Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Betriebsausgaben und Einkunftsquelle

PrintMailRate-it

koszty uzyskania przychodu.jpg 

 

 

Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus verschiedenen Quellen erzielt, muss die Werbungskosten überlegt erfassen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26.11.2013, Az. II FSK 2992/11, in dem festgestellt wurde, dass die Aufwendungen, die mit einer in Stromerzeugung bestehenden Gewerbetätigkeit verbunden sind, keine Werbungskosten aus dem Verkauf von Herkunftszertifikaten für Strom darstellen können.


Sachverhalt


Der Beschwerdeführer hat eine Gewerbetätigkeit im Bereich der Stromerzeugung ausgeübt, die der Pauschalsteuer von 5,5% unterliegt. Außerdem hat er Herkunftszertifikate für Strom verkauft. Zunächst hat er diese Einkünfte als Einkünfte aus der Gewerbetätigkeit behandelt. Nach der Intervention der Steuerbehörde hat der Beschwerdeführer die Einkunftsquellen aufgeteilt und die Einkünfte aus dem Verkauf von Herkunftszertifikaten als Einkünfte aus Geldkapital eingestuft, die mit 19% zu besteuern sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch festgestellt, dass er berechtigt ist, die Aufwendungen für die Stromherstellung - wie etwa: Ausgaben für den Kauf von Betriebsmaterialien, die zur Tätigkeit des Kraftwerkes erforderlich sind; Ausgaben für die Nutzung eines Fahrzeugs, das ein Anlagegut darstellt; Ausgaben für die Zahlung  von Zinsen auf Bankkredite, Kosten der Abschreibung auf Kraftwerkanlagen sowie Beschäftigungskosten eines Mitarbeiters - als Werbungskosten  aus dem Verkauf von Herkunftszertifikaten für Strom auszuweisen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die i.Z.m. der Stromerzeugung getragenen Kosten direkt mit den Einkünften aus der Veräußerung von Herkunftszertifikaten für Strom verbunden werden können.


Standpunkt der Steuerbehörde


Dieser Meinung hat die Steuerbehörde nicht zugestimmt. Nach Auffassung der Steuerbehörde ist die Veräußerung von Herkunftszertifikaten für Strom mit der Stromerzeugung nicht eng und untrennbar verbunden. Der Verkauf von Herkunftszertifikaten stellt für den Beschwerdeführer eine gesonderte, von der ausgeübten Gewerbetätigkeit unabhängige Einkunftsquelle dar. Die mit der Stromerzeugung verbundenen Kosten stellen also keine Werbungskosten aus dem Verkauf von Herkunftszertifikaten dar. Unter den mit dem Verkauf von Herkunftszertifikaten eng verbundenen Kosten sind folgende Kosten zu verstehen: Gebühren für die Eintragung ins Register, Kosten i.Z.m. dem Handel an der Towarowa Giełda Energii S.A. (Strombörse), Maklerleistungen und -provisionen. Die Kosten, welche der Beschwerdeführer berücksichtigt hat - d.h.: Ausgaben für den Kauf von Betriebsmaterialien, die zur Tätigkeit des Kraftwerkes erforderlich sind; Ausgaben für die Nutzung eines Fahrzeugs, das ein Anlagegut darstellt; Ausgaben für die Zahlung von Zinsen auf Bankkredite, Kosten der Abschreibung auf Kraftwerkanlagen sowie Beschäftigungskosten eines Mitarbeiters -stellen Werbungskosten dar, die mit der ausgeübten Gewerbetätigkeit verbunden sind. Sie können somit nicht als Werbungskosten erfasst werden, die auf die Einkunftsquelle aus Geldkapital entfallen.


Standpunkt der Gerichte


Der Beschwerdeführer hat die Sache an das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Olsztyn verwiesen. Dieses Gericht hat jedoch die von der Steuerbehörde präsentierte Auffassung geteilt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Meinung des Woiwodschaftsverwaltugnsgerichts angeschlossen.


Das Oberverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 3 des polnischen Gesetzes über die pauschalierte Einkommensteuer auf einige Einkünfte natürlicher Personen die pauschaliert besteuerten Einkünfte (Einnahmen) nicht den Einkünften (Einnahmen) aus anderen Quellen, die der Besteuerung gemäß dem polnischen Einkommensteuergesetz unterliegen, hinzuzurechnen sind. Da der Beschwerdeführer die Ausnahme, d.h. die Pauschalbesteuerung der Einkünfte, in Anspruch genommen hat, durfte er diese vorschriftsgemäß nicht den Einkünften (Einnahmen) aus anderen Quellen hinzurechnen. Dieser Grundsatz musste konsequent auf die Werbungskosten angewandt werden, da die o.g. separate Besteuerung die Möglichkeit ausschließt, die Kosten in Bezug auf eine Einkunftsquelle zusammen zu berücksichtigen, und dies vor allem deshalb, weil die Besteuerung dieser Quellen in zwei gesonderten Gesetzen geregelt wird. Die Werbungskosten sind keine mit der Erziehung von irgendwelchen Einkünften verbundenen Aufwendungen, sondern sie sind immer mit der Erzielung von Einkünften aus einer bestimmten Quelle verbunden. Aufwendungen, die mit der Erzielung von Einkünften aus einer bestimmen Quelle verbunden sind, mindern die Einkünfte aus dieser Quelle, und nicht irgendwelche anderen Einkünfte. Die Werbungskosten sind also eng und funktionsgemäß einer bestimmen Einkunftsquelle zugeordnet.


Daher wäre es gut, zu analysieren, wie die Werbungskosten  bei der Erzielung von Einkünften aus verschiedenen Quellen zugeordnet werden. Sollten Sie an dieser Thematik interessiert sein, so beantworten wir Ihnen gerne weitere Fragen oder werden Ihnen eine Steuerberatung in Polen anbieten.

 

Kontakt

Contact Person Picture

Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

Partner

Anfrage senden

Profil

Deutschland Weltweit Search Menu