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Die Eintragung von Marken – ist Ihr Unternehmen geschützt?

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Damian Dobosz, Jagna Kowalczyk-Fudali, Oskar Lindner

8. Dezember 2020


Unter einer Marke ist jede Kennzeichnung zu verstehen, die geeignet ist, das Produkt eines Unternehmens von den Produkten eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Bei einer Marke kann es sich insbesondere um ein Wort handeln (z.B. die charakteristische Firma einer Gesellschaft), oder auch um eine Zeichnung, ein Ornament, eine Verpackungsform, eine Melodie oder ein akustisches Signal. Die Eintragung einer Marke berechtigt dazu, diese Marke 10 Jahre lang in dem betreffenden Gebiet und auf einem bestimmten Markt ausschließlich zu nutzen.

Unlauterer Wettbewerb


Die Eintragung einer Marke schützt gegen unlauteren Wettbewerb. Beim Kampf gegen unlautere Praktiken ist Zeit ein wichtiger Faktor. Das Patentamt kontrolliert nicht, ob der Rechtsträger, der die Marke für sich eintragen ließ, über die entsprechenden Berechtigungen verfügt. Es prüft ebenfalls nicht, ob der Antragsteller der tatsächliche Eigentümer der Marke ist. Ein unlauter handelnder Rechtsträger, der im Besitz eines Bescheids des Patentamtes ist, kann nicht nur Ihr Logo verwenden, sondern auch Ihre Marktposition ausnutzen, indem er seine Produkte und Dienstleistungen anbietet. Dies kann sich negativ auf das Image Ihres Unternehmens auswirken. Wollen Sie den Schutz wiedererlangen und erreichen, dass die Nutzung Ihrer Marke durch den unlauter handelnden Rechtsträger eingestellt wird, so kann dies ein langes und kostspieliges Verfahren vor dem Patentamt bedeuten.

Eintragung einer Marke


Die Eintragung einer Marke ermöglicht außerdem einen leichteren Schutz vor eventuellen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Nutzung der Marke.

Eine solche Marke stellt einen Vermögensgegenstand des Unternehmens dar. Je nach dem Renommee des Unternehmens, der Marke und der gefestigten Marktposition kann eine Marke auch zu einer Investition werden. Zur Nutzung einer eingetragenen Marke ist es möglich, entgeltliche Lizenzen zu erteilen oder sogar die Marke zu verkaufen. Der potenzielle Erwerber vermindert auf diese Weise die Kosten im Zusammenhang mit der Markteinführung eines neuen Produkts oder einer Dienstleistung.

Als Beispiel für die negativen Konsequenzen der unterlassenen Eintragung einer Marke führen wir die Sache eines unserer Mandanten an.

Negative Konsequenzen der unterlassenen Eintragung einer Marke – Beispiel


Der Vorsitzende der Geschäftsführung einer Gesellschaft hat beim Patentamt einen Antrag auf Eintragung der Marke des von ihm geleiteten Unternehmens gestellt. Bei der Marke handelte es sich um die Firma der Gesellschaft. Daran wäre nichts weiter erstaunlich, wäre da nicht die Tatsache, dass die Anmeldung unmittelbar zu Gunsten der Person des Vorsitzenden der Geschäftsführung erfolgte – und nicht zu Gunsten der Gesellschaft. Die Behörde prüft nicht, wem das Recht an der Marke tatsächlich zusteht, sondern lediglich, ob eine solche Marke nicht bereits früher eingetragen wurde. Aus diesem Grunde trug die Behörde die Marke ein und Verfügungsberechtigter über die Markenrechte wurde der Vorsitzende der Geschäftsführung der Gesellschaft, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke diese Funktion bereits nicht mehr innehatte. Ein Jahr nach der Eintragung der Marke trat er an die Gesellschaft mit dem Vorschlag heran, die Rechte an der Marke für eine halbe Million Złoty wieder zu verkaufen.

Als Vertreter der Gesellschaft beantragten wir die Annullierung des Rechtes an der Marke, die von dem ehemaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung angemeldet worden war. Wir begründeten dies u.a. damit, dass die eingetragene Marke im Grunde der Familienname eines der Gesellschafter ist. Die Marke war ohne Wissen und Zustimmung des betroffenen Gesellschafters angemeldet worden – in der Absicht, sich das Recht an der Marke und der Firma der Gesellschaft anzueignen.  Die Anmeldung der Marke, die den Familiennamen des Gesellschafters enthält, der ohne dessen Wissen und Zustimmung genutzt wird, stellte außerdem eine Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter dar. Die Anmeldung der Marke zu Spekulationszwecken, ohne die Absicht, die Marke zu nutzen, sondern nur zwecks Erzielung eines Vermögensvorteils, wies auf die Bösgläubigkeit des Anmeldenden hin.

Das Patentamt folgte unserer Argumentation und erkannte das von uns vorgelegte Beweismaterial an. Das Verfahren zog sich über zwei Jahre hin und verlangte erhebliche finanzielle Aufwendungen, um die Eintragung der Marke annullieren und anschließend das Recht an der Marke zu Gunsten der Gesellschaft eintragen zu lassen.

Schutzrecht


Leider sind Angelegenheiten wie die oben beschriebene darauf zurückzuführen, dass zuvor versäumt worden war, die Marke eintragen zu lassen. Wir empfehlen deshalb, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Rechte u.a. an der Firma der Gesellschaft oder ihrem graphischen Zeichen zu schützen. Sollte ein Dritter das Recht an der Marke verletzen, so wird der Person, welche die Marke wirksam eintragen ließ, ein sog. Schutzrecht gewährt und sie kann von der Person, die dieses Recht verletzt hat, Folgendes verlangen:

  • Einstellung der weiteren Nutzung;
  • Entschädigung;
  • Herausgabe der von dieser Person unrechtmäßig erlangten Vorteile;
  • Rücknahme der Waren, die das Recht verletzen, aus dem Verkehr.

Rödl & Partner bietet Hilfe bei der Beantwortung der Frage, ob die betreffende Marke angemeldet werden kann, sowie anschließend bei sämtlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Eintragung an. Außerdem vertreten wir unsere Mandanten in Verfahren vor dem Patentamt.

Sollten Sie an diesem Thema interessiert sein, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung, die Ihre Fragen gerne beantworten.

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Damian Dobosz

Jurist (Polen)

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