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Ausstellung von Anzahlungsrechnungen ab September 2023

PrintMailRate-it

Monika Bartosiewicz

3. Oktober 2023


Seit dem 1. September 2023 haben sich die Grundsätze der Ausstellung von Anzahlungsrechnungen geändert.

Die Umsatzsteuerpflichtigen müssen keine Anzahlungsrechnungen mehr ausstellen, wenn sie die vollständige oder eine Teilzahlung in demselben Monat erhalten, in dem die Tätigkeit, für die sie die Zahlung erhalten, ausgeführt wird. 
 
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die den Eingang der vollständigen oder einer Teilzahlung vor der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung dokumentiert, mit Ausnahme der im Umsatzsteuergesetz genannten Fälle. 
 
Die geänderte Regelung bezieht sich ausschließlich auf Lieferungen, die nach allgemeinen Grundsätzen abgerechnet werden, d.h. wenn der Steuerpflichtige die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats ausstellen muss.
 
Die Ausstellung einer Schlussrechnung im o.g. Fall erfordert die Angabe von zusätzlichen Daten.
 
Haben Sie Fragen zu den neuen Grundsätzen der Ausstellung von Anzahlungsrechnungen oder benötigen Sie Unterstützung im Bereich der Umsatzsteuer, setzen Sie sich mit uns in Verbindung
 
Wir unterstützen unsere Mandanten nicht nur bei den laufenden Umsatzsteuerabrechnungen, sondern auch bei einzelnen Geschäften und Vorhaben, sowohl solchen im Inland als auch solchen, die grenzüberschreitende Aspekte aufweisen.

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

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