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Sicherungsübereignung – Chancen und Fallen

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Wojciech Śliz

28. April 2025


​​​​​​​​​​​Die Sicherungsübereignung stellt eine Form der Besicherung der Rückzahlung von Forderungen dar. Sie wird häufig von Banken als Besicherung von Krediten verwendet und ist auch sonst bei der Gewährung von Darlehen üblich. Die Ausübung der Rechte des Gläubigers verläuft jedoch nicht immer reibungslos, was auf unzureichende vertragliche Bestimmungen zurückzuführen sein kann.


In diesem Artikel erläutern wir das Wesen der Sicherungsübereignung und zeigen auf, wie der Schuldner und der Gläubiger in der Praxis bei dem Abschluss eines Vertrages über die Sicherungsübereignung ihre Interessen absichern sollten.



INHALTSVERZEICHNIS​​​​​​​



Wesen der Sicherungsübereignung


Die Sicherungsübereignung ist im polnischen Recht nicht umfassend geregelt. Deswegen funktioniert sie als atypischer Vertrag und ist im Rahmen der Vertragsfreiheit1 sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen zulässig. Jedoch ist die Möglichkeit natürlicher Personen, das Eigentum an Wohnungen zu übertragen, beschränkt.

Das Wesen der Sicherungsübereignung besteht darin, dass der Sicherungsgeber das Eigentum an der Sache auf den Gläubiger überträgt, um die Ansprüche des Gläubigers aus dem ursprünglichen Vertrag (z.B. einem Darlehens- oder einem Kreditvertrag) zu besichern. Sicherungsgeber kann sowohl der Schuldner aus dem Darlehensvertrag als auch ein Dritter sein (der dem Schuldner sozusagen sein Eigentum zur Verfügung stellt, damit der Gläubiger dieses Eigentum für sich zur Sicherung nutzen kann).

Bei der Inanspruchnahme dieses Instituts steht dem Gläubiger bereits von Anfang an das Eigentumsrecht an der Sache zu, das jedoch auf der Grundlage des Übereignungsvertrages durch die Pflicht des Gläubigers eingeschränkt ist, das Eigentumsrecht nur in dem Umfang auszuüben, der dem Zweck des Übereignungsvertrages, nämlich der Besicherung der Rückzahlung der Forderung, dient. Im Verhältnis zu Dritten ist der Gläubiger jedoch der Eigentümer der Sache.




Sicherungsübereignung


Gegenstand der Übereignung


Ursprünglich war nach polnischem Recht nur die Übereignung von beweglichen Sachen (z.B. Autos, Produktionsmaschinen) zulässig, aber in den 90er Jahren akzeptierte die Rechtsprechung auch die Möglichkeit, Immobilien zu übereignen. Häufig werden auch Übereignungsverträge geschlossen, deren Gegenstand eine Sammlung von Sachen mit wechselndem Bestand ist, da eine solche Lösung für Unternehmer interessant ist, die ihre Gewerbetätigkeit unter Verwendung dieser Sachen weiterhin ausüben können.

Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen


Bei beweglichen Sachen, die ihrer Gattung nach bestimmt sind (z.B. ein Kilogramm Zucker), ist es für eine wirksame Eigentumsübertragung erforderlich, diese Sachen zu individualisieren, z.B. durch eine entsprechende Kennzeichnung oder die Lagerung in einem bestimmten Raum. 

Sicherungsübereignung einer Immobilie


Bei Immobilien bedarf die wirksame Sicherungsübereignung einer notariellen Beurkundung, da es sich dabei um einen Vertrag über die Eigentumsübertragung handelt. Nach Abschluss eines solchen Vertrages ist es empfehlenswert, den Gläubiger als neuen Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eintragen zu lassen.

Sammlung von Sachen mit wechselndem Bestand


Das Eigentum an Sachen, die der Unternehmer bei der Ausübung seiner Gewerbetätigkeit einsetzt (z.B. alle Waren auf Lager oder eine Reihe von Produktionsmaschinen), kann auf den Gläubiger zur Besicherung übertragen werden. Im Vertrag über die Sicherungsübereignung ermächtigen die Parteien dann den Schuldner, diese Sachen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit zu veräußern und durch andere zu ersetzen. Der unbestreitbare Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass der Sicherungsgeber seine Gewerbetätigkeit unter Verwendung der Waren, die Gegenstand dieses Vertrages sind, fortführen kann. 

Rückgabe des Übereignungsgegenstandes im Falle der Leistungserfüllung – zwei Ansätze

Wie bereits erwähnt, besteht der Zweck der Sicherungsübereignung nicht in der endgültigen Übertragung des Eigentums an einer Sache auf den Gläubiger, sondern in der Besicherung seiner Forderung. Daher muss der Vertrag über die Sicherungsübereignung Bestimmungen darüber enthalten, wie das Eigentum an den Sicherungsgeber zurückgehen soll, wenn der Schuldner seine Leistung erfüllt. Diesbezüglich finden in der Praxis am häufigsten zwei Konstruktionen Anwendung.

Erste Möglichkeit


Der Sicherungsgeber überträgt das Eigentum an der Sache vorbehaltlos auf den Gläubiger, während sich der Gläubiger gleichzeitig dazu verpflichtet, das Eigentum unter der auflösenden Bedingung der Leistungserfüllung zurückzuübertragen. In einem solchen Fall schließen die Parteien die verfügende Wirkung aus und für die Wirksamkeit des Übergangs des Eigentumsrechts ist ein gesonderter Vertrag mit dinglicher Wirkung erforderlich.

Beispiel für eine diesbezügliche Vertragsbestimmung: 

„X erklärt hiermit, dass er das Eigentum an dem Wagen der Marke Z auf Y überträgt. Gleichzeitig erklärt Y, dass er sich verpflichtet, das Eigentum an dem Wagen auf X zu übertragen, unter der Bedingung, dass dieser das Darlehen vollständig zurückzahlt.“

Zweite Möglichkeit


Bei der zweite Konstruktion erfolgt die Eigentumsübertragung auf den Gläubiger unter der auflösenden Bedingung der Leistungserfüllung durch den Schuldner. In einem solchen Fall geht das Eigentumsrecht mit der Rückzahlung der Forderung durch den Schuldner automatisch an den Sicherungsgeber zurück.

Beispiel für eine diesbezügliche Vertragsbestimmung: 

„X erklärt hiermit, dass er das Eigentum an dem Wagen der Marke Z auf Y überträgt. Bei ordnungsgemäßer Rückzahlung des Darlehens durch X wird die Eigentumsübertragung unwirksam.“

Bei Immobilien kommt aufgrund des Verbots der bedingten oder befristeten Übertragung von Immobilien gemäß Art. 157 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches nur die erste Konstruktion möglich in Frage.

litigation

Befriedigung des Gläubigers


Falls der Schuldner seine Leistung nicht rechtzeitig erfüllt (z.B. wenn er die Raten des Darlehens oder Kredits nicht mehr rechtzeitig zahlt), ist der Gläubiger berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Befriedigung seines Anspruchs, der durch den Abschluss des Übereignungsvertrages gesichert wurde, geltend zu machen. Wie bereits erwähnt, ist die Übereignung im polnischen Recht nicht umfassend geregelt, so dass es keine ausdrücklichen Vorschriften darüber gibt, wie der Gläubiger zu befriedigen ist. Insbesondere gibt es in Bezug auf die Übereignung keine Regelung, die – analog zum Pfandrecht oder der Hypothek – vorsieht, dass der Gläubiger im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung befriedigt wird2.

Dieses Fehlen jeglicher Regelungen wird einerseits oft als Vorteil dieser Methode der Besicherung von Forderungen hervorgehoben, da sie es dem Gläubiger ermöglicht, schnellere und weniger formelle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Befriedigung zu erreichen; andererseits führt sie aber auch oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Dennoch herrscht in der Rechtsprechung die Auffassung3 vor, dass der Gläubiger, sofern der Übereignungsvertrag die Art und Weise seiner Befriedigung regelt, verpflichtet ist, sich daran zu halten; fehlen diesbezügliche Vertragsbestimmungen, so kann sich der Gläubiger auf jede Art und Weise befriedigen, die dem Inhalt des Rechtsverhältnisses, dem Vertrag oder den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht widerspricht.

Die häufigsten Methoden zur Befriedigung des Gläubigers:

  • Verkauf der übereigneten Sache,
  • Zurückbehaltung der Sache durch den Gläubiger unter Anrechnung ihres Werts auf die fällige Schuld,
  • Überlassung der Sache an einen Dritten zur entgeltlichen Nutzung.

Häufigste Kontroversen, die sich aus einem Vertrag über die Sicherungsübereignung ergeben


Obwohl der Vertrag über die Sicherungsübereignung aufgrund des Fehlens einer umfassenden zivilrechtlichen Regelung attraktiv scheint, birgt er auch viele Risiken und kann zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen dem Sicherungsgeber und dem Gläubiger führen.

