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Adrian Maczura
1. September 2021
Am 26. Juli 2021 wurden ein Entwurf des Gesetzes über die Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze sowie Details der geplanten Änderungen der Steuerregelungen, die am 1. Juli 2022 in Kraft treten werden, vorgestellt.
Das Umsatzsteuergesetz wird durch den Entwurf wie folgt geändert:
Die Polnische Neuordnung führt das Institut der Mehrwertsteuergruppe ein, die die Konsolidierung des steuerlichen Ergebnisses einer Unternehmensgruppe ermöglicht.
Die angekündigten steuerlichen Änderungen ermöglichen die gemeinsame Umsatzsteuerabrechnung durch verbundene Unternehmen im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe. Die Möglichkeit der Implementierung einer solchen Vereinfachung ergibt sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Mehrwertsteuergruppe wird anstelle ihrer Mitglieder zum Umsatzsteuerpflichtigen, und die Lieferung oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen durch die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe wird als Geschäfte der Mehrwertsteuergruppe behandelt.
Die Gründung einer Mehrwertsteuergruppe wird nachfolgende Vorteile für die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe generieren:
Die Polnische Neuordnung führt in die Abgabenordnung die „Investitionsvereinbarung" (PI) ein, d.h. einen Vertrag zwischen dem Investor und der Steuerbehörde über die Steuerfolgen einer in Polen geplanten Investition. Die PI wird eine umfassende Auslegung der Vorschriften darstellen, die u.a. die Beschreibung und Klassifizierung einer Ware oder Dienstleistung und den entsprechenden Umsatzsteuersatz umfassen kann, d.h. Elemente, die Gegenstand der verbindlichen Auskünfte über die Steuersätze (WIS) sind.
Um eine Kollision zwischen den beiden Instituten zu vermeiden, wurde im Entwurf vorgesehen, dass keine WIS erteilt wird, wenn der Gegenstand des Antrags auf Erteilung einer WIS Gegenstand einer bereits geschlossenen Investitionsvereinbarung ist. Es wird möglich sein, gegen den diesbezüglichen Beschluss der Behörde Beschwerde einzulegen.
In dem veröffentlichten Regierungsentwurf der Novellierung wurde die Möglichkeit vorgesehen, sich für die Erhebung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Finanzdienstleistungen zu entscheiden. Die vorgeschlagene Regelung umfasst:
Von der vorgeschlagenen Regelung wurden dagegen Versicherungsdienstleistungen ausgeschlossen. Die Besteuerung von Finanzdienstleistungen wird ausschließlich in B2B-Verhältnissen möglich sein. Finanzdienstleistungen, die für Verbraucher (keine Steuerpflichtigen) erbracht werden, werden weiterhin obligatorisch von der Umsatzsteuer befreit sein. Gleichzeitig wird die Wahl der Besteuerungsoption alle Leistungen dieser Art, die für Steuerpflichtige erbracht werden, umfassen müssen – die Besteuerung nur ausgewählter Dienstleistungen und die Anwendung der Befreiung in Bezug auf die übrigen Dienstleistungen wird nicht möglich sein.
Sollten Sie Fragen zu den geplanten Änderungen haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.
A bill amending the Personal Income Tax Act, the Corporate Income Tax and certain other laws as well as details of the planned changes in tax laws to come into force as soon as 1 January 2022 were presented on 26 July 2021.
The bill introduces the following changes to the VAT Act:
Polish Deal introduces the concept of a VAT group allowing a corporate group to consolidate its profit (loss).The announced tax changes make it possible for related entities within a VAT group to jointly account for VAT. This simplification follows from the VAT Directive. The VAT group will become a VAT taxable person in place of its members and the supply or purchase of goods or services by members of the VAT group will be considered as transactions made by the VAT group.
The VAT group will provide the following benefits to its members:
Polish Deal modifies the Tax Act by introducing a tax compliance agreement, i.e. an agreement between an investor and a tax authority on tax implications of an investment planned in Poland. This agreement will provide a comprehensive interpretation of laws, which may include, among others, a description and classification of goods or services and the applicable VAT rate, i.e. elements covered by the BVRI.
Therefore, to avoid a conflict between these two procedures, the bill says that whenever an application for binding VAT rate information relates to the same thing as an already concluded tax compliance agreement, no BVRI will be issued. You may appeal against such a decision.
The published government bill allows taxpayers to pay VAT on selected financial services. The proposed regulation covers:
Yet, insurance services are excluded from the proposed regulation. Financial services will only be liable to VAT in B2B transactions. Financial services provided to consumers (non-taxable persons) will continue to be legally exempt from VAT. Please also note that if you opt for VAT you will need to apply it to all such services provided to taxpayers. It is not possible to tax only selected services and apply exemption to the rest.
If you have further questions about the planned changes, you are welcome to contact Rödl & Partner experts.
Adrian Maczura
Tax adviser (Polen)
Associate Partner
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