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M&A-Transaktionen und die Kontrolle der Unternehmenskonzentration durch den UOKiK-Präsidenten

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Damian Dobosz

30. Mai 2022


Der Erwerb von Anteilen, Aktien, eines Unternehmens oder Teilbetriebs wird vor allem mit der Notwendigkeit assoziiert, Verhandlungen durchzuführen, einen Due Diligence-Bericht und SPA-Vertrag zu erstellen sowie die Änderung des Gesellschafters dem Landesgerichtsregister zu melden. Dies sind jedoch nicht die einzigen Tätigkeiten, die für den Erfolg der Transaktion erforderlich sind.


Jeder M&A-Transaktion hat eine sog. Antitrust Due Diligence vorauszugehen. Sie erlaubt die Überprüfung, ob z.B. der Erwerb von Anteilen an einer GmbH die Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration bei dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (UOKiK) erfordert.


Zeitpunkt der Anmeldung einer Unternehmenskonzentration


Die Problematik der Anmeldung einer Unternehmenskonzentration regelt in Polen das Gesetz über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz.


Das Gesetz sieht vor, dass die Absicht einer Unternehmenskonzentration dem UOKiK-Präsidenten zu melden ist, wenn einer der nachfolgenden Fälle vorliegt:

  • der weltweite Gesamtumsatz der Unternehmen, die an der Konzentration beteiligt sind, überschreitet in dem Geschäftsjahr, das dem Anmeldejahr vorangeht, den Gegenwert von 1 Mrd. Euro;
  • der Gesamtumsatz der Unternehmen, die an der Konzentration beteiligt sind, in der Republik Polen überschreitet in dem Geschäftsjahr, das dem Anmeldejahr vorangeht, den Gegenwert von 50 Mio. Euro.


Die Pflicht zur Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration umfasst u.a.

  • den Erwerb von Anteilen oder Aktien;
  • die Veräußerung eines Unternehmens oder eines Teilbetriebs;
  • die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens.


Das Gesetz sieht gewisse Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung einer Konzentration vor. Wenn die Umsätze des Targets z.B. in keinem der zwei Jahre, die der Anmeldung vorausgehen, den Gegenwert von 10 Mio. EUR in Polen nicht überschritten haben, ist die Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration nicht erforderlich. Im Gesetz wurde die Art und Weise der Berechnung der Umsätze der Unternehmen, die an der Konzentration beteiligt sind, genau festgelegt.


Vorbereitung der Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration


Die Vorbereitung der Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration ist ein komplizierter Prozess, der die Unterstützung durch ein spezialisiertes Team von Juristen, oft unter Mitwirkung von Marktanalytikern, erfordert.


Die Details dazu, wie die Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration vorzunehmen ist, befinden sich im Gesetz über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz und in der Verordnung des Ministerrates über die Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration.


Der wichtigste Teil des gesamten Prozesses ist die korrekte Festlegung des Umfangs der Transaktion und die Benennung der relevanten Märkte, auf die sie Auswirkung haben wird. Dies ermöglicht es, den sog. WID-Vordruck (Verzeichnis der Dokumente und Informationen) auszufüllen.


Der UOKiK-Präsident wird u.a. Folgendes fordern:

 

  • grundlegende Informationen über die Unternehmen, die unmittelbar an der Konzentration beteiligt sind;
  • detaillierte Beschreibung der beabsichtigten Unternehmenskonzentration unter Hinweis auf Ursachen und Ziele der Konzentration und deren voraussichtliche Folgen für die Wettbewerber und Verbraucher sowie eine Beschreibung des Einflusses der Konzentration auf den relevanten Markt, der Produktionskosten, der Produktpreise und des Skaleneffekts auf dem Markt;
  • Hinweis auf die Umsätze der Unternehmen, die an der Konzentration beteiligt sind, samt Vorlage entsprechender Dokumentation;
  • Informationen über die Eigentümerstruktur im Rahmen der Kapitalgruppen;
  • erforderliche Dokumentationen bez. der Unternehmenskonzentration (z.B. PSPA, Jahresabschluss).


Am schwierigsten ist es, die Produkt- und die geographischen Märkte richtig zu bestimmen, auf denen die an der Konzentration beteiligten Unternehmen tätig sind. Anschließend – die Benennung der gemeinsamen Märkte bzw. die Begründung, dass die Unternehmen keine gemeinsamen Märkte haben. Je nach den durchgeführten Ermittlungen kann es sich als unerlässlich erweisen, die Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration um Folgendes zu ergänzen: Liste der Wettbewerber der an der Konzentration beteiligten Unternehmen, Identifikation der Märkte, auf denen es vertikale Verbindungen gibt, sowie Darstellung des geschätzten Marktanteils.


