Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Gewährleistung der Barrierefreiheit von Websites und Produkten – Pflicht von Unternehmen

PrintMailRate-it

​​​​​​​Alicja Szyrner​​​

15 Mai 2024


9. Mai d.J. Der Präsident der Republik Polen hat das Gesetz über die Gewährleistung der Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen durch Wirtschaftsakteure unterzeichnet.

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) umgesetzt.

Mit dem Gesetz wird die Pflicht eingeführt, die folgenden Produkte und Dienstleistungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen anzupassen:

  • Desktops, Notebooks, Smartphones, Tablets, E-Book-Lesegeräte,
  • Geldautomaten, Einzahlungsautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten,
  • Telekommunikationsleistungen,
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten,
  • Websites über Personenverkehrsdienste, elektronische Fahrkarten und elektronische Fahrkartenverkaufsdienste, die Bereitstellung von Informationen i.Z.m diesen Diensten, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit,
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher,
  • Weitergabe von E-Books,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von Ferndienstleistungen, die über Websites und auf Mobilgeräten, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags angeboten oder erbracht werden.

Die Pflichten gelten für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer. 

Verbraucher werden berechtigt sein, bei dem Wirtschaftsakteur eine Beschwerde gegen die Nichtgewährleistung der Barrierefreiheit einzulegen.  Darüber hinaus werden Wirtschaftsakteure, die ihren Pflichten aus dem Gesetz nicht nachkommen, dem Risiko ausgesetzt sein, dass ihnen eine Verwaltungsstrafe von bis zum Zehnfachen des Durchschnittslohns auferlegt wird. 

Das betreffende Gesetz sollte grundsätzlich am 28. Juni 2025 in Kraft treten.

Um zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen seine Produkte und Dienstleistungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit anpassen sollte – setzen Sie sich mit uns in Verbindung​.

Kontakt

Contact Person Picture

Alicja Szyrner

Attorney at law (Polen)

Anfrage senden



Deutschland Weltweit Search Menu