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Vergünstigung für denkmalgeschützte Bauten: Denkmalgeschützte Bauten, die die Vergünstigung genießen, können nur bis Jahresende erworben werden

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​​​​Maria Wośkowiak

27. Juni 2022


Die geplante Novellierung der Polnischen Neuordnung wurde umgesetzt. Am 13. Juni 2022 hat der Präsident ein Gesetz unterzeichnet, das Anfang Juli 2022 in Kraft treten wird. Die Änderungen umfassen auch die Vergünstigung für denkmalgeschützte Bauten. Ursprünglich wollte die Regierung diese Vergünstigung vollständig abschaffen, aber nach gesellschaftlichen Konsultationen entschied sie sich für eine Modifizierung. Begünstigte und Regeln zur Inanspruchnahme der Vergünstigung 

Wesen der Vergünstigung


Die Vergünstigung für denkmalgeschützte Bauten, die im Rahmen der Polnischen Neuordnung eingeführt wurde, besteht seit Anfang 2022. Sie sieht die Möglichkeit vor, einen Teil der Aufwendungen für Reparaturen, Restaurierungs-, Instandhaltungs- und Bauarbeiten, die denkmalgeschützte Bauten betreffen, sowie die Aufwendungen für den Erwerb denkmalgeschützter Bauten von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. 

Die steuerliche Vergünstigung für denkmalgeschützte Bauten ermöglicht es, Folgendes von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen:

  • 50% der Aufwendungen, die für Beiträge zum Reparaturfonds sowie für Instandhaltungs-, Restaurierungs- und Bauarbeiten an denkmalgeschützten Bauten getragen wurden (ohne betragsmäßige Beschränkungen) sowie
  • Aufwendungen für den Erwerb denkmalgeschützter Bauten, bis zu einem Betrag, der sich aus der Multiplikation von 500 PLN mit der Anzahl der Quadratmeter Nutzfläche der denkmalgeschützten Bauten ergibt. Der Steuerpflichtige kann maximal 500 PLN für alle diesbezüglichen Investitionen abziehen.

Die Vergünstigung für denkmalgeschützte Bauten richtet sich an Einkommensteuerpflichtige, die nach der Steuerskala, der Einheitssteuer oder pauschal nach den erfassten Einnahmen abrechnen.

Art und Weise der Inanspruchnahme der Vergünstigung im Jahre 2022


Die Abzüge der Einzahlungen in den Reparaturfonds sowie für Instandhaltungs-, Restaurierungs- oder Bauarbeiten werden in der Jahressteuererklärung für dasjenige Steuerjahr vorgenommen, in dem die Aufwendungen tatsächlich getragen wurden. 

Der Abzug der Aufwendungen für den Erwerb denkmalgeschützter Bauten muss in der Steuererklärung für dasjenige Jahr vorgenommen werden, in dem zum ersten Mal Aufwendungen für irgendwelche Arbeiten an dem betreffenden denkmalgeschützten Bauwerk getragen wurden. 

Sind die jährlichen Einkünfte niedriger als der Betrag der abzuziehenden Aufwendungen, so kann man die Aufwendungen in den nächsten Jahren abziehen, jedoch nicht länger als über die nächsten sechs Jahre.  

Was sich ändert 


Im Zusammenhang mit der Novellierung des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Polnischen Neuordnung wurden die Grundsätze für die Anwendung der Vergünstigung geändert. 

Ab dem 1. Januar 2023 werden die Steuerpflichtigen nicht mehr die Möglichkeit haben, die Vergünstigung für denkmalgeschützte Bauten für Aufwendungen zum Erwerb denkmalgeschützter Immobilien oder für die Beteiligung an ihnen in Anspruch zu nehmen. Somit kommen ab 2023 als Grundlage für die Inanspruchnahme der Vergünstigung nur noch Aufwendungen für den Reparaturfonds sowie für Instandhaltungs-, Restaurierungs- und Bauarbeiten an denkmalgeschützten Bauten in Betracht. 

Die Änderung betrifft auch die Bedingungen für den Abzug von Aufwendungen für Instandhaltungs-, Restaurierungs- und Bauarbeiten an einer denkmalgeschützten Immobilie. Bedingung für den Abzug wird die Einholung der Bescheinigung des Woiwodschafts-Denkmalpflegers sein, in der die Durchführung dieser Arbeiten bestätigt wird. Somit wird die Vergünstigung erst nach Abschluss der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten in Anspruch genommen werden können. 

Was geschieht mit den 2022 getragenen Aufwendungen?


Wie sich aus der Begründung ergibt, schützt das Gesetz die erworbenen Rechte. Somit wird ein Steuerpflichtiger, der bis Ende 2022 eine denkmalgeschützte Immobilie erworben hat, die Vergünstigung in der Steuererklärung für 2022 in Anspruch nehmen können, also nach den zu Anfang dieses Jahres festgelegten Grundsätzen. Die Regelung betrifft sämtliche im Laufe des Jahres 2022 getragenen Aufwendungen, also solche für Instandhaltungs-, Restaurierungs- und Bauarbeiten an einer denkmalgeschützten Immobilie sowie für den Erwerb einer denkmalgeschützten Immobilie.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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