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Änderung des Ansatzes bei der Umsatzsteuerabrechnung durch Gebietskörperschaften, die EE-Systeme für Bewohner installieren oder Asbest beseitigen

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​​​​​​​​​​​Jakub Wajs

10. Mai 2024


Am 2. Mai 2024 wurde die allgemeine verbindliche Auskunft  „Besteuerung der Tätigkeiten von Gebietskörperschaften: Installation von Anlagen für Erneuerbare Energien und Entsorgung von Asbest” veröffentlicht. 

Gegenstand der Auskunft


Die Auskunft entscheidet zwei Fragen im Bereich der Umsatzsteuer:

  • Installation von EE-Anlagen,
  • Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen.

Die Auskunft erläutert, welche Steuern anfallen, wenn Gebietskörperschaften diese Tätigkeiten ausführen, und sie erläutert die Pflichten bei der Einreichung von Korrekturen und der Anpassung der Praxis für die Zukunft.

Urteile des EuGH, auf die sich die Auskunft stützt:

Die Auskunft stützt sich auf die Urteile des EuGH vom 30. März 2023 in den Rechtssachen C-612/21 (Gemeinde O) und C-616/21 (Gemeinde L). 

Der EuGH wies auf Folgendes hin:

  1. Die Dienstleistung muss gegen Entgelt erbracht werden – in diesem Zusammenhang stellte der EuGH u.a. Folgendes fest: Wenn eine Gemeinde nur einen kleinen Teil der ihr entstehenden Kosten einzieht in Form von Beiträgen, die sie erhält, während der verbleibende Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, kann ein solcher Unterschied zwischen den Kosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen suggerieren, dass diese Beiträge eher als Gebühr und nicht als Entgelt für eine Dienstleistung anzusehen sind. Dies gilt umso mehr, wenn die von den Leistungsempfängern zu erbringende Gegenleistung nicht existiert.
  2. Eine Dienstleistung muss im Rahmen einer Gewerbetätigkeit erbracht werden, damit der Leistungserbringer als Steuerpflichtiger handeln kann – in diesem Zusammenhang stellte der EuGH u.a. fest, dass sich die von den Gemeinden ausgeführten Tätigkeiten auf die Durchführung von Maßnahmen – im Rahmen bestimmter Programme – beschränken, die per Definition keinen wiederkehrenden (regelmäßigen) Charakter haben.

Die wichtigsten Schlussfolgerungen


Aus der Rechtsprechung des EuGH und der darauf basierenden späteren nationalen Rechtsprechung geht hervor, dass derartige Tätigkeiten grundsätzlich als nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallende Tätigkeiten eingestuft werden müssen.

Wurden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von EE-Systemen oder der Beseitigung von asbesthaltigen Produkten und Abfällen, die von Gebietskörperschaften unter analogen Umständen wie in den vom EuGH verhandelten Fällen ausgeführt wurden, von der jeweiligen Gebietskörperschaft besteuert und wurde die dafür geschuldete Steuer abgerechnet, so kann die Gebietskörperschaft eine Korrektur dieser Abrechnung vornehmen.

Die Gebietskörperschaft ist bei der Korrektur der geschuldeten Steuer zugleich verpflichtet, die Vorsteuer, die zuvor von der geschuldeten Umsatzsteuer, die in allen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme enthalten ist, abgezogen worden war, entsprechend zu korrigieren.
Die Vornahme einer Korrektur der geschuldeten Umsatzsteuer und der Vorsteuer macht auch eine Überprüfung des sog. „Koeffizienten“ (Art. 86 Abs. 2a UStG-PL) erforderlich.

Eine Steuerkorrektur kann auch dazu führen, dass die Gebietskörperschaft eventuell ihre Abrechnungen mit den die Installation von EE-Systemen und die Asbestbeseitigung finanzierenden Institutionen korrigieren muss.

Was bei bereits durchgeführten Abrechnungen zu beachten ist 


Soweit Abrechnungen bereits vorgenommen wurden, können die Gebietskörperschaften angesichts der verfassungsrechtlichen Grundsätze (Vertrauen in den Staat und Gleichbehandlung) und der bisher eindeutigen Position der Steuerbehörden zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung und Installation von EE-Systemen und der Beseitigung asbesthaltiger Produkte und Abfälle die Abrechnungen korrigieren, müssen es aber nicht.

Worauf bei künftigen Abrechnungen zu achten ist 


Was künftige Abrechnungen angeht, so müssen die Gebietskörperschaften ihre Umsatzsteuerabrechnungen für die angegebenen Tätigkeiten bis zum 31. August 2024 anpassen. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Besteuerung mit gleichzeitigem Recht auf Vorsteuerabzug erfolgt, sollte diese Methode der Umsatzsteuerabrechnung nicht in Frage gestellt werden.

Zusammenfassung


Die Gebietskörperschaften stehen also vor folgenden Herausforderungen:

  • Analyse der Rentabilität einer Korrektur der bisherigen Abrechnungen;
  • Anpassung der bisherigen Praxis an die rechtlichen Anforderungen bis zum 31. August 2024. Die arbeitsintensive Zeit wird daher auf die Sommerferienzeit fallen.

Wenn Sie eine Gemeinde vertreten, die im Zusammenhang mit der Installation von EE-Systemen zugunsten der Einwohner oder der Beseitigung von Asbest die geschuldete Umsatzsteuer abgerechnet hat, können Sie uns gerne kontaktieren​ »​

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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