2020, aktualisieren 16. Dezember 2020

 

Am 28. Oktober 2020 wurde der Entwurf des Gesetzes über die Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Gesetzes über die pauschale Einkommensteuer auf einige von natürlichen Personen erzielte Einkünfte vom Sejm verabschiedet und an den Senat weitergeleitet. Er enthält u.a. Regelungen zu den Pflichten im Bereich der Verrechnungspreise.


Geschäfte mit Unternehmen aus sog. Steueroasen


Die geplanten Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise beziehen sich v.a. auf Geschäfte mit Unternehmen aus Ländern, die schädlichen Steuerwettbewerb betreiben, d.h. aus sog. Steueroasen. Der Katalog der Geschäfte, die auf ihre Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz hin überprüft werden müssen, wurde erweitert. Dem Gesetzesentwurf zufolge soll dies bei anderen als kontrollierten Geschäften mit einem Unternehmen geschehen:
 
  • das seinen Wohnsitz oder Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Gebiet oder einem Land hat, das schädlichen Steuerwettbewerb betreibt;
  • das seinen Wohnsitz oder Sitz oder seine Geschäftsleitung nicht in einem Gebiet oder einem Land, bei dem es sich um eine Steueroase handelt, hat, wenn der tatsächliche Eigentümer seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Geschäftsführung in einem Land oder Gebiet hat, das eine Steueroase ist.

Das bedeutet, dass die Dokumentation von Steuerpflichtigen und Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind, zu erstellen ist, die mit einem Unternehmen aus einer Steueroase ein anderes als ein kontrolliertes Geschäft durchführen, wenn der Wert der Geschäfte für das betreffende Steuerjahr (bei Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind - das Geschäftsjahr) 100 TPLN übersteigt, unabhängig von der Art der Geschäfte. Dieselbe Schwelle wird in Bezug auf kontrollierte Geschäfte angewandt. Diese Regelungen werden auch für Steuerpflichtige gelten, die Geschäfte mit Geschäftspartnern tätigen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer (beneficial owner) seine Ansässigkeit in einer sog. Steueroase hat. In diesem Falle beträgt die Schwelle der Geschäfte 500 TPLN. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige bei der Durchführung der Geschäfte mit seinen Geschäftspartnern zu überprüfen hat, ob der wirtschaftliche Eigentümer in einer Steueroase ansässig ist. Bei der Ermittlung dieser Umstände ist der Steuerpflichtige bzw. eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, verpflichtet, die gehörige Sorgfalt einzuhalten.


Dokumentationspflicht und sog. Test der Vorteile


Die Dokumentationspflicht erstreckt sich daher nicht nur auf die Auszahlung von Forderungen an ein Unternehmen aus einer Steueroase, den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, oder einen Joint-Venture-Vertrag, sondern auch auf Verkäufe und andere kontrollierte und nicht kontrollierte Geschäfte, und zwar auch dann, wenn der wirtschaftliche Eigentümer und nicht der Geschäftspartner des Steuerpflichtigen in einer Steueroase ansässig ist.

Die Dokumentation der Verrechnungspreise bei nicht kontrollierten Geschäften mit einem Unternehmen aus einer Steueroase muss zusätzlich einen sog. Test der Vorteile enthalten, d.h. die wirtschaftliche Begründung des betreffenden Geschäfts, insbesondere eine Beschreibung der erwarteten wirtschaftlichen, einschließlich steuerlichen, Vorteile.


Befreiung von der Pflicht, im Rahmen der Korrektur der Verrechnungspreise über eine Erklärung zu verfügen


Als eine der Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19 enthält der Gesetzesentwurf auch Vorschriften, die den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Verrechnungspreisen verringern sollen. Die erste besteht in der Befreiung der Steuerpflichtigen, die eine Korrektur der Verrechnungspreise vornehmen, die die Einnahmen verringert bzw. die Ausgaben erhöht (die sog. Korrektur in minus), von der Pflicht, über eine Erklärung des verbundenen Unternehmens zu verfügen, dass es eine Korrektur der Verrechnungspreise in gleicher Höhe wie der Steuerpflichtige vorgenommen hat. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über eine solche Erklärung, so wird die Korrektur der Verrechnungspreise trotzdem bei der Bestimmung der Höhe der Betriebseinnahmen und -ausgaben berücksichtigt. Diese Befreiung soll nur die Korrekturen für das Steuerjahr oder während des Zeitraums betreffen, in dem in ganz Polen der Zustand der Epidemiegefahr oder der Epidemie i.Z.m. COVID-19 gilt. Wie in der Begründung des Gesetzes ausgeführt, gilt diese Befreiung nicht nur für Jahreskorrekturen, sondern auch für solche, die häufiger vorgenommen werden.


Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation


Ein weiterer Lösungsvorschlag besteht darin, Unternehmen, die einen Steuerverlust erlitten haben und ein Geschäft mit einem verbundenen Unternehmen mit Ansässigkeit in Polen abwickeln, von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation zu befreien. Wenn die Einnahmen von Steuerpflichtigen in einem nach dem 31. Dezember 2019 beginnenden Steuerjahr, in dem in ganz Polen der i.Z.m. COVID-19 ausgerufene Zustand der Epidemiegefahr oder der Epidemie galt, im Vergleich zu den Gesamteinnahmen, die in einem analogen Zeitraum unmittelbar vor diesem Jahr erzielt wurden, um mindestens 50% zurückgegangen sind, fallen sie nicht unter die Dokumentationspflicht. In einem solchen Fall ist das Unternehmen, das von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation befreit ist, jedoch weiterhin verpflichtet, dem Leiter der Landesfinanzverwaltung auf elektronischem Wege den Vordruck TP-R zu übermitteln.


Änderung der Art und Weise der Unterzeichnung von Erklärungen über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation


Der Gesetzesentwurf bezieht sich auch auf die Erklärungen über die Erstellung der landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation (Local file) und die Anwendung von Marktpreisen, die für ein Steuer- bzw. Geschäftsjahr oder auch zu einem Zeitpunkt abgegeben werden, in dem in ganz Polen der i.Z.m. COVID-19 ausgerufene Zustand der Epidemiegefahr oder der Epidemie galt. Dies bedeutet, dass die Änderungen seit Beginn der Epidemie gelten sollen, d.h. sowohl wenn die Erklärung in dieser Zeit als auch wenn sie für diesen Zeitraum abgegeben wird. In diesem Fall kann die Erklärung wie folgt unterzeichnet werden:
  • von einer natürlichen Person - im Falle eines verbundenen Unternehmens, das eine natürliche Person ist;
  • von einer Person, die in der Niederlassung zur Vertretung des ausländischen Unternehmers befugt ist - im Falle eines verbundenen Unternehmens, das ein ausländischer Unternehmer ist und eine Niederlassung in Polen besitzt;
  • von einer vertretungsbefugten Person - bei sonstigen verbundenen Unternehmen.

Die Abgabe der Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist weiterhin ausgeschlossen.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes feststellen: Sofern die gegenständlichen Änderungen in Kraft treten, kann dies eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Steuerpflichtigen im Bereich der Verrechnungspreise während des Zustandes der i.Z.m. COVID-19 ausgerufenen Epidemiegefahr bzw. der Epidemie bedeuten. Die zusätzlichen Dokumentationspflichten gelten für Unternehmen, die Geschäfte mit Unternehmen abwickeln, die in eine

Kontakt

Contact Person Picture

Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

Partner

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu