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Verkauf einer streitbefangenen Sache während des Prozesses

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​dr Anastazja Niedzielska-Pitera und dr Kamil Wielgus

15. Oktober 2024


Gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO-PL) löst die Einleitung eines Gerichtsverfahrens bestimmte Rechtsfolgen aus. 

Veräußerung von streitbefangenen Sache​​n


Laut Art. 192 Pkt. 3 ZPO-PL hat die Veräußerung einer (individuell bestimmten) Sache oder eines (individuell bestimmten) Rechts, die Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Parteien sind, nach Zustellung der Klage an den Beklagten keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Prozesses. Manchmal kann der Erwerber einer Sache mit Zustimmung der Gegenpartei an die Stelle des Veräußerers (Prozesspartei) treten. Gleichzeitig unterbricht die Veräußerung der Sache oder des Rechts (z. B. einer Forderung, die durch ein Verfahren wegen einer Paulianischen Anfechtungsklage geschützt ist) nicht die Durchführung des Verfahrens und erschwert die Durchführung nicht in formeller Hinsicht. Die Sache kann während des Verfahrens in der 1. und 2. Instanz sowie während des Kassationsverfahrens veräußert werden. Dies bedeutet, dass der Veräußerer der Sache in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht mehr ihr Eigentümer ist, aber Partei des Prozesses bleibt und seine Prozesslegitimation nicht verliert. In der Rechtsprechung gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz – z. B. beim Schutz des Besitzes und, was umstritten ist, bei der Veräußerung von Sachen, deren Verkauf Gegenstand eines Vorvertrags ist.

Grundsätzlich ist die Entscheidung in der Angelegenheit, z. B. ein Urteil, sowohl gegenüber den ursprünglichen Prozessparteien (darunter dem Veräußerer) als auch gegenüber dem Erwerber der Sache wirksam. Diese erweiterte Rechtskraft der Entscheidung bezweckt, den Prozessgegner des Veräußerers zu schützen. Andernfalls könnte z. B. der Beklagte die Sache mehrmals an weitere Erwerber verkaufen und der Prozess könnte wegen der ständigen Änderung des Beklagten nicht durchgeführt werden. 

Streitbefangenes Rech​​​t


In gewissen Fällen kann unklar sein, worin das streitbefangene Recht besteht. Eine solche Angelegenheit wurde vom Berufungsgericht in Krakau geprüft (Az. I ACa 1343/21). 

Der Prozess betraf die Zahlung von Forderungen aus einem Kreditvertrag, die Bank war der Kläger und der Kreditnehmer – der Beklagte. Während des Prozesses in der 1. Instanz kam es zu einem Gläubigerwechsel infolge Abtretung – Partei des Vertrags wurde ein Fonds (implizit: Investmentfonds) anstelle der Bank. 
Der Kreditnehmer hielt dies für unzulässig und hat das Urteil des Bezirksgerichts angefochten. 

Das Berufungsgericht in Krakau schloss sich der Argumentation des Beklagten, dass der Kreditnehmer am Tag der Urteilsverkündung nicht mehr Schuldner der Bank, sondern des Fonds war, nicht an. 
Gemäß Art. 192 Pkt. 3 ZPO-PL war dies irrelevant – das veräußerte streitbefangene Recht war eine Forderung auf Zahlung, und nicht notwendigerweise die Geldmittel (der Gattung nach gekennzeichnet), die Gegenstand dieser Forderung sind. Die Abtretung der Forderung wurde wirksam durchgeführt und der Schuldner wurde über diesen Umstand informiert. Dies bedeutet, dass sich die Vertragspartei änderte, und die Bank aus Sicht des materiellen Rechts (Kreditvertrag) in keinem Rechtsverhältnis mit dem Kreditnehmer mehr stand. Gleichzeitig war der neue Gläubiger (Fonds) nicht verpflichtet, anstelle des Veräußerers (Bank) dem Verfahren beizutreten. Trotz der Veräußerung ihrer Forderung an den Fonds konnte die Bank das Verfahren gegen den Kreditnehmer weiterführen. Der Fonds konnte dem Verfahren beitreten, was jedoch anfänglich nicht geschah, da der Beklagte damit nicht einverstanden war und anschließend auch dem Beitritt des Fonds als Streithelfer widersprach. Wäre der Fonds der Angelegenheit nicht beigetreten, wäre das Gerichtsurteil auch ihm gegenüber als Erwerber der streitbefangenen Sachen oder Rechte wirksam (erweiterte Rechtskraft des Urteils). Anschließend wurde der Widerspruch des Kreditnehmers jedoch zurückgewiesen und dem Fonds wurde der Status des Streithelfers zuerkannt. Während des Prozesses kam es zu einem Zusammenfall der Prozesslegitimation des Fonds mit der materiell-rechtlichen Grundlage seiner Prozesslegitimation – der Forderung aus dem Kreditvertrag. Gleichzeitig wurde der Prozess wirksam geführt und gegenüber der Bank beendet, d. h. dem Rechtsträger, der, obwohl er nicht mehr Partei des Kreditvertrags war, seine Legitimation als Kläger im Prozess beibehielt.

Zusammenfassung


Das beschriebene Urteil fügt sich in die Reihe der Entscheidungen des Obersten Gerichts (z. B. V CSK 617/16 oder II CSK 306/11) über die Veräußerung eines Prozessgegenstandes ein. Gemäß der Rechtsprechung ist die Stabilität der Prozessparteien ein erforderliches Element für dessen Durchführung. Obwohl es auf der Grundlage des materiellen Rechts zu einer wirksamen Rechtsnachfolge kommt, bewirkt sie nicht automatisch prozessuale Änderungen vor Gericht. ​

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Anna Smagowicz-Tokarz

Attorney at law (Polen)

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