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Investitionsvereinbarung

PrintMailRate-it

​Magdalena Szwarc

8. November 2022


Eine Investitionsauskunft (die sog. Auskunft 590) ist eine vom Finanzministerium angebotene, neue Möglichkeit zur Milderung steuerlicher Unsicherheiten.


Sie stellt einen Investitionsvertrag zwischen dem Investor und dem Finanzministerium dar. Sie beschreibt die steuerlichen Folgen des Investitionsprojekts, ermöglicht es dem Investor, das Steuerrisiko effektiv zu managen, und eröffnet die Möglichkeit, von der Steuerbehörde umfassende Erläuterungen zu sämtlichen steuerlichen Folgen der Investition zu erhalten. 

Die Auskunft 590 soll dem Investor Sicherheit bezüglich der Auslegung der Steuervorschriften geben und eine einheitliche und kohärente Auslegung der Steuervorschriften u.a. in folgenden Bereichen sicherstellen:

  • Bewertung, ob der vereinbarte Verrechnungspreis zwischen den verbundenen Unternehmen marktgerecht ist sowie Bewertung der Vorabverständigung über Verrechnungspreise (APA);
  • Bewertung, ob auf den im Antrag angegebenen Steuervorteil die Klausel gegen Steuerumgehung Anwendung findet; 
  • Absicherungsgutachten;
  • verbindliche Auskunft;
  • verbindliche Verbrauchsteuerauskunft;
  • verbindliche Auskunft über den Steuersatz.

Eine Investitionsvereinbarung wird für die im Vertrag angegebene Zeit abgeschlossen, höchstens jedoch für 5 Steuerjahre, und ist nicht nur für den Investor, sondern auch für die Steuerbehörden verbindlich.

Antragsberechtigte

  • ein Investor, der in Polen eine Neuinvestition im Wert von 100 Mio. PLN (ab 2025 – 50 Mio. PLN) plant oder bereits begonnen hat, oder
  • eine Gruppe von Investoren, insbesondere ein Konsortium, eine Gesellschaft, Niederlassung oder Vertretung, die im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt errichtet wurde.

Definition einer Neuinvestition


Die Definition ist im Gesetz über die Förderung von Neuinvestitionen enthalten, also von Investitionen, für die man sich um Unterstützung im Rahmen einer Tätigkeit in der Polnischen Investitionszone bewerben und für die man die Körperschaftsteuerbefreiung in Anspruch nehmen kann.



Gebühren


1. Vorgebühr: 50 TPLN
Sie ist innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung zu entrichten. Sie wird von jedem Investor erhoben – auch dann, wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wird. Wird der Abschluss oder die Änderung der Vereinbarung verweigert, so wird die Gebühr den Antragstellern in voller Höhe erstattet. 

2. Hauptgebühr: 100.000 PLN bis 500.000 PLN 
Ihre Höhe wird in der Vereinbarung festgelegt. Sie ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung zu entrichten. Wird ein gemeinsamer Antrag gestellt, so wird die Gebühr nicht von jedem Investor erhoben.

Verfahren – Bestandteile des Antrags


  • Identifikationsangaben zum Investor (zu der Gruppe der Investoren)
  • Adresse für elektronische Zustellungen – es sei denn, der Investor hat seine Zustimmung zur Zustellung von Schreiben über das Steuerportal podatki.gov.pl erteilt;
  • Beschreibung der geplanten oder bereits begonnenen Investition;
  • deklarierter Wert der Investition und Erläuterung, wie er ermittelt wurde;
  • vorgeschlagene Geltungsdauer der Vereinbarung;
  • vorgeschlagener Gegenstand der Vereinbarung.

Um Umfang und Inhalt der Investitionsvereinbarung abzustimmen, kann der Finanzminister im Laufe des Verfahrens:

  • den Investor um Klärung von Zweifeln oder Ergänzung des Antrags bitten, darunter durch Lieferung einer Warenprobe, oder
  • ein Abstimmungstreffen ansetzen.

Änderung, Kündigung und Erlöschen der Vereinbarung










Kontakt

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Magdalena Szwarc

Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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