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Nicht standardmäßige Art und Weisen der Unterbrechung der Verjährungsfrist

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​Anna Smagowicz-Tokarz, Wojciech Śliz​

21. Mä​rz 2024


Die Verjährungsfrist von Ansprüchen ist der gesetzlich festgelegte Zeitraum, in dem der Gläubiger seine Forderungen geltend machen muss. ​Nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Gläubiger ergriffene Maßnahmen werden vor Gericht keinen Erfolg haben.

Nachfolgend erfahren Sie, welche Rechtsinstrumente dem Gläubiger helfen können, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. 

Standardmethoden der Unterbrechung der Verjährungsfrist 


Im polnischen Zivilrecht kann der Lauf der Verjährungsfrist eines Anspruchs durch Handlungen des Gläubigers (Art. 123 §1 Pkt. 1 des Zivilgesetzbuches – nachfolgend ZGB-PL) oder infolge der Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner (Art. 123 §1 Pkt. 2 ZGB-PL) unterbrochen werden. Aktive Handlungen des Gläubigers zwecks Unterbrechung der Verjährungsfrist sind z.B.: Klageerhebung, Anmeldung der Forderung zur Insolvenzmasse oder Aufforderung der anderen Partei zur Teilnahme an einem Schiedsverfahren, sofern der Anspruch der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt wurde. Die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner kann durch ein vertragliches Schuldanerkenntnis (z.B. durch Abschluss eines Vertrags mit dem Gläubiger, in dem der Schuldner das Bestehen des Anspruchs bestätigt) oder durch ein nicht-vertragliches Schuldanerkenntnis erfolgen. 

In diesem Artikel beantworten wir die Fragen wann, bei welcher Personenkonstellation und nach Erfüllung welcher Voraussetzungen man von einem nicht-vertraglichen Schuldanerkenntnis sprechen kann. Nachfolgend finden Sie auch Beispiele für Handlungen, die meistens als nicht-vertragliches Anerkenntnis von Ansprüchen eingestuft werden, sowie für kontroverse Fälle.

Wesen des nicht-vertraglichen Schuldanerkenntnisses 


Nach der gegenwärtigen herrschenden Meinung in der Rechtslehre stellt das nicht-vertragliche Schuldanerkenntnis eine Wissenserklärung des Schuldners über das Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs dar. Die Einstufung der Anerkennung als Wissenserklärung und nicht als Willenserklärung bewirkt, dass die Anforderungen an die Personen, die solche Erklärungen abgeben, etwas weniger rigoros sind, als wenn wir es mit einer Willenserklärung zu tun hätten. Mehr noch, der Kreis der Personen, die im Namen von juristischen Personen eine Erklärung über die Anerkennung einer Schuld abgeben können, ist größer. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass der Schuldner bei dem Schuldanerkenntnis nicht die Absicht haben muss, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. 

Zur Einstufung der Anerkennung als wirksam ist die Feststellung post factum ausreichend, dass diese Erklärung bei dem Gläubiger die begründete Überzeugung wecken konnte, dass der Schuldner beabsichtigt, den Anspruch zu erfüllen. Es wird hervorgehoben, dass der Gläubiger grundsätzlich nicht der direkte Empfänger der Erklärung des Schuldners über die Anerkennung des Anspruchs sein muss. Ausreichend ist, dass er nach dem Willen des Schuldners von der Erklärung erfährt. 

Meistens werden als Beispiele eines nicht-vertraglichen Schuldanerkenntnisses genannt: Zahlung der Zinsen auf den Hauptbetrag, Bitte an den Gläubiger um Verlängerung der Frist für die Erbringung der Leistung, um den Erlass der Schuld oder um ihre Begleichung in Raten. 

Teilweise Begleichung eines Anspruchs – ein kontroverses Beispiel


Obwohl die meisten Ausarbeitungen und Kommentare zu Art. 123 ZGB-PL die teilweise Begleichung eines Anspruchs als klassisches Beispiel für ein nicht-vertragliches Schuldanerkenntnis nennen, ist anzumerken, dass nicht in jedem Fall der teilweisen Begleichung das Resultat des Anerkenntnisses erreicht wird. Es ist Folgendes hervorzuheben: Da die Anerkennung eine Wissenserklärung ist und durch konkludentes Handeln des Schuldners erfolgen kann, ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner bei der Anerkennung der Schuld gleichzeitig ihre genaue Höhe und Rechtsgrundlage, aus der sie sich ergibt, angibt. In der klassischen Situation, dass der Gläubiger nur eine Schuld gegenüber dem Schuldner hat, ist festzustellen, dass die teilweise Begleichung dieser Schuld (ohne zusätzliche Vorbehalte) die Anerkennung der gesamten Schuld darstellen und die Verjährungsfrist in Bezug auf die Schuld in voller Höhe unterbrechen wird. Wenn der Schuldner bei der teilweisen Begleichung der Schuld klarstellt, dass dies seiner Auffassung nach die vollständige Erfüllung der Leistung ist, da er das Bestehen der Schuld in der restlichen Höhe anzweifelt, wird die Verjährungsfrist in Bezug auf den Restbetrag nicht unterbrochen, da nicht angenommen werden kann, dass der Gläubiger die Erfüllung des verbleibenden Anspruchs erwarten konnte. 

