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Verhältniskennzahl in der Umsatzsteuer

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​Maria Wośkowiak

30. Januar 2024


Das grundlegende Recht der Umsatzsteuerpflichtigen besteht in der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, soweit ein Zusammenhang zwischen den erworbenen Waren und Dienstleistungen und deren Nutzung für die Ausführung steuerbarer Umsätze vorliegt. 
 
Der Steuerpflichtige ist zum Vorsteuerabzug gemäß einem ermittelten Verhältnis berechtigt, wenn er sog. gemischten (d.h. steuerbaren und steuerfreien) Verkauf durchführt und gleichzeitig nicht imstande ist, diesen Umsätzen die Einkäufe von Waren oder Dienstleistungen zuzuordnen. 
 

Ermittlung des Verkaufsverhältnisses 

 
Das Verkaufsverhältnis wird nach folgender Formel ermittelt:
 
  • Zähler: Jahresumsatz aus der Ausführung steuerbarer Umsätze;
  • Nenner: Gesamtjahresumsatz (umsatzsteuerbare und umsatzsteuerfreie Umsätze).
 
In genau festgelegten Fällen besteht die Möglichkeit, das Verhältnis nicht anzuwenden. 

In bestimmten Fällen kann ein schätzungsweise ermitteltes Verhältnis angewendet werden. Seit Juli 2023 besteht keine Pflicht mehr, dieses Verhältnis mit dem Finanzamt abzustimmen und ein Protokoll über diese Handlung zu erstellen. 

Im Rahmen der SAF-T JPK_V7 für Januar oder das erste Quartal eines jeden Jahres muss basierend auf der Ermittlung der endgültigen Höhe des Verhältnisses für das betreffende Jahr eine Jahreskorrektur erstellt werden. Dieses Verhältnis ist dann gleichzeitig das vorläufige Verhältnis im laufenden Jahr. 
 
Wenn Sie Fragen zur Umsatzsteuer sowie zur Ermittlung des vorläufigen und des endgültigen Verhältnisses haben, nehmen Sie Kontakt zu unseren Experten auf, die alle Ihre Fragen gerne beantworten und Ihnen umfassende Unterstützung gewährleisten werden.

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