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Geplante Änderungen für in Sonderwirtschaftszonen (SWZ) in Polen tätige Unternehmen

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​​​​7. February 2018

 

Gemäß den Ankündigungen des Entwicklungsministeriums sollten zum 1. Januar 2018 Vorschriften in Kraft treten, welche die Kriterien für die Gewährung von Steuerbefreiungen für Unternehmen ändern und den Erhalt der Beihilfe landesweit, und nicht nur in den Sonderwirtschaftszonen in Polen (SWZ), sicherstellen sollten. Die Arbeiten an dem Gesetz über die Grundsätze der Unterstützung neuer Investitionen wurden allerdings noch nicht beendet, obwohl es schon vor einem Monat in Kraft treten sollte. Der Gesetzesentwurf wird zurzeit von der juristischen Kommission überprüft und soll schon bald durch den Sejm beraten werden. Es wird angenommen, dass die Vorschriften in nächster Zeit in Kraft treten werden. Sie sollen eine Alternative für die Sonderwirtschaftszonen sein.


Wie sieht es aber mit den Steuerbefreiungen in den Sonderwirtschaftszonen (SWZ) in Polen aus?


Zuerst ist zu betonen, dass die bisherigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen, die im Rahmen der Genehmigungen für die Tätigkeit in den SWZ gewährt wurden, unverändert bleiben. Nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen wird es lediglich nicht mehr möglich sein, neue Befreiungen gemäß den bisherigen Voraussetzungen zu gewähren; für weitere Investoren werden die geänderten Grundsätze gelten. Das jetzige SWZ-Gesetz wird bis Ende 2026, aber nur für die bereits erteilten Genehmigungen und Bescheide gelten (im Hinblick auf Änderung, Widerruf, Ungültigkeitserklärung, Erlöschen). Die bisherigen Grundsätze finden auch auf die zum Tag des Inkrafttretens der neuen Regelungen anhängigen Verfahren Anwendung.


Neue Kriterien und Änderungen für das zu fördernde Gebiet


Das bisher zu fördernde Gebiet betrug 25 000 ha, d.h. 0,08% der Fläche Polens. Der Zugang zu sonstigen Investitionsgebieten war nur im Rahmen eines langwierigen Verfahrens zur Änderung der SWZ-Grenzen möglich. Nach den neuen Voraussetzungen wird es keine territorialen Beschränkungen mehr geben – ausgenommen den Bescheid über die Bestimmung des Geländes, um eine Steuerbefreiung zu gewähren – wodurch es mehr, insbesondere große, Investitionen geben soll.


Wesentliche Änderungen werden auch die Kriterien betreffen, aufgrund deren eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. Zurzeit kann die Gewerbetätigkeit noch ausgeübt werden, wenn nur quantitative Kriterien erfüllt werden. Mit dem neuen Gesetz werden auch qualitative Kriterien eingeführt, welche die Vorgaben für die regionale Entwicklung berücksichtigen müssen.


Gemäß den neuen Voraussetzungen werden die Investitionsaufwendungen von der Arbeitslosenquote in dem jeweiligen Kreis und der Unternehmensgröße abhängen. Gegenwärtig müssen die Aufwendungen mindestens 100.000 EUR betragen. Großunternehmen müssen somit mit höheren Aufwendungen rechnen, um die staatliche Beihilfe zu bekommen.


Die qualitativen Kriterien werden an den konkreten Standort angepasst. Nach den vorliegenden Informationen sind dies:

 

  • Strukturelle Entwicklung – gemessen anhand von: Beschäftigung von Personal mit Spezialausbildung oder hochbezahlte Arbeitsplätze; Übereinstimmung der Investition mit der aktuellen Entwicklungspolitik des Landes und Export von Erzeugnissen bzw. Dienstleistungen;
  • Wissenschaftliche Entwicklung – berechnet aufgrund der Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen, akademischen Zentren und F+E-Tätigkeit;
  • Nachhaltigkeit – ermittelt aufgrund des Investitionsstandortes (z.B. in Regionen mit hoher Arbeitslosenquote); zusätzliche Punkte für die Förderung von Mikro-, Klein- und mittelständischen Unternehmen sowie die Förderung mittlerer und kleiner Städte und Dörfer;
  • Entwicklung der Human Ressources – berechnet nach den angebotenen zusätzlichen Leistungen für Arbeitnehmer, z.B. Maßnahmen zur medizinischen Fürsorge für die Arbeitnehmer oder Unterstützung bei deren Ausbildung und Erlangung von Qualifikationen.


Einem Investitionsprojekt können maximal 10 Punkte gewährt werden. Die qualitativen Kriterien gelten dann als erfüllt, wenn 60% der möglichen Punkte erreicht werden (ggf. 50 % oder 40% – je nach Standort der Investition).


Wovon hängt die Förderung der Investition in der SWZ in Polen ab?


Der Bescheid über die Förderung der Investition wird auf 10 bis 15 Jahre befristet sein. Der Befreiungszeitraum wird von dem Standort der Investition abhängen – je höher die von der EU zugelassene staatliche Beihilfe in der betreffenden Woiwodschaft, desto länger der Befreiungszeitraum. Investitionen in den bisherigen SWZ werden bevorzugt behandelt.


Der Gesetzesentwurf enthält im Vergleich zu den aktuell geltenden Vorschriften auch weniger günstige Vorschriften über die mögliche Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung des Förderbescheids im jeweiligen Haushaltsjahr, was bedeutet, dass in manchen Jahren keine Förderung für neue Investitionen erteilt werden wird.


Klausel gegen Steuerumgehung


In das Gesetz soll eine Klausel gegen Steuerumgehung aufgenommen werden, um Situationen zu eliminieren, in denen das Hauptziel oder eines der Ziele die Einholung der Körperschaftsteuerbefreiung war oder die mit der Investition verbundenen Tätigkeiten nicht tatsächlich stattfanden. Diese Vorschrift muss bestimmt geändert werden, da es offensichtlich ist, dass das Ziel der Einholung des Bescheids die Steuerbefreiung ist.


Gemäß den Ankündigungen sollen die neuen Grundsätze für die Einholung von Steuerbefreiungen letztendlich die SWZ ersetzen. Der Gesetzesentwurf kann sich nach den gesellschaftlichen Konsultationen noch ändern.
Jedoch erst, wenn die neuen Vorschriften angewandt werden, kann beurteilt werden, ob und inwieweit sie für die Investoren günstiger sind. Wie bereits am Anfang erwähnt, dauern die Arbeiten der juristischen Kommission an dem Wortlaut einzelner Vorschriften noch an. Dies ist der letzte Moment, um ein Verfahren zur Einholung der Genehmigung für die Ausübung einer Gewerbetätigkeit in der SWZ zu den jetzigen Bedingungen einzuleiten.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere Steuerberater in den Büros Rödl & Partner: Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau analysieren gerne Ihre Dokumentation, welche sich auf die Investition in der Sonderwirtschaftszonen in Polen bezieht und bieten Ihnen Lösungen an, welche die steuerlichen Risiken minimieren. Wir beantworten auch gerne andere Fragen im Rahmen der Steuerberatung in Polen. Unsere Büros erbringen ebenfalls Rechtsberatungsdienstleistungen in Polen i.Z.m. der Tätigkeit in SWZ sowie im Hinblick auf andere Bereiche Ihrer Gewerbetätigkeit.

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Katarzyna Judkowiak

Tax adviser (Polen)

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