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Modellversuch zu amtlichen Vorab-Auskünften (Vorbescheiden) bei grenzübergreifenden Sachverhalten

PrintMailRate-it

​​​Adrian Maczura

17. November 2021​


Im Oktober 2021 haben Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Maßnahmen planen, ein neues Werkzeug erhalten, das es Ihnen ermöglicht, einen Vorbescheid bei grenzübergreifenden Sachverhalten einzuholen, da Polen dem EU-Modellversuch „VAT Cross Border Ruling“ beigetreten ist.

 

Der Vorbescheid basiert auf einer Vereinbarung zwischen der Landesfinanzverwaltung und der Steuerverwaltung eines anderen interessierten, am Programm teilnehmenden Mitgliedstaates.

Zurzeit nehmen an dem Modellversuch 18 Mitgliedstaaten Teil: Polen, Belgien, Dänemark, Irland, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Ungarn, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden.

 

Grenzübergreifender Vorbescheid – Zweck


Zweck der erlassenen Vorbescheide ist es, mehrwertsteuerlichen Streitigkeiten vorzubeugen und die Neutralität dieser Steuer dadurch zu sichern, dass das Risiko der Doppelbesteuerung bzw. fehlender Besteuerung eliminiert wird. Die Vorbescheide sollen bei Zweifeln hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von komplexen internationalen Transaktionen über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen helfen. Somit können sie beispielsweise bei der Bestimmung des Ortes der Besteuerung von Reihengeschäften oder von Dienstleistungen zugunsten einer festen Niederlassung Anwendung finden.

 

Grenzüberschreitender Vorbescheid – Formalitäten


Ein grenzüberschreitender Vorbescheid (CBR) ist gebührenfrei und wird auf Antrag des Steuerpflichtigen erlassen. Der Steuerpflichtige reicht den vorläufigen Antrag auf Erlass eines CBR bei dem Leiter der Landesfinanzverwaltung ein, der ihn in formaler Hinsicht prüft. Erst nach Annahme durch den Leiter des Finanzverwaltung stellt der Steuerpflichtige den eigentlichen CBR-Antrag.

 

Voraussetzung für die Annahme des vorläufigen CBR-Antrags ist die Erfüllung u.a. folgender formaler Anforderungen:


  • grenzüberschreitender Charakter des geplanten Geschäfts;
  • hoher Kompliziertheitsgrad der Sache, die Gegenstand des Antrags ist;
  • Vereinbarung mit der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaates, der am Modellversuch Cross Border Ruling teilnimmt;
  • Zustimmung des Antragstellers zu der weiteren Führung der Sache durch die Landesfinanzverwaltung und zu Abstimmungen mit der genannten Steuerverwaltung des EU-Mitgliedstaates, darunter zur Veröffentlichung des Inhalts des vereinbarten CBR auf den dedizierten Internetseiten der Europäischen Kommission.


Wenn Sie sich über Einzelheiten der Einholung eines grenzüberschreitenden Vorbescheids informieren wollen und wenn Sie Unterstützung bei der Ausfüllung der CBR-Anträge benötigen, können Sie gerne die Experten von Rödl & Partner kontaktieren. 

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Adrian Maczura

Tax adviser (Polen)

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