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Immobiliensteuer: Eine Reihe von günstigen Urteilen

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​Jakub Wajs

28. Mä​rz 2024


Das Jahr 2023 kann als Beginn einer neuen Richtung bei der Auslegung in Immobiliensteuersachen angesehen werden. Von den wegweisenden Urteilen sind insbesondere zwei erwähnenswert: 
 
  • das Urteil des Oberverwaltungsgerichts über den Steuersatz auf Räumlichkeiten, die für Wohnzwecke vermietet werden, auch wenn der Vermieter ein Unternehmen ist und es sich um einen sog. gewerblichen Mietvertrag handelt,
  • das Urteil des Verfassungsgerichtshofes zur Besteuerung von Garagen in Wohngebäuden mit einem niedrigeren Immobiliensteuersatz. 
 

Urteil des Oberverwaltungsgerichts 

 
Am 22. November 2023 erließ das Oberverwaltungsgericht ein Urteil (III FSK 250/23) über die Besteuerung von Räumlichkeiten, die für Wohnzwecke vermietet werden. 
 
In diesem Fall ging es um eine Gesellschaft, die natürlichen Personen Wohnungen zur Miete anbot, jedoch auch die Vermietung an ein Unternehmen zu Wohnzwecken für dessen Mitarbeiter zuließ. Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass die Wohnungen mit dem für Wohngebäude geltenden Steuersatz besteuert werden sollten. Die Steuerbehörden behaupteten hingegen, dass die o.g. Räumlichkeiten dem für gewerblich genutzte Gebäude geltenden Steuersatz unterliegen sollten. 
 
Das Oberverwaltungsgericht gab der Gesellschaft Recht und stellte fest, dass die Teile eines Wohngebäudes, die zu Wohnzwecken, d. h. für die dauerhafte Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Besitzers der Räumlichkeiten genutzt werden, nicht als gewerblich genutzt angesehen werden können. Seiner Ansicht nach findet diese Auslegung auch dann Anwendung, wenn der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten im Rahmen seiner Gewerbetätigkeit zu Wohnzwecken überlässt. 
 
Das Urteil ist vor allem wegen der Höhe des Steuersatzes von besonderer Bedeutung,  der für Wohngebäude maximal 1,15 Zloty pro 1m2, für gewerblich genutzte Gebäude hingegen 33,10 Zloty pro 1m2 beträgt. Das ist ein Unterschied um fast das 30-Fache.
 

Urteil des Verfassungsgerichtshofes 

 
Am 18. Oktober 2023 beanstandete der Verfassungsgerichtshof (SK 23/19) die Gesetzesvorschriften insoweit, als sie die Anwendung von Immobiliensteuersätzen davon abhängig machen, ob eine in einem Wohngebäude befindliche Garage gesondertes Eigentum darstellt oder nicht. 
 
Bisher sind die Gemeinden bei der Festsetzung des Immobiliensteuersatzes für rechtlich ausgesonderte Garagen in Mehrfamilienhäusern davon ausgegangen, dass die Garage eine eigenständige Räumlichkeit mit einer anderen Zweckbestimmung als Wohnraum darstellt. Folglich mussten Steuerpflichtige, die für Wohnung und Garage getrennte Grundbücher hatten, für die Garage einen fast um das Zehnfache höheren Steuersatz zahlen als für die Wohnung. 
 
Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass Garagen in Mehrfamilienhäusern unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob es sich um eine rein physische oder auch rechtliche Trennung handelt. Dies bedeutet, dass Immobiliensteuerpflichtige, die Eigentümer von Garagenstellplätzen sind, vor dem Gesetz gleich behandelt werden müssen. Der Verfassungsgerichtshof beschloss, das Inkrafttreten des Urteils zu verschieben, was bedeutet, dass die in dem Urteil für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit verlieren werden.
 

Folgen für die Steuerpflichtigen 

 
Die oben genannten bahnbrechenden Urteile haben positive Folgen und bedeuten niedrigere Steuern für:

– Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Wohnräumlichkeiten für Wohnzwecke vermieten (die potenzielle Ersparnis kann sich sogar auf das 30-Fache belaufen),
– Eigentümer von Garagenstellplätzen, wenn sich die Garage in einem Wohngebäude befindet – unabhängig davon, ob sie in ein separates Grundbuch ausgesondert wurde oder nicht (die potenzielle Ersparnis kann sich sogar auf das 10-Fache belaufen).
 
Sollten Sie zusätzliche Informationen oder Unterstützung bei Immobiliensteuerfragen benötigen, so stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.​

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

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