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Neue Definition des Begriffs „Bauwerk“ - Entwurf neuer Vorschriften

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​Jakub Wajs

19. Juni 2024


Das Finanzministerium hat einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über kommunale Steuern und Gebühren mit den neuen Definitionen der Begriffe „Gebäude“ und „Bauwerk“ vorgelegt.

Frühere Ankündigungen deuteten auf die Absicht hin, die Vorschriften zu präzisieren und zu gewährleisten, dass sie klar sind, aber auch – so weit wie möglich – den steuerlichen Status quo zu erhalten. Die Zeit wird zeigen, ob diese Pläne erfolgreich sind, aber wir rechnen schon jetzt damit, dass nur ein Teil der Probleme gelöst werden kann und in einigen Fällen sogar neue Zweifel entstehen werden.

Der neue Vorschlag ist eine Mischung aus der gegenwärtigen steuerlichen Definition, der Definition nach dem Baurecht und der (für die Steuerpflichtigen oft ungünstigen) Rechtsprechung. 

Neue Definition des Begriffs „Bauwerk“


Grundlage der neuen Lösung ist vor allem die Definition eines Bauwerks, nach der fünf Kategorien von Objekten gelten:

  • Objekte, die in der Anlage 4 zum Gesetz aufgeführt sind, sowie Installationen und Anlagen, wenn sie mit diesem Objekt unter Nutzungs- und technischen Aspekten eine Einheit darstellen; 
  • Bauteile von Anlagen, die nicht Teil des Bauwerks sind; 
  • Bauteile von Windkraftanlagen und Kernkraftwerken; 
  • Fundamente für Maschinen und Anlagen, die in technischer Hinsicht getrennte Teile dieser Maschinen und Anlagen sind;
  • Anschlüsse an ein Bauobjekt.

Nach der neuen Definition handelt es sich bei den Objekten um Bauwerke, wenn sie unter Verwendung von Bauprodukten hergestellt wurden.

Die erste Kategorie bezieht sich auf die Anlage 4, die zu einem der wichtigsten Elemente der neuen Definition wird. Sie enthält 28 Positionen der Objekte, die der Gesetzgeber ausdrücklich als Bauwerke bezeichnet hat. Ein Großteil dieser Liste entspricht dem Katalog, der aus der gegenwärtigen Definition des Begriffs „Bauwerk“ im Baugesetz bekannt ist. 

Die Anlage enthält auch Positionen, die in der gegenwärtigen Definition nicht erwähnt wurden, wie z.B.:

  • Sport- und Freizeitanlagen im Freien;
  • Containeranlagen, die fest mit dem Boden verbunden sind;
  • Faltpavillons;
  • Traglufthallen und viele andere.

Sonstige Änderungen


  • Definition des Begriffs „Gebäude“ in ähnlicher Weise wie bisher, mit dem Vorbehalt, dass ein Teil des Objekts, das unter den Positionen 1 bis 6 der Anlage aufgeführt ist und die Kriterien für ein Gebäude erfüllt, ein Gebäude darstellt;
  • kürzere Definition eines Bauobjekts  als „Gebäude oder Bauwerke“ – was von normativer Bedeutung sein kann, da der Entwurf vorschreibt, dass ein solches Objekt unter Verwendung von Bauprodukten „hergestellt“ und nicht „errichtet“ werden muss;
  • Definition der Einheit unter Nutzungs- und technischen Aspekten, indem der Schwerpunkt auf das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels gelegt wird (funktionale Verbindung);
  • Definition einer festen Verbindung mit dem Boden unter Bezugnahme auf eine weite Auslegung dieses Begriffs, d.h. Vorbeugung gegen die Einwirkung externer Faktoren;
  • Rückkehr zum Konzept der Besteuerung von Installationen und Anlagen, wenn diese zusammen mit dem Bauwerk eine unter Nutzungs- und technischen Aspekten eine Einheit bilden.

Es scheint, dass der Gesetzgeber die Definition des Begriffs „Bauwerk“ erweitert hat, was sich im Allgemeinen für viele Steuerpflichtige als nachteilig erweisen kann.

Sollten Sie zusätzliche Informationen oder eine Analyse bei Immobiliensteuerfragen benötigen, so stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.​

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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