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Getrennte Sammlung und Abholung von Bau- und Abbruchabfällen ab dem 1. Januar 2025

PrintMailRate-it
​​​​​​​​Michał Majnusz
27. Mä​rz 2024
Nach den am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Vorschriften müssen Bau- und Abfallentsorgungsunternehmen Bau- und Abbruchabfälle in mindestens sechs Hauptkategorien trennen:

  1. Holz,
  2. M​etalle, 
  3. Glas, 
  4. Kunststoff, 
  5. Gips, 
  6. mineralische Abfälle, einschließlich Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik sowie Steine. 


Folgen der neuen Pflichten


Die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen bedeutet, dass es ab dem nächsten Jahr nicht mehr möglich sein wird, Bau- und Abbruchabfälle in einen Container zu werfen. Es wird notwendig sein, diese Abfälle in gesonderten, dafür bestimmten Containern, Säcken oder Behältern zu sammeln. 


Die neue Pflicht wird sicherlich eine Herausforderung für Bau- oder Bauabfallentsorgungsunternehmen darstellen, insbesondere im Hinblick auf:


  • die Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern,
  • die Planung der zusätzlichen Arbeit i.Z.m. der Trennung von Bau- bzw. Abbruchabfällen,
  • die Überwachung der korrekten Trennung der Abfälle. 


Die Erfüllung dieser Pflicht wird mit Sicherheit die Kosten für die Bauunternehmen erhöhen, insbesondere für diejenigen, die große Bauprojekte durchführen, bei denen Hunderte oder Tausende von Kubikmetern Bau- oder Renovierungsabfall anfallen. Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der neuen Pflichten auch die Kosten für die Durchführung der Bauarbeiten seitens der künftigen Investoren erhöhen wird.


Konsequenzen


Diejenigen Unternehmen, die sich nicht an die neuen Vorschriften halten, kann eine Geldbuße von eintausend bis zu einer Million Zloty auferlegt werden.


Ausnahmefälle


Von der Pflicht zur getrennten Sammlung und Abholung von Bau- und Abbruchabfällen sind folgende Abfälle ausgenommen:


  • Bauabfälle aus Haushalten,
  • Abfälle, die an den Sammelstellen für die getrennte Sammlung von Siedlungsabfällen (poln Abk. PSZOK) angenommen werden,
  • Bau- und Abbruchabfälle, für die gemäß der Verordnung des Klimaministers über Abfallarten und -mengen keine Pflicht zur Führung von Abfallregistern besteht.

Ergreifen Sie bereits jetzt die erforderlichen Maßnahmen, um Ihren neuen Pflichten nachzukommen, insbesondere hinsichtlich der Änderung der Art und Weise der Abfallsammlung und der Schulung Ihrer Mitarbeiter im Bereich der ordnungsgemäßen Trennung von Bau- und Abbruchabfällen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung​. Bei Rödl & Partner beraten wir seit Jahren Unternehmen zu ihren umweltbezogenen Pflichten.

Kontakt

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Michał Majnusz

Attorney at law (Polen)

+48 882 786 777

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