Gemäß dem Urteil des Obersten Gerichts vom 7. März 2003 in der Sache I CKN 11/01 gilt Folgendes: Hat der Schuldner gegenüber dem Gläubiger mehrere Schulden, da beide in festen Geschäftsbeziehungen stehen, dann stellt die teilweise Begleichung einer Schuld – ohne Hinweis darauf, auf welche Schuld die Zahlung anzurechnen ist – keine Anerkennung einer der Schulden dar, da es nicht möglich ist zu bestimmen, welchen Anspruch der Schuldner als ihm gegenüber bestehend anerkennt. 

Im Urteil vom 11. August 2011 in der Sache I CSK 703/10 hat das Oberste Gericht festgestellt, dass die Erklärung eines Geschäftsführers der Gesellschaft über die Bereitschaft, die Schulden in Raten zurückzuzahlen, ein nicht-vertragliches Schuldanerkenntnis darstellt, obwohl in der Gesellschaft die Vertretung durch zwei Personen gilt. Seine Entscheidung hat das Oberste Gericht wie folgt begründet: Das nicht-vertragliche Schuldanerkenntnis ist eine Wissenserklärung des Schuldners und somit eine Bestätigung seines Bewusstseins, dass er eine Schuld gegenüber jemandem hat, und das Bewusstsein eines der Geschäftsführer als Organ, das die Gesellschaft leitet, ist dabei ausreichend.

In einer anderen Sache hat das Berufungsgericht Krakau (Urteil vom 24. September 2018 – I ACa 1453/17) festgestellt, dass unregelmäßige Einzahlungen von geringeren Beträgen als den im Darlehensvertrag zwischen der Partei und der Bank vereinbarten bei der Bank nicht die begründete Überzeugung hervorrufen konnten, dass die Leistung vollumfänglich erfüllt werden wird. Folglich hat das Oberste Gericht festgestellt, dass diese Einzahlungen kein nicht-vertragliches Schuldanerkenntnis darstellten. 
  
Fazit: In den meisten Fällen wird die teilweise Begleichung eines Anspruchs die Grundlage für die Annahme darstellen, dass die Verjährungsfrist in Bezug auf die gesamte Leistung unterbrochen wurde – es gibt jedoch seltener vorkommende Situationen, in denen eine solche Schlussfolgerung nicht begründet ist. 

Saldenbestätigung – die wichtige Rolle der Buchhalter


Die Saldenbestätigung durch die Geschäftspartner ist eine Pflicht der Gewerbetreibenden, die sich aus dem Rechnungslegungsgesetz ergibt. Deren Zweck ist es, vom Geschäftspartner eine Bestätigung der Höhe der bestehenden Verschuldung bzw. der gegen ihn bestehenden Forderungen einzuholen. In der Rechtsprechung besteht das Problem, ob eine Saldenbestätigung als nicht-vertragliches Schuldanerkenntnis gelten kann, seit fast dreißig Jahren und die Auffassung hierzu hat sich über die Jahre hinweg wesentlich geändert.

Gemäß der älteren Rechtsprechungslinie müsste eine dem Geschäftspartner übersandte Saldenbestätigung von den vertretungsberechtigten Personen des betreffenden Unternehmens unterzeichnet werden, um als nicht-vertragliches Schuldanerkenntnis eingestuft zu werden (Urteil des Obersten Gerichts vom 26. April 1995 – III CZP 39/95). Mit der Annahme einer solchen Auffassung hat das Oberste Gericht die Saldenbestätigung anderen Handlungen, die von der Geschäftsführung im Namen der Gesellschaft vorgenommen, gleichgestellt. Folglich hatte eine vom Hauptbuchhalter unterzeichnete Saldenbestätigung (was in der Praxis meistens der Fall ist) für den Geschäftspartner der Gesellschaft keinen Wert, da er von einer solchen Bestätigung keine Rechtsfolgen ableiten konnte. 

Gegenwärtig vertritt das Oberste Gericht die rigorose Auffassung nicht mehr und in der Rechtsprechung herrscht jetzt die Meinung, dass die Ausstellung einer Saldenbestätigung durch einen berechtigten Buchhalter für die Annahme ausreichend ist, dass die Schuld von der Gesellschaft anerkannt wurde (Urteil des Obersten Gerichts vom 10. November 2020 – V CSK 628/18). Es wird davon ausgegangen, dass die Wissenserklärung lediglich eine Bestätigung des Bewusstseins der Gesellschaft darstellt, dass bestimmte Verbindlichkeiten bestehen. Zur Abgabe solcher Erklärungen sind die Arbeitnehmer der Gesellschaft innerhalb ihres Pflichtenumfangs, der sich aus den zwischen ihnen und der Gesellschaft existierenden Vertragsverhältnissen ergibt, berechtigt. Die Formulierung zusätzlicher Beschränkungen in diesem Bereich widerspräche dem Wesen des Schuldanerkenntnisses als Wissenserklärung.

Zusammenfassung


Bei der Suche nach Möglichkeiten, um dem Gläubiger mehr Zeit  für die Klageerhebung zu verschaffen, kann auf Institute wie das Schuldanerkenntnis, das nicht-vertragliche Schuldanerkenntnis und – unter bestimmten Voraussetzungen – die Anerkennung eines Saldos und die teilweise Begleichung einer Forderung zurückgegriffen werden.

Bei zusätzlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung​.

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Anna Smagowicz-Tokarz

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