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Ohne die Ausfuhr der Waren aus Polen liegt keine IgL vor – Urteil des Oberverwaltungsgerichts (NSA)

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​​​​​​​​​​​​​Maria Wośkowiak-Adamczyk
10. April 2025

Am 13. März 2025 hat das Oberverwaltungsgericht (NSA) ein Urteil (Az. I FSK 2148/21) zu der Erhebung der Umsatzsteuer ​auf Warenlieferungen an einen EU-Geschäftspartner in einer Situation, wenn die Waren physisch nicht aus dem Inland ausgeführt werden, erlassen. 


Gegenstand der Sache


Die Sache betraf eine Gesellschaft, die einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu einem umsatzsteuerlichen Sachverhalt gestellt hatte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit führt die Gesellschaft Verkäufe als innergemeinschaftliche Lieferungen (IgL) an Kunden aus anderen EU-Ländern durch. In Anbetracht der Merkmale der Waren und der Organisierung der Beförderung durch den Erwerber kommt es vor, dass die in der Rechnung genannten Positionen nicht sofort an den Kunden übersandt werden und sich für eine gewisse Zeit im Lager der Gesellschaft befinden. Diese Ausgestaltung des Verkaufs ergibt sich aus den Merkmalen der Produkte, die von der Gesellschaft angeboten werden, sowie aus den Anforderungen und Erwartungen der Kunden, denen Rechnung getragen werden muss. 

Folglich weist die Gesellschaft die steuerlichen Vorgänge wie folgt aus:

  1. Wurde die Ware im Monat der Rechnungsstellung nicht in ein anderes EU-Land ausgeführt oder liegen keine Nachweise für die Ausfuhr vor, dann wird der Verkauf nicht ausgewiesen.
  2. Im Folgemonat wird – sofern Nachweise für die Ausfuhr eingehen – eine IgL ausgewiesen und der Satz von 0 Prozent angewandt.
  3. Fehlen im Folgemonat Nachweise für die Ausfuhr, wird der Verkauf mit dem Satz von 23 Prozent ausgewiesen. Nach Erhalt der Gelangensbestätigung wird die Erklärung korrigiert. 

Der Leiter des Landesbüros für Finanzinformation (KIS) stimmte der Auffassung der Gesellschaft nicht zu. Er stellte fest, dass die gegenständlichen Geschäfte erst nach der tatsächlichen Ausfuhr die Merkmale einer IgL erfüllen. Werden die Waren nicht physisch ausgeführt, ist der Lieferort der Waren das Lager der Gesellschaft im Inland. Diese Geschäfte sind somit als Inlandslieferungen zu behandeln und unterliegen dem Steuersatz von 23 Prozent. Dies schließt die Möglichkeit, die Lieferung als IgL einzustufen, nicht aus. Dies wird jedoch erst dann möglich sein, wenn die Waren ausgeführt werden und die Gesellschaft Ausfuhrnachweise einholt. 

Die Gesellschaft hat die verbindliche Auskunft angefochten, jedoch in beiden Instanzen verloren – sowohl vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht. 

Bedeutung für Unternehmer 


Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bedeutet für Unternehmer Folgendes: Werden die Waren im Monat der Rechnungsstellung nicht physisch in ein anderes EU-Land ausgeführt, kann das Geschäft nicht als eine innergemeinschaftliche Lieferung (IgL) qualifiziert werden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige den Verkauf mit dem inländischen USt-Satz von 23 Prozent ausweisen. Erst nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren und der Einholung entsprechender Nachweise für die Ausfuhr kann der Steuerpflichtige seine USt-Erklärung unter Anwendung des Satzes von 0 Prozent korrigieren.

In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmer sich zunächst vergewissern müssen, wann die Waren ausgeführt wurden – ob im Monat der Rechnungsstellung oder im Folgemonat. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, laut dem es ohne die physische Ausfuhr der Waren nicht möglich ist, das Geschäft als IgL einzustufen. Ein solches Geschäft ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht als Inlandsverkauf zu betrachten. Selbstverständlich berechtigt die Einholung entsprechender Nachweise für die Ausfuhr den Unternehmer zur Erfassung der betreffenden Lieferung als IgL und deren Besteuerung mit dem Null-Umsatzsteuersatz. 

Bei Zweifeln hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abrechnung von IgL stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Korrektur von USt-Erklärungen und begleiten Sie mit unserem Expertenwissen bei dem gesamten Prozess.
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