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Neue Pflichten im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung – der Sejm hat das Gesetz angenommen, mit dem die CSRD-Richtlinie implementiert wird

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​​​​​​​​​​Maciej Ogórek

27. November 2024


Die CSRD-Richtlinie im polnischen Recht – was sich ändert


Am 21. November 2024 hat der Sejm den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung, des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die öffentliche Aufsicht sowie einiger anderen Gesetze angenommen. Ziel des Entwurfs ist es, die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD-Richtlinie) in die polnische Rechtsordnung zu implementieren.

Verabschiedung des Gesetzes – Bedeutung für polnische Unternehmer, die die im Gesetz genannten Kriterien erfüllen


  • Die polnischen Unternehmen, ähnlich wie die Unternehmen in anderen EU-Ländern, werden verpflichtet sein, jährliche Nachhaltigkeitsberichte zu erstatten.
  • Die Nachhaltigkeitsberichte müssen den rechtlichen Anforderungen und den Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) entsprechen, die in Form einer EU-Verordnung angenommen wurden.  
  • Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird der Finanzberichterstattung gleichgestellt und die Nachhaltigkeitsberichte werden der Bestätigung durch einen Abschlussprüfer unterliegen.
  • Wird kein Nachhaltigkeitsbericht erstellt, so kann das zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen.

Maßnahmen, die von zur Berichterstattung nicht verpflichteten Unternehmen zu ergreifen sind


Für Unternehmen, die zur Berichterstattung nicht direkt verpflichtet sind, kann Notwendigkeit der Sammlung von Daten über gesellschaftliche und ökologischen Auswirkungen des Unternehmens bestehen. Solche Daten können von Geschäftspartnern oder Gesellschaften in der Kapitalgruppe verlangt werden, die einen Nachhaltigkeitsbericht selbständig erstellen werden.

Zeitplan der Einführung neuer Regelungen


Die Berichterstattung wird Pflicht sein:

  • ab 2024 – für Großunternehmen von öffentlichem Interesse; 
  • ab 2025 – für Großunternehmen (mehr als 250 Arbeitnehmer und/oder Umsätze i.H.v. 50 Mio. EUR und/oder gesamte Aktiva im Wert von 25 Mio. EUR);
  • ab 2026 – für börsennotierte Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU).​

Das Gesetz wird anschließend dem Senat vorgelegt. Über das Inkrafttreten des Gesetzes werden wir noch informieren.

Wenn Sie Unterstützung bei der Vorbereitung auf die neuen Anforderungen benötigen oder wenn Sie mehr über die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfahren möchten, so nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf »​

Kontakt

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Maciej Ogórek

Attorney at law (Polen)

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