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SLIM VAT 3 – weitere Änderungen bei der Umsatzsteuer

PrintMailRate-it

​Aleksandra Majnusz

7. Juli 2023


Am 1. Juli 2023 trat nach monatelanger Arbeit das lang erwartete Paket SLIM VAT 3 in Kraft, d.h. das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze vom 26. Mai 2023. Es handelt sich bereits um das dritte Paket von Steuergesetzen unter diesem Namen, das auf Vereinfachungen bei der Umsatzsteuer abzielt.    

SLIM VAT 3 – die wichtigsten Änderungen  


  1. Anhebung der Umsatzgrenze für kleine Steuerpflichtige auf 2 Mio. Euro. 
  2. Präzisierung der Regeln für die Anwendung des Umrechnungskurses bei der Korrektur von Rechnungen, wenn die Rechnung in einer Fremdwährung ausgestellt wurde – bei der Korrektur von Rechnungen muss nun der Kurs aus der ursprünglichen Rechnung verwendet werden.
  3. Die Vorschriften über die umsatzsteuerlichen Sanktionen (zusätzliche Steuerverbindlichkeit) werden mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. April 2021 in Einklang gebracht, so dass der Fiskus Sanktionen innerhalb der gesetzlichen Bandbreiten – d.h. bis zu 15 Prozent, bis zu 20 Prozent und bis zu 30 Prozent – wird verhängen müssen.
  4. Abschaffung des Erfordernisses, beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen Rechnungen für die Zwecke des Vorsteuerabzugs vorzulegen. 
  5. Abschaffung der Pflicht, mit dem Leiter des Finanzamtes in Form eines Protokolls das Verhältnis für die Zwecke der abzuziehenden Vorsteuer zu vereinbaren – es reicht eine Mitteilung an den Leiter des Finanzamtes über das angenommene Verhältnis.
  6. Erhöhung des Betrags, der die Feststellung ermöglicht, dass das vom Steuerpflichtigen festgelegte Verhältnis des Vorsteuerabzugs 100 Prozent beträgt, von 500 PLN auf 10.000 PLN, wenn das Verhältnis 98 Prozent übersteigt.
  7. Verschiebung der Pflicht zur Übersendung von SAF-T-Dateien über Handelsbücher (JPK_PIT und JPK_CIT) um ein Jahr.

Der SLIM VAT 3-Entwurf beseitigt viele unnötige Pflichten, die den Steuerpflichtigen obliegen, und präzisiert die Grundsätze, die sich früher nur aus der Praxis der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen selbst ergaben.

Haben Sie Fragen zur Umsatzsteuer? Kontaktieren Sie unsere Experten, die Ihnen jederzeit zur Verfügung stehen, alle Ihre Fragen gerne beantworten und Ihnen umfassende Unterstützung gewährleisten werden.

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Aleksandra Majnusz

Tax adviser (Polen)

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