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Anpassung der Verrechnungspreise zum Jahresende

PrintMailRate-it

​​​​Monika Laskowska

19. Januar 2023


Das polnische Körperschaftsteuergesetz (KStG-PL) sieht Einschränkungen bei der Möglichkeit vor, Verrechnungspreisanpassungen als abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
 
In der Regel müssen die Steuerpflichtigen die Verrechnungspreise während des gesamten Steuerjahres durchgängig nach dem Fremdvergleichsgrundsatz festlegen. Die Anpassung von Verrechnungspreisen an die Marktbedingungen wird immer als Verrechnungspreisanpassung behandelt (Artikel 11e KStG-PL), die kein separates Geschäft, sondern nur Teil eines kontrollierten Geschäfts ist. Eine solche Anpassung ist rückwirkend nur dann zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Betriebsausgaben, die bei einem kontrollierten Geschäft entstehen, können ex post nur durch eine Verrechnungspreisanpassung erhöht werden. 
 

Erfassung einer Verrechnungspreisanpassung unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben – Anforderungen

 
Um eine solche Anpassung unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben erfassen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • die für das kontrollierte Geschäft festgelegten Bedingungen müssen mit denjenigen übereinstimmen, die zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden,
  • es gab eine bedeutende Änderung wesentlicher Umstände, die die im Laufe des Steuerjahres festgelegten Bedingungen beeinflussen, oder der Steuerpflichtige hat Kenntnis von den im Laufe des Jahres tatsächlich getragenen Kosten, die die Grundlage für die Festlegung des Verrechnungspreises bilden, erlangt und die Anpassung ist erforderlich, um den Verrechnungspreis an den Marktpreis anzupassen,
  • der Steuerpflichtige hat zum Zeitpunkt der Anpassung eine Erklärung oder ein anderes Dokument erhalten, in dem bestätigt wird, dass das verbundene Unternehmen im Rahmen des kontrollierten Geschäfts eine Anpassung in gleicher Höhe wie der Steuerpflichtige vorgenommen hat,
  • es gibt eine Rechtsgrundlage für den Austausch von Informationen zwischen den Ländern der verbundenen Unternehmen. 
 

Wesentliche Umstände

 
Eine wichtige Voraussetzung für die Erfassung der Jahresendanpassung unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben ist Punkt 2, d.h. die wesentlichen Umstände. Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffs der „wesentlichen Umstände", daher hat das Finanzministerium eine Erläuterung herausgegeben, die diesen Begriff verdeutlicht.
 
Wesentliche Umstände können sein:

  • wesentliche Änderungen der Marktpreise für Rohstoffe,
  • erhebliche Wechselkursschwankungen,
  • Änderungen der Zinssätze,
  • erhebliche Schwankungen von Angebot und Nachfrage auf dem Markt, die durch Faktoren verursacht werden, auf die der Steuerpflichtige keinen Einfluss hat.
 

Laufende Verrechnungspreisanpassungen

 
Im Rahmen von Verrechnungspreisanpassungen können auch Anpassungen vorgenommen werden, um die veranschlagten Verrechnungspreise, die  Betriebsausgaben darstellen, mit ihrem realen Wert in Einklang zu bringen. Alle anderen Anpassungen müssen fortlaufend vorgenommen werden, einschließlich Änderungen des Mechanismus zur Festlegung des Verrechnungspreises (d.h. der Verrechnungspreismethode). Nach Angaben des Finanzministeriums können die laufenden Verrechnungspreisanpassungen die im Laufe des Jahres erforderlichen Anpassungen der Preisliste, die monatlich, quartalsweise oder jährlich vorgenommen werden, umfassen. 
 
Die gleichen Bedingungen sind bei einer Verringerung der steuerpflichtigen Einnahmen anzuwenden. Bei Verrechnungspreisanpassungen, die zu einer Verringerung der Betriebsausgaben oder einer Erhöhung der Einnahmen führen, müssen die unter den Punkten 1-2 genannten Bedingungen erfüllt sein.
 
Die Steuerpflichtigen sind daher verpflichtet, die Verrechnungspreise laufend festzulegen, und die Beurteilung der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes muss ex ante erfolgen. Verrechnungsanpassungen sind nur dann abzugsfähig, wenn die ordnungsgemäß festgelegten Verrechnungspreise von den Marktpreisen abweichen, weil objektive Marktbedingungen zu einer Abweichung vom Marktpreis führen. 
 

Verrechnungspreisanpassung infolge einer steuerlichen Außenprüfung

 
Eine Verrechnungspreisanpassung darf keine Anpassungen umfassen, die im Ergebnis einer steuerlichen Außenprüfung in folgenden Situationen vorgenommen wurden:

  • die Verrechnungspreisanpassung erfolgt in Polen infolge einer Verrechnungspreisüberprüfung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (primäre Anpassung),
  • die Verrechnungspreisanpassung erfolgt in Polen in Reaktion auf die Anpassung eines kontrollierten Geschäfts, die von Steuerprüfern in einem anderen Staat vorgenommen wurde (korrespondierende Anpassung), um eine Doppelbesteuerung zu beseitigen – dann ist eine solche Anpassung nur im Rahmen eines Verständigungsverfahrens (Mutual Agreement Procedure – MAP) oder eines einseitigen Verfahrens (geregelt durch separate nationale Gesetze und auf der Ebene des internationalen Steuerrechts) zulässig,
  • die Verrechnungspreisanpassungen erfolgen im Anschluss an sekundäre Anpassungen, die in einigen anderen Staaten nach nationalem Recht erforderlich sind (sekundäre Anpassung). 
 
Diese Verrechnungspreisanpassungen können nur von den zuständigen Behörden im Rahmen besonderer Verfahren vorgenommen werden. Daher ist es streng verboten, solche Anpassungen selbst vorzunehmen. 
 
Ausführliche Informationen zur ordnungsgemäßen Vornahme von Anpassungen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens oder eines einseitigen Verfahrens finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
 
Wenn Sie Fragen zu Verrechnungspreisanpassungen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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