Die häufigsten Probleme sind:

  1. Risiken, die sich aus der gewählten Vertragsgestaltung ergeben. Bei einer vorbehaltlosen Übertragung des Eigentums mit der bedingten Pflicht des Gläubigers zur Rückübertragung kann es passieren, dass sich der Gläubiger trotz der Leistungserfüllung durch den Schuldner weigert, den dinglichen Vertrag in Erfüllung der bestehenden Verpflichtung abzuschließen, da er beispielsweise behauptet, dass der Schuldner die Leistung nicht vollständig erfüllt habe. In einem solchen Fall bleibt dem Sicherungsgeber nur die Möglichkeit, den Gläubiger gerichtlich zum Abschluss des Vertrages zu zwingen. 
  2. Bei Anwendung der zweiten Art der Vertragsgestaltung (d.h. Eigentumsübertragung unter einer auflösenden Bedingung) besteht im Falle einer Streitigkeit darüber, ob die Leistung vollständig erfüllt wurde, Unsicherheit darüber, ob die Bedingung erfüllt wurde – und somit kommt es zum Streit darüber, wer derzeit der Eigentümer der Sache ist.
  3. Problematik i.Z.m. dem Verbleiben der Sache in der Herrschaftsgewalt des Sicherungsgebers. Der Sicherungsgeber kann die Sache weiterhin nutzen, auch wenn das Eigentum formal dem Gläubiger zusteht. Erfüllt der Schuldner seine Verbindlichkeit jedoch nicht, so muss der Gläubiger die Sache in seinen Besitz bringen, um sich zu befriedigen. In einem solchen Fall ist es möglich, dass der Sicherungsgeber sich weigert, die Sache herauszugeben, und dem Gläubiger nur die Möglichkeit bleibt, bei Gericht einen Herausgabeanspruch gemäß Art. 222 des Zivilgesetzbuches geltend zu machen. 
  4. Problematik i.Z.m. der sehr ernsten Gefahr des endgültigen Verlusts des Eigentums an der Sache, wenn der Schuldner auch nur eine Kreditrate nicht rechtzeitig zahlt. In einem solchen Fall wird die Verbindlichkeit nicht erfüllt, was den Gläubiger berechtigt, Maßnahmen zu seiner Befriedigung zu ergreifen, und dies wird dazu führen, dass der Schuldner die Sache endgültig verliert.
 
Bei den potenziellen Streitigkeiten ist auch die Abrechnung des Vertrags durch die Parteien nach der Befriedigung des Gläubigers zu berücksichtigen. Es darf nicht vergessen werden, dass der Zweck der Übereignung darin besteht, die Rückzahlung der Forderung abzusichern, und nicht darin, dem Gläubiger zusätzliches Einkommen zu verschaffen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts4 wird daher hervorgehoben, dass der Gläubiger wenn der Wert des übereigneten Gegenstands höher als der Betrag der gesicherten Forderung war, verpflichtet ist, dem Schuldner einen Überschuss zu erstatten, wenn er das  Eigentum an dem Gegenstand übernimmt, um sich daraus zu befriedigen. Andernfalls würde er sich gegenüber dem Schuldner ungerechtfertigt bereichern. 

Um eventuelle Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Vertrag über die Sicherungsübereignung genau regeln, wie der Gläubiger zu befriedigen ist. Gibt es keine solche Regelung, so kann sich der Gläubiger  – laut der Rechtsprechung des Obersten Gerichts3 - auf die von ihm gewählte Art und Weise befriedigen. Die entsprechende vertragliche Regelung ist insofern wichtig, als dass sich auf diese Weise z.B. verhindern lässt, dass der Gläubiger den Gegenstand der Übereignung zu einem zu niedrig angesetzten Preis verkauft.

Um die Ansprüche des Gläubigers für den Fall, dass der Sicherungsgeber Insolvenz anmeldet, angemessen zu abzusichern, ist jedoch Art. 84 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes zu beachten, wonach der Vertrag über die Sicherungsübereignung schriftlich und mit einem sicheren Datum geschlossen werden muss, um gegenüber der Insolvenzmasse Wirkung zu entfalten.

Vertrauen Sie den Experten


Unsere Experten stehen Ihnen sowohl bei der Erstellung von Verträgen über die Sicherungsübereignung als auch bei eventuellen diesbezüglichen Streitigkeiten immer gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.


Rechtsgrundlage:
1 Art. 3531 des polnischen Zivilgesetzbuches
2 Art. 312 des polnischen Zivilgesetzbuches, Art. 75 des polnischen Gesetzes über Grundbücher und Hypotheken
3 Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Juni 1995, Az. I CR 7/95
4 Urteil des Obersten Gerichts vom 4. Juni 2024, Az. II CSKP 1712/22

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