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Rückwirkende Senkung der Abschreibungssätze

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​​​Jakub Wajs, Agata Asenhajmer

18. März 2022

 

Am 3. Februar 2022 hat das Oberverwaltungsgericht (NSA) ein Urteil zur Senkung der Abschreibungssätze auf Anlagegüter erlassen (Az. II FSK 1413/19). Es stellte sich heraus, dass die Auffassung des Gerichts einen Präzedenzfall für die Auslegung von Art. 16i Abs. 5 KStG-PL darstellt, denn in dem Urteil wurde bestätigt, dass die Sätze für die lineare Abschreibung von Anlagegütern (unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist für Steuerverbindlichkeiten) rückwirkend gesenkt werden können.


Verfahrensgegenstand


Die Sache betraf eine Gesellschaft, die einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu einem körperschaftsteuerlichen Sachverhalt gestellt hatte. Die Gesellschaft wandte die lineare Abschreibung an. Da aus den Vorjahren ein abrechenbarer steuerlicher Verlustvortrag vorlag, zog die Gesellschaft in Erwägung, die Abschreibungssätze auch für die Vorjahre zu senken, unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist für Steuerverbindlichkeiten.


Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen stufte in einer verbindlichen Auskunft vom 8. Dezember 2017 (Az. 0114-KDIP2-2.4010.222.2017.1.SO) die Auffassung der Gesellschaft als inkorrekt ein und stellte gleichzeitig fest, dass Abschreibungssätze nicht rückwirkend, sondern lediglich im jeweils nächsten Steuerjahr geändert werden könnten.


Nach Auffassung der Behörde kann der Wunsch, die Betriebsausgaben für abgelaufene Zeiträume zu senken, kein Anlass dafür sein, die Abschreibungssätze im Laufe des Steuerjahres zu ändern.


Da der Steuerpflichtige mit dieser Feststellung nicht einverstanden war, wurde die Sache dem WojewodschaftsverwaltungsgerichtWarschau zur Entscheidung vorgelegt, das in einem Urteil vom 11. Dezember 2018 (Az. III SA/Wa 566/18) die Auffassung der Behörde verwarf und die beklagte verbindliche Auskunft aufhob.


Urteil des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts (WSA)


Nach Auffassung des WSA geht aus der Vorschrift nicht hervor, dass die Änderungen im ersten Monat des Steuerjahres vorgenommen werden müssen; insbesondere verbiete die Vorschrift nicht die rückwirkende Änderung von Abschreibungssätzen.


Die auszulegende Vorschrift weise lediglich auf einen „Zeitpunkt“ hin, ab dem die gegenständliche Änderung der Sätze vorgenommen werden könne, jedoch gebe sie nicht den Moment an, zu dem der Steuerpflichtige die geänderten Sätze in den Handelsbüchern anwenden könne.


Die Steuerbehörde erhob Kassationsklage gegen dieses Urteil des WSA bei dem Oberverwaltungsgericht (NSA).


Urteil des Oberverwaltungsgerichts


Auch das NSA teilte die Auffassung der Gesellschaft, bestätigte das Urteil des WSA und verwarf die Kassationsklage der Behörde.


Nach Auffassung des Gerichts ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Änderung ab dem ersten Monat jedes Steuerjahres stattfinde; gleichzeitig habe der Steuerpflichtige volle Freiheit bei der Wahl des Zeitpunkts, zu dem er die Abschreibungssätze ändere, und diese Änderung könne rückwirkende Folgen zeitigen.


Bedeutung des Urteils für die Steuerpflichtigen


Der Steuerpflichtige kann die Abschreibungssätze jederzeit ändern, und diese Änderung kann auch rückwirkende Folgen zeitigen. Bedingung hierfür ist, dass die Änderung ab dem ersten Monat des Steuerjahres erfolgt, selbst wenn die Entscheidung im Laufe des Steuerjahres getroffen wird.


Bislang liegt keine schriftliche Begründung des NSA-Urteils vor.


Sollten Sie Fragen haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung. 

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

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