Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Mechanismus der geteilten Zahlung – Anwendung

PrintMailRate-it
​​Monika Bartosiewicz

 

Der Mechanismus der geteilten Zahlung (Split-Payment-Verfahren) wird ab dem 1. Juli 2018 als neuer Abschnitt in das polnische Umsatzsteuergesetz („UStG-PL”)  aufgenommen.

 

Gemäß der Bewertung des Finanzministeriums soll der Mechanismus der geteilten Zahlung das Umsatzsteuersystem  u.a. durch Bekämpfung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung abdichten. Dadurch soll das Risiko des Verschwindens von Steuerpflichtigen samt der ihnen durch die Geschäftspartner gezahlten, aber nicht auf das Bankkonto des Finanzamtes abgeführten Umsatzsteuer eliminiert werden. Der Mechanismus soll nur auf Zahlungen bei B2B-Geschäften (business-to-business), die auf elektronischem Wege erfolgen (d.h. per Banküberweisung), oder auf Zahlungsaufträge im Sinne des Gesetzes über Zahlungsdienstleistungen Anwendung finden. Das Split-Payment-Verfahren wird ausschließlich auf Zahlungen zwischen Umsatzsteuerpflichtigen, die ein Konto bei einer polnischen Bank haben, anwendbar sein. Der Empfänger der Überweisung muss Inhaber von mindestens einem PLN-Konto bei der betreffenden Bank sein. Der Mechanismus der geteilten Zahlung kann sowohl auf die Begleichung sämtlicher als auch nur eines Teils der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zur Anwendung kommen.

 

Der Gesetzgeber zielt darauf ab, dass die Zahlung nach dem Split-Payment-Verfahren nur aufgrund einer eingegangenen Rechnung geleistet werden soll. Theoretisch ist die Anwendung des Verfahrens bei Eingang einer Proforma-Rechnung oder bei einer Zahlung, die sich nur aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag ergibt, ausgeschlossen. Ebenfalls theoretisch ist seine Anwendung auf Paketzahlungen ausgeschlossen. Die Bank ist jedoch weder verpflichtet noch kann sie prüfen, ob die in der Überweisung angegebene Rechnungsnummer korrekt ist.

 

Gesondertes USt-Bankkonto


Die neue Lösung besteht darin, dass der Käufer nur den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag auf das einfache Bankkonto des Verkäufers überweist. Der Gegenwert des Umsatzsteuerbetrages wird automatisch auf ein spezielles gesondertes Konto, das sog. USt-Bankkonto, überwiesen.

 

Bedingungen für die Anwendung der neuen Lösung


Die Hauptbedingung für die Anwendung des Mechanismus der geteilten Zahlung durch den Steuerpflichtigen ist die zuvor erhaltene Rechnung mit der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer (Art. 108a Abs. 1 UStG-PL).

Zur Ausfüllung der Zahlungsanweisung, die eine technische Bedingung für die Überweisung nach dem Split-Payment-Verfahren ist, weil sie den Willen des Erwerbers bestätigt, das Verfahren anzuwenden, sind folgende Angaben erforderlich:

 

  • Betrag, der dem gesamten oder einem Teil des sich aus der Rechnung ergebenden Steuerbetrages entspricht;
  • Betrag, der dem gesamten oder einem Teil des Bruttoverkaufswertes entspricht (enthält die Rechnung auch andere, nicht umsatzsteuerpflichtige Beträge, so ist ihr Wert nicht anzugeben);
  • Nummer der Rechnung (Korrekturrechnung), auf die sich die Zahlung bezieht;
  • Steuernummer (NIP-Nummer) des Warenlieferanten oder des Dienstleisters.


Bei Ausstellung einer Korrekturrechnung durch den Warenlieferanten oder den Dienstleister und der Erstattung der Mittel, z.B. aufgrund eines Rabattes, ist die Anwendung des Mechanismus der geteilten Zahlung auch möglich. Dann muss die Steuernummer des Erwerbers in der Zahlungsanweisung angegeben werden.

Es ist ausgeschlossen, dass ein ausländischer Unternehmer, der kein Bankkonto in Polen hat, aber ein polnischer Umsatzsteuerpflichtiger ist, nach dem Spilt-Payment-Verfahren vorgeht. Von Bedeutung ist außerdem, dass die Zahlung, welche nach diesem Verfahren getätigt wird, ausschließlich die Zahlungen in polnischen Zloty betrifft.

 

Falsche Überweisung – gesamtschuldnerische Haftung


Tätigt der Erwerber die Überweisung unter Anwendung der Zahlungsanweisung an einen anderen Steuerpflichtigen als den Warenlieferanten oder Dienstleister, so sind die Regelungen über die gesamtschuldnerische Haftung des Rechtsträgers anwendbar, auf dessen Bankkonto die Überweisung erfolgte, und des Warenlieferanten bzw. des Dienstleisters. Die Haftung ist auf den Steuerbetrag beschränkt, der auf dem USt-Bankkonto eingegangen ist.

 

Die Haftung wird dann ausgeschlossen, wenn die auf das USt-Bankkonto überwiesenen Mittel sofort nach der Einholung der Information über die erhaltene Überweisung erstattet werden oder wenn diese Mittel sofort auf das USt-Bankkonto des tatsächlichen Warenlieferanten bzw. des Dienstleisters überwiesen werden. Ein Steuerpflichtiger, auf dessen Bankkonto die Mittel versehentlich überwiesen wurden, muss auch die Zahlungsanweisung anwenden; dabei hat er jedoch seine Steuernummer anzugeben.