Die Anmeldung einer Unternehmenskonzentration kann noch komplizierter sein, wenn sich herausstellt, dass die Konzentration Auswirkungen auf horizontaler bzw. vertikaler Ebene hat.


Die Gebühr für die Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration beträgt gegenwärtig 15 TPLN.
Die Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration kann ein wirklich komplizierter Prozess sein. Die zusammengestellte Dokumentation besteht nicht selten aus mehreren tausend Seiten, die dem UOKiK-Präsidenten vorzulegen sind. Das Anmeldeverfahren selbst erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den an der Konzentration beteiligten Unternehmen, deren juristischen Teams und oft auch den Marktanalytikern.


Zustimmung zur Unternehmenskonzentration im Rahmen des Kartellverfahrens


Der UOKiK-Präsident erteilt seine Zustimmung zu einer Unternehmenskonzentration, wenn der Wettbewerb nicht wesentlich eingeschränkt wird. Infolge des Kartellverfahrens kann er den Unternehmen, die eine Konzentration beabsichtigen, zusätzliche Pflichten auferlegen (z.B. Aufgabe der Kontrolle über ein bestimmtes Paket an Anteilen). Das Kartellverfahren wegen einer Unternehmenskonzentration ist innerhalb eines Monats nach dessen Einleitung abzuschließen (es kann um 4 Monate verlängert werden). Das gesamte Kartellverfahren ist von einem bewährten juristischen Team zu überwachen, das mit dem UOKiK-Präsidenten in laufendem Kontakt steht und ggf. zusätzliche Erläuterungen, die für die diesbezügliche Entscheidung notwendig sind, erteilen wird. 


Sanktionen für die Nichtanmeldung einer Unternehmenskonzentration


Die Nichtanmeldung einer Unternehmenskonzentration kann für das Unternehmen eine Geldstrafe i.H.v. bis zu 10 Prozent der Umsätze nach sich ziehen. Außerdem kann der UOKiK-Präsident der für die Unternehmensleitung zuständigen Person eine Strafe i.H. des bis zum 50-Fachen der durchschnittlichen Vergütung (ca. 300 TPLN) auferlegen.


Mehr noch: Bei Nichtanmeldung einer Unternehmenskonzentration kann ein Bescheid erlassen werden, der Folgendes anordnet:

  • Teilung des zusammengeschlossenen Unternehmens;
  • Veräußerung des gesamten Vermögens des Unternehmens oder eines Teils davon;
  • Veräußerung der Anteile oder Aktien, die die Kontrolle über das/die Unternehmen gewähren;
  • Auflösung der Gesellschaft, über die die Unternehmen die gemeinsame Kontrolle ausüben.


Vorbereitung auf eine M&A-Transaktion aus Sicht des Wettbewerbsrechts


Die Grundlage ist die Auswahl eines bewährten Teams von Professionalisten, die das Unternehmen in jeder Etappe bei der Überprüfung der Notwendigkeit der Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration und bei der Erstellung dieser Anmeldung unterstützen.


Zu den Tätigkeiten, die im Vorfeld eines M&A vorzunehmen sind, zählen vor allem:

 

  1. Überprüfung der Notwendigkeit, die Absicht einer Unternehmenskonzentration zu melden, im Rahmen einer sog. Antitrust Due Diligence (deren Ergebnisse können wirklich überraschend sein).
  2. Im Falle einer positiven Überprüfung ist bei der Festlegung der Dokumentation, die für die Vorbereitung der Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration erforderlich ist, die Zusammenarbeit mit einem juristischen Team unerlässlich.
  3. Vorbereitung der Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration im Hinblick auf die grundlegenden Informationen.
  4. Bestimmung der Produkt- und der geographischen Märkte, auf denen die an der Konzentration beteiligten Unternehmen tätig sind.
  5. Überprüfung, ob gemeinsame Märkte bestehen, und ggf. Erstellung einer Liste der Wettbewerber und Bestimmung des geschätzten Marktanteils oder Erstellung einer Begründung, dass keine gemeinsamen Märkte vorhanden sind.
  6. Überprüfung, ob vertikale oder horizontale Verbindungen bestehen und ggf. Ergänzung der Anmeldung der Absicht der Unternehmenskonzentration.
  7. Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente und Vorbereitung der endgültigen Anmeldung der Absicht der Unternehmenskonzentration.
  8. Übermittlung der Anmeldung der Absicht der Unternehmenskonzentration an den UOKiK-Präsidenten und Überwachung des Kartellverfahrens in ständigem Kontakt mit der Behörde.


Sollten Sie Fragen zu der Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

 

 

Rechtsgrundlage:
1. Gesetz vom 16. Februar 2007 über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz.
2. Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2014 über die Anmeldung der Absicht einer Unternehmenskonzentration.

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Damian Dobosz

Jurist (Polen)

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