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Erhöhung der Immobiliensteuersätze im Jahr 2023

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​​​​​​Jakub Wajs, Piotr Gajewski

22. August 2022


Am 1. August 2022 wurde die Bekanntmachung des Finanzministers über die Sätze der Kommunalsteuern und -abgaben für 2023 veröffentlicht. Sie ist für die Immobiliensteuer sehr wichtig, da sie die Höchstsätze der Immobiliensteuer auf die in der Bekanntmachung angegebenen Beträge anhebt.

Rechtsgrundlage für die Anhebung der maximalen Immobiliensteuersätze durch den Finanzminister ist Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunalsteuern und -abgaben. Gemäß dieser Vorschrift werden die Höchstsätze der Immobiliensteuer jährlich i.V.m. dem Verbraucherpreisindex für das erste Halbjahr des Jahres vor dem Steuerjahr, in dem die geänderten Sätze gelten werden, geändert. 

Die Mitteilung gab der Vorsitzende des Hauptamtes für Statistik am 15. Juli 2022 heraus. Der Verbraucherpreisindex betrug im 1. Halbjahr 2022 im Vergleich zum 1. Halbjahr 2021 111,8. Das bedeutet, dass der Finanzminister auf der Grundlage dieser Mitteilung verpflichtet war, die maximalen Kommunalsteuer- und -abgabensätze für 2023 um 11,8 Prozent im Vergleich zu den Höchstsätzen im Jahr 2022 zu erhöhen. 

Die endgültige Entscheidung über die Erhöhung der Steuersätze und deren Höhe liegt jedoch bei den einzelnen Gemeinden. Die Bekanntmachung nennt die Obergrenzen der Sätze, die die Gemeinden festlegen können, aber nicht müssen. Daher sollten die Steuerpflichtigen die Arbeiten an den Beschlüssen in ihren Gemeinden in diesem Jahr genau verfolgen.

Immobiliensteuer – Vergleich der Höchstsätze 2022 und 2023

Steuergegenstand
Höchstsatz
Fläche


20222023
Grundstücke
i.Z.m. der Ausübung einer Gewerbetätigkeit, unabhängig von ihrer Qualifizierung im KatasterPLN 1,03
PLN 1,16
ab 1 m2 Fläche

unter stehenden oder fließenden Oberflächengewässern wie Seen und künstliche BeckenPLN 5,17
PLN 5,79
ab 1 ha Fläche
sonstige, darunter solche, die von gemeinnützigen Organisationen für deren entgeltliche, satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit genutzt werdenPLN 0,54
PLN 0,61
ab 1 m2 Fläche
unbebaute Flächen, die zu einem Revitalisierungsgebiet gehören und sich in Gebieten befinden, für die der örtliche Flächennutzungsplan als Zweckbestimmung Wohnbebauung, Dienstleistungsbebauung oder gemischte Wohn- und Dienstleistungsbebauung vorsieht, sofern seit dem Tag, an dem der örtliche Flächennutzungsplan für diese Flächen in Kraft getreten ist, 4 Jahre vergangen sind und der Bau in dieser Zeit nicht gemäß dem Baurecht abgeschlossen wurdePLN 3,40 PLN 3,81
ab 1 m2 Fläche
Gebäude und deren Teilefür WohnzweckePLN 0,89
PLN 1,00
ab 1 m2 Nutzungsfläche

i.Z.m. der Ausübung einer Gewerbetätigkeit und Wohngebäude oder ihre Teile, die gewerblich genutzt werden
PLN 25,74
PLN 28,78
ab 1 m2
Nutzungsfläche
die für Gewerbetätigkeit im Bereich des Handels mit qualifiziertem Saatgut genutzt werdenPLN 12,04
PLN 13,47
ab 1 m2
Nutzungsfläche
i.V.m. der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Sinne des Gesetzes über die Gesundheitsfürsorge, die von den Leistungserbringern genutzt werdenPLN 5,25
PLN 5,87
ab 1 m2
Nutzungsfläche
sonstige, darunter solche, die von gemeinnützigen Organisationen für deren entgeltliche, satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit genutzt werdenPLN 8,68
PLN 9,71
ab 1 m2
Nutzungsfläche
Bauwerke   
2 Prozent ihres gemäß Art. 4 Abs. 1 Pkt. 3 und Abs. 3 bis 7 ermittelten Wertes
 



Rechtsgrundlage:
Bekanntmachung des Finanzministers über die Höchstsätze der Kommunalsteuern und -abgaben  für 2023 vom 28. Juli 2022.

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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