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Polnische Neuordnung – Änderungen der Vorschriften bezüglich Mehrwertsteuergruppen

PrintMailRate-it

​​Kamila Kmiecik

22. Oktober 2021 ​

 

Der Entwurf der Änderungen der Steuervorschriften im Rahmen der Polnischen Neuordnung bringt wichtige Modifikationen der Regelungen über Organschaften, insbesondere im Hinblick auf das Umsatzsteuergesetz, mit sich. Die neuen Vorschriften sollen ab dem 1. Juli 2022 gelten.


Mehrwertsteuergruppe


Die geplante Novelle führt eine Lösung ein, die Unternehmen, die die gesetzlich bestimmten Anforderungen erfüllen, die gemeinsame Umsatzsteuerabrechnung ermöglicht. So wie in zahlreichen anderen europäischen Staaten stellt die geplante Vereinfachung der Umsatzsteuerabrechnungen innerhalb der Gruppe eine ganz neue rechtliche Konstruktion im polnischen Steuersystem dar.


Infolge dieser Änderung wird die Gruppe als ein einziger Umsatzsteuerpflichtiger behandelt werden, wobei ihre Mitglieder gleichzeitig ihre gesonderte organisatorische und rechtliche Form beibehalten werden. In der Folge wird die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe zugunsten eines externen Unternehmens (das kein Gruppenmitglied ist) als von der ganzen Mehrwertsteuergruppe vorgenommen behandelt. Auch zugunsten der Mehrwertsteuergruppe getätigte Geschäfte werden als zugunsten des ganzen Rechtsträgers getätigt behandelt.


Vorteile


Für die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe können folgende Vorteile genannt werden:


  1. Keine Besteuerung von Geschäften zwischen den Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe;
  2. Möglichkeit des Abzugs eines Vorsteuerguthabens durch die übrigen Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe (ein Vorsteuerguthaben kann, wenn es von wenigstens einem Mitglied der Mehrwertsteuergruppe ausgewiesen wird, auch von den übrigen Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe abgerechnet werden);
  3. Möglichkeit der gemeinsamen Erstellung der SAF-T „JPK_VAT“ für die gesamte Mehrwertsteuergruppe;
  4. Keine Pflicht zur Anwendung des Split Payments bei gruppeninternen Geschäften zwischen den Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe.


Bedingungen


Eine solche Lösung kann ausschließlich von Steuerpflichtigen mit Sitz in Polen oder von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit über eine in Polen registrierte Niederlassung ausüben, in Anspruch genommen werden, sofern die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe über finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen ausreichend verbunden sind.


Der Gesetzgeber hat die Frage der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindungen zwischen den Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe detailliert geregelt.


Die Anforderung der finanziellen Verbindung gilt als erfüllt, wenn:


  • einer der Steuerpflichtigen, die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe sind, unmittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile (Aktien) am gezeichneten Kapital, oder
  • über 50 Prozent der Stimmrechte an den Kontroll-, Entscheidungs- oder Verwaltungsorganen, oder
  • über 50 Prozent des Rechts auf Beteiligung am Gewinn eines jeden der übrigen Steuerpflichtigen, die Mitglieder dieser Gruppe sind, hält.


Eine wirtschaftliche Verbindung liegt vor, wenn das Kerngeschäft der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe denselben Charakter hat oder die Arten der von den Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe ausgeübten Tätigkeit einander ergänzen und voneinander abhängig sind, oder ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe eine Tätigkeit ausübt, die vollumfänglich oder zum großen Teil von den übrigen Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe genutzt wird.


Mit einer organisatorischen Verbindung haben wir es zu tun, wenn die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe unter einer gemeinsamen Leitung handeln oder wenn sie ihre Tätigkeit vollständig oder teilweise in Einvernehmen organisieren.


Die oben genannten Verbindungen müssen während des gesamten Zeitraums bestehen und das betreffende Unternehmen kann Mitglied nur einer Mehrwertsteuergruppe sein, wobei diese Gruppe weder verkleinert noch um neue Mitglieder erweitert werden darf. Bei Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage, die zu einer Verletzung der Bedingungen führen, verliert die Mehrwertsteuergruppe den Status eines Steuerpflichtigen.


Gründung einer Mehrwertsteuergruppe


Zur Gründung einer Mehrwertsteuergruppe müssen die daran interessierten Unternehmen (welche die o.g. Kriterien erfüllen):


  1. einen Vertrag abschließen, auf dessen Grundlage die Mehrwertsteuergruppe gegründet wird;
  2. einen Vertreter der Mehrwertsteuergruppe benennen;
  3. eine Registrierungsanmeldung und den Vertrag bei dem (für den Vertreter der Mehrwertsteuergruppe) zuständigen Finanzamt einreichen.


Dokumentation von gruppeninternen Geschäften


Die Novelle des Umsatzsteuergesetzes ermöglicht Unternehmen, die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe sind, die gemeinsame Abrechnung sowie die Führung einer vereinfachten Dokumentation. Gemäß den Annahmen des Entwurfs besteht in Bezug auf gruppeninterne Geschäfte keine Pflicht zur Rechnungsstellung und zur Erstellung einer klassischen Umsatzdokumentation. Dies bedeutet weniger Dokumente und weniger Tätigkeiten, die die Finanzbuchhaltungsabteilungen auszuführen haben werden.


Sollten Sie Fragen zu den geplanten Änderungen haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.​

Kontakt

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Aleksandra Majnusz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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