 

(Theoretische) Vorteile der Überweisungen nach dem Split-Payment-Verfahren


Die Anwendung des Mechanismus der geteilten Zahlung ist für den Erwerber freiwillig. Zur Nutzung dieses Mechanismus reizen folgende Begünstigungen an (Art. 108d UStG-PL):

 

1. Der erste Anreiz betrifft Steuerpflichtige, die sensible Waren erwerben (aufgelistet in der Anlage Nr. 13). Bei der Wahl des Mechanismus der geteilten Zahlung wird dieser Erwerber gegen die Anwendung der Vorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung abgesichert, jedoch nur bis zur Höhe der Steuer, die sich aus der auf diese Art und Weise bezahlten Rechnung ergibt.

 

2. Der zweite Anreiz betrifft die Strafe für die Einreichung einer inkorrekten Umsatzsteuererklärung.  Für den Steuerpflichtigen, der die inkorrekte Umsatzsteuererklärung eingereicht und die Rechnung nach dem Split-Payment-Verfahren bezahlt hat, wird keine zusätzliche Steuerverbindlichkeit  i.H.v. 30% oder 20% der Steuer, die sich aus der auf diese Art und Weise bezahlten Rechnung ergibt, ermittelt (dies wurde in Art. 112b Abs. 1 Pkt. 1 und Abs. 2 Pkt. 1 UStG-PL festgelegt).

 

3. Eine weitere Begünstigung besteht darin, dass für einen Steuerpflichtigen, der den Mechanismus der geteilten Zahlung anwendet, keine zusätzliche (in Art. 108c Abs. 1 UStG-PL genannte) Steuerverbindlichkeit i.H.v. 100% der abgezogenen Vorsteuer ermittelt wird, die sich aus der Rechnung ergibt, welche:

 

  • von einem nicht existierenden Unternehmen ausgestellt wurde;
  • Geschäfte betrifft, die nicht vorgenommen wurden;
  • Beträge ausweist, die nicht der Wirklichkeit entsprechen;
  • Geschäfte bestätigt, auf die die Bestimmungen in Art. 58 (absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts) und in Art. 83 (Scheingeschäfte) des Zivilgesetzbuches Anwendung finden.


Die Steuerbehörde wird gleichzeitig eine zusätzliche Steuerverbindlichkeit ermitteln bzw. feststellen, dass für den Steuerpflichtigen die Vorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung dann maßgeblich sind, wenn der Steuerpflichtige nach Auffassung der Behörde davon Kenntnis hatte, dass die unter Anwendung des Mechanismus der geteilten Zahlung beglichene Rechnung mit den o.g. Unregelmäßigkeiten verbunden war.

Es ist daher wahrscheinlich, dass dieser Anreiz eher selten in Anspruch genommen wird.

 

4. Der nächste Anreiz betrifft die Anwendung des erhöhten Satzes der Säumniszinsen (genannt in Art. 56b der Abgabenordnung), der ausgeschlossen wird, wenn der Steuerrückstand für den Abrechnungszeitraum entstand, für den der Steuerpflichtige in der Umsatzsteuererklärung den Vorsteuerbetrag ausgewiesen hat, der sich zu 95% aus den von ihm erhaltenen Rechnungen ergibt, die er unter Anwendung des Mechanismus der geteilten Zahlung beglichen hat. Auch bezüglich dieser Vergünstigung hat der Gesetzgeber eine Beschränkung eingeführt. Geht nämlich der Steuerrückstand über das Zweifache des in der eingereichten Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Vorsteuerbetrages hinaus, so hat der Steuerpflichtige die berechneten Zinsen zu zahlen (gemäß Art. 56b der Abgabenordnung).

 

5. Im letzten der neuen Artikel im Umsatzsteuergesetz über das Split-Payment-Verfahren sind Vergünstigungen für diejenigen Steuerpflichtigen vorgesehen, die die Umsatzsteuer vor dem im Gesetz bestimmten Zahlungsdatum entrichten werden. Nimmt der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer früheren Zahlung der Umsatzsteuer über das USt-Bankkonto in Anspruch, so wird der Betrag seiner Steuerschuld um den Betrag gemindert, der nach der in Art. 108d Abs. 1 UStG-PL bestimmten Formel berechnet wird.

 

Der die Umsatzsteuer mindernde Betrag – gerundet auf volle Zloty – wird wie folgt errechnet:
der sich aus der Umsatzsteuererklärung ergebende Steuerbetrag x Referenzsatz der Polnischen Nationalbank, der zwei Bank-Arbeitstage vor der Zahlung der Steuer gilt x Anzahl der Tage, die zum Termin der Zahlung verbleiben/360.

 

Wir sind der Auffassung, dass die meisten Vergünstigungen, die vom Gesetzgeber für Rechtsträger vorgesehen wurden, welche den Mechanismus der geteilten Zahlung anwenden, scheinbar sind. Dies ist besonders sichtbar, wenn der Steuerpflichtige die Richtlinien des Finanzministeriums, welche die Wahrung erforderlicher Sorgfalt durch die Erwerber bei inländischen Geschäften betreffen, näher betrachtet. Zu beachten ist grundsätzlich die letzte der Vergünstigungen. Dies ist jedoch kein Anreiz für denjenigen, der die Rechnungen nach dem Split-Payment-Verfahren zahlt, sondern für den Unternehmer, der Zahlungen dieser Art erhält.

 

Sollten Sie Fragen zum Mechanismus der geteilten Zahlung haben, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner jederzeit gerne zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

Anfrage senden

Profil



Deutschland Weltweit Search Menu