Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Erhebung der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen auf Darlehen, die verbundenen Unternehmen außerhalb der EU gewährt wurden – neues Urteil des Oberverwaltungsgerichts

PrintMailRate-it

​​​​​Anna Przygódzka

3. Juli 2024


Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024 (Az. III FSK 636/22) weist auf Folgendes hin: Gewährt ein polnisches Unternehmen im Rahmen seiner Gewerbetätigkeit ein Darlehen an ein Unternehmen aus den USA, so unterliegt dieses Darlehen der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (nachfolgend: PCC-Steuer).

Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das betreffende Geschäft in Polen weder der Umsatzsteuer noch der Mehrwertsteuer im Sinne des PCC-Gesetzes unterliegt.

Das angeführte Urteil bedeutet, dass Darlehensgeschäfte mit Unternehmen außerhalb der EU (im weiten Sinne verstanden als EU-Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation – Parteien des Abkommens über den EWR) überprüft werden müssen.

Gegenstand des Urteils


Das Urteil erging in Bezug auf eine polnische Gesellschaft (Darlehensgeberin), die ihrem verbundenen Unternehmen aus den USA ein Darlehen gewährte. Nach der mündlichen Begründung des Urteils (eine schriftliche Begründung steht noch aus) bestehen zwei separate Voraussetzungen für die Anwendung einer Befreiung von der PCC-Steuer im Hinblick auf die Besteuerung mit der Umsatzsteuer​:

  • insoweit die Handlungen umsatzsteuerpflichtig sind;
  • wenn zumindest eine der Parteien aufgrund der Vornahme dieser Handlung von der Umsatzsteuer befreit ist.

Da der Darlehensnehmer in Polen weder seinen Geschäftssitz noch eine feste Niederlassung hat, liegt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts der Ort der Erbringung der Darlehensleistungen gemäß Art. 28b Abs. 1 UStG-PL im Ausland (außerhalb Polens). Die Handlung unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer und ist in Polen nicht von der Umsatzsteuer befreit. Die Handlung ist nach den in den USA (also außerhalb der EU/des EWR) geltenden Vorschriften steuerpflichtig. Selbst wenn wir davon ausgehen, dass sie von der Besteuerung ausgeschlossen ist, handelt es sich nicht um eine Steuerbefreiung.

Hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs der Umsatzsteuer bestätigte das Oberverwaltungsgericht, dass dies nicht für die Besteuerung in Drittländern, sondern nur im EU-Gebiet im weiteren Sinne gilt.

Die erkennenden Richter wiesen auch darauf hin, dass es für die Beurteilung, ob die erste Voraussetzung erfüllt ist, unerheblich ist, ob das Unternehmen eine Gewerbetätigkeit ausübt, in deren Rahmen es Darlehen gewährt oder nicht. Es ist auch unerheblich, ob es um eine einmalige Handlung geht oder nicht. Aus der Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Handlung umsatzsteuerpflichtig sein muss (diese Voraussetzung bezieht sich auf den Gegenstand, nicht auf das Unternehmen). 

In der Sache wurde die verbindliche Auskunft des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen angeführt, die zu demselben Sachverhalt erteilt wurde und die bestätigt, dass die Darlehensgewährung durch den Darlehensgeber hierzulande nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Daher hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit der Frage der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren befasst, wobei es darauf hindeutete, dass die diesbezügliche Entscheidung des Landesbüros für Finanzinformationen nicht angefochten wurde.


Sobald die schriftlichen Urteilsbegründung veröffentlicht wird, kann eine detaillierte Analyse der Auswirkung des ergangenen Urteils erstellt werden.


Haben Sie Fragen zur Erhebung der PCC-Steuer auf Darlehen, die verbundenen Unternehmen außerhalb der EU gewährt wurden, so setzen Sie sich mit uns in Verbindung.​

Kontakt

Contact Person Picture

Anna Rucińska

Attorney at law (Polen)

Manager

Anfrage senden

Profil

​​

Deutschland Weltweit Search